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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der beanstandeten Verwertung der Aussage des [X.]
kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen. [X.] Miebach Pfister Becker
Hubert
Meta
16.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 398/07 (REWIS RS 2007, 1432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1432
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