Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 AZR 409/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 1327

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Gegenstand

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - Tarifsukzession


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 - 8 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen.

2

Die Klägerin ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 regelt [X.].:

        

„§ 1   

        

…       

        

Die Angestellte wird als Altenpflegerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30,0 Stunden angestellt.

        

…       

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich in Anlehnung nach den [X.] ([X.]) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich der Firma jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung, soweit in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 nichts anderes geregelt ist.

        

§ 3     

        

Die tarifliche Weihnachtszuwendung wird der Höhe nach auf 50 % der Bruttovergütung gem. § 4 dieses Anstellungsvertrages begrenzt.

        

Beihilfen und Unterstützungen gem. § 40 [X.] werden nicht gewährt.

        

Die Angestellte erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Ein hierüber hinausgehender Krankengeldzuschuß wird nicht gewährt.

        

Arbeitsbefreiung gem. § 52 Abs. 1 - 4 [X.] und § 616 BGB wird abbedungen. Die Urlaubsvergütung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Die Regelung des § 47 Abs. 2 [X.] findet keine Anwendung.

        

Der Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit gem. § 53 [X.] entfällt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich vielmehr nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt 26 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche. Ein Zusatzurlaub gem. § 49 [X.] wird nicht gewährt.

        

§ 4     

        

Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe [X.] KR IV Stufe 1 eingruppiert. Nach einer Bewährungszeit von zwei Jahren erfolgt eine Eingruppierung nach Stufe 2. Eine Weitergruppierung ist nur bis zur 5. Stufe nach Maßgabe der Bestimmungen des [X.] möglich.

        

Die Gewährung eines [X.] nach § 29 [X.] erfolgt nur nach Maßgabe der Stufe 1, unabhängig von Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen.

        

Für Angestellte im Pflegedienst wird eine Geriatriezulage nach Anlage 1 b zum [X.], Protokollerklärung Nr. 1, nicht gewährt.

        

Die Mitarbeiterin wird bei der Versorgungsanstalt des [X.]es und der Länder ([X.]) nach Maßgabe der Satzung zusätzlich versichert. Sie ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Beitrag zu zahlen.“

3

§ 1 des [X.] vom 22. Mai 2003 lautet:

        

„Frau P erhält mit Wirkung vom 01. März 2003 eine freiwillige Zulage in Höhe von 88,14 €.“

4

§ 1 des [X.] vom 28. Jan[X.]r 2004 lautet:

        

„Mit Wirkung vom 01. März 2004 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von Frau P 20,8 Stunden. Die zusätzlichen Stunden sind befristet bis 01.03.2006. Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den [X.]raum vom 01.03.2004 bis zum 01.03.2006.“

5

§ 1 des [X.] vom 12. Jan[X.]r 2006 lautet:

        

„Ab dem 01. März 2006 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden statt bisher 38,5 Stunden, daraus ergibt sich für Frau P eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 20,78 Stunden.

        

Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Gleichzeitig wird der bisher vertraglich vereinbarte [X.] der Arbeitnehmerin auf Dauer um 2 Tage pro Kalenderjahr erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen aus § 3 des Arbeitsvertrags unberührt.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den [X.]raum vom 01.03.2006 bis zum 29.02.2008.“

6

Nach [X.] 1. a) der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von [X.] und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für [X.] und [X.] vom 31. März 2008 wurden die Tabellenentgelte des [X.] (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe) ab 1. Jan[X.]r 2008 um 50,00 Euro sowie anschließend um 3,1 % erhöht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied des [X.] war, und die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 fielen, betrug 2008 39 Stunden.

7

Die Beklagte zahlte an die Klägerin 2008 weiterhin eine Vergütung auf der Grundlage der [X.]. [X.] 3 [X.] nebst [X.] und allgemeiner Zulage nach dem 35. [X.] zum [X.], Stand 1. Mai 2004.

8

Mit der Klage hat die Klägerin Tarifentgelterhöhungen für die [X.] vom 1. Jan[X.]r bis zum 31. Oktober 2008 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise dynamisch auf den [X.] und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]). Hiernach sei am 1. Oktober 2005 die [X.]. [X.] [X.] in die [X.] KR 7a [X.] übergeleitet worden. Die anschließende Einstufung richte sich nach dem Vergleichsentgelt, woraus sich ab 1. Oktober 2005 die Zwischenstufe 3 - 4 und ab 1. Oktober 2007 die Entgeltstufe 4 ergebe. Dieses Entgelt sei ab 1. Jan[X.]r 2008 entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu erhöhen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.488,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der [X.] sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die [X.] in § 2 des Vertrags finde keine Anwendung auf die Vergütungsregelung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine eigenständige, vom [X.] abweichende Vergütungsvereinbarung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 eine dynamische Vergütung vereinbart. Nach § 4 des Vertrags wurde die Klägerin in die [X.]. [X.] Stufe 1 [X.] eingruppiert. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung knüpften die Parteien die Vergütung pauschal an die für den öffentlichen Dienst im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalteten sie dynamisch. Dass die Parteien in § 4 Abs. 1 des Vertrags zugleich einen vom Lebensalter der Klägerin unabhängigen Stufenaufstieg maximal bis zur fünften Stufe und in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags hinsichtlich des [X.] in Abweichung von § [X.] 2 [X.] unabhängig vom Familienstand und den Unterhaltspflichten eine Leistung nur nach Maßgabe der Stufe 1 vereinbart haben, steht der Annahme der Vereinbarung einer Dynamik nicht entgegen, sondern bestätigt diese, weil so das Maß der Dynamik begrenzt wurde.

II. Die Vergütung der Klägerin richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem [X.] und dem [X.].

1. Dies folgt aus der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags. Werden in der vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den [X.] ersetzenden Tarifverträge genannt, sind jedenfalls die im Wege der Tarifsukzession folgenden Tarifverträge erfasst ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286; 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 38). Der [X.] in der für die Kommunen und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den [X.] ersetzt (§ 2 [X.]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den [X.] (§ 2 TVÜ-Länder).

2. Der „Ersetzung“ des [X.] durch nachfolgende Tarifverträge steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 2 des Arbeitsvertrags „in Anlehnung“ nach den [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. Die vereinbarte „Anlehnung“ an die dort genannten Tarifverträge stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (vgl. [X.] 13. November 2002 - 4 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 103, 338; 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] 2011, 457; 23. März 2011 - 5 [X.] - Rn. 12).

3. Ebenso wenig steht der „Ersetzung“ des [X.] durch nachfolgende Tarifverträge entgegen, dass nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags „die für den Bereich der Firma jeweils geltenden Tarifverträge“ nur insoweit Anwendung finden, wie in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 „nichts anderes geregelt“ ist. Diese in § 2 Satz 2 enthaltene Einschränkung bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf Satz 1. Doch selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Erstreckung auf die Ersetzungsregel in § 2 Satz 1 anzunehmen wäre, enthielte die in § 4 des Vertrags niedergelegte dynamische Vergütungsklausel für den Fall einer Tarifsukzession gerade keine - von § 2 Satz 1 abweichende - Regelung, insbesondere schließt § 4 des Vertrags die Geltung eines nachfolgenden Tarifvertrags nicht aus.

4. Dass die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrags eine Berücksichtigung der Lebensaltersstufen nur bis zur fünften Stufe nach Maßgabe der Bestimmungen des [X.] und eine Beschränkung des [X.] vereinbarten, ist bei der Überleitung zu berücksichtigen.

5. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass nach dem Arbeitsvertrag der [X.]-VKA und nicht der [X.] an die Stelle des [X.] getreten ist. Hiergegen hat die Revision keine [X.] erhoben.

III. Die Besonderheiten des vertraglichen Regelungsplans führen jedoch nur zur eingeschränkten Anwendung des [X.] und des [X.].

1. Ohne Auswirkungen bleiben die vertraglichen Abweichungen noch hinsichtlich der Bestimmung der neuen [X.]. Die Klägerin ist insoweit zutreffend von der neuen [X.] [X.] 7a [X.] ausgegangen, denn sie wurde vor dem 1. Oktober 2005 von der [X.]. [X.] [X.] in die [X.]. [X.] V [X.] höhergruppiert.

2. Die vertraglichen Sonderregelungen wirken sich jedoch auf die Bestimmung des [X.] zum 1. Oktober 2005 aus, so dass der [X.] nicht beurteilen kann, ob die Klägerin ihrer Klageforderung die zutreffende Entgeltstufe zugrunde gelegt hat. Die Bestimmung der Entgeltstufen richtet sich nach dem Vergleichsentgelt gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 [X.]. Die Parteien haben jedoch keine tarifliche Vergütung für eine Arbeitsleistung nach dem tariflich bestimmten Umfang der Arbeitszeit vereinbart. Nach § 1 der Zusatzvereinbarung vom 28. Januar 2004 sollte die Arbeitszeit der Klägerin vom 1. März 2004 bis zum 1. März 2006 20,8 Wochenstunden betragen. Diese Veränderung der Arbeitszeit sollte ohne Lohnausgleich erfolgen. Der Sache nach vereinbarten die Parteien damit eine Lohnsenkung, weil die Klägerin für das - anteilige - Tarifentgelt mehr Arbeitsstunden zu leisten hatte als bei Zugrundelegung der tariflichen Regelarbeitszeit. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob und wie die Parteien die vereinbarte Lohnsenkung und die Arbeitszeitregelung umgesetzt haben. Eine vertragliche Abweichung stünde aber einer Ermittlung des [X.] zum 1. Oktober 2005 nach den tariflichen Grundlagen entgegen (vgl. [X.] 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.] 2011, 150). Das [X.] wird nach Ermittlung des am 1. Oktober 2005 geltenden Umfangs der Entgeltminderung und der individuellen Arbeitszeitregelung feststellen müssen, ob sich mit dem so bestimmten Vergleichsentgelt die beanspruchte [X.] 3 - 4 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einem Aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] in die nächsthöhere Entgeltstufe 4 am 1. Oktober 2007 begründen lässt.

3. Dieses noch zu beziffernde Entgelt erhöhte sich für Vollzeitbeschäftigte nach der Tarifeinigung vom 31. März 2008 ab 1. Januar 2008 um 50,00 Euro und um weitere 3,1 %. Jedoch legten die Parteien mit der Zusatzvereinbarung vom 12. Januar 2006 ab dem 1. März 2006 unbefristet eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden und eine individuelle Arbeitszeit der Klägerin von 20,78 Stunden fest. Galt diese Vereinbarung im Klagezeitraum fort, ist das monatliche Entgelt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis von 20,78 zu 40 Wochenstunden zu berechnen (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 20, 29, [X.] 2011, 564 ).

4. Letztlich wird das [X.] festzustellen haben, ob die der Klägerin mit dem [X.] vom 22. Mai 2003 als „freiwillige Zulage“ versprochene und laut [X.] noch im Juni 2008 neben der [X.]-Vergütung als „besondere Zulage“ gewährte Leistung als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde oder auf die Tariferhöhungen anzurechnen ist (vgl. [X.] 27. August 2008 -  5 [X.]  - [X.]E 127, 319; 1. März 2006 -  5 [X.]  - [X.], [X.] § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 118, 211).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    [X.]    

        

        

Meta

5 AZR 409/10

17.11.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 3. März 2009, Az: 2 Ca 498/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, TVöD, § 4 TVÜ-VKA, § 5 TVÜ-VKA, § 6 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 AZR 409/10 (REWIS RS 2011, 1327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1327

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zustimmungsersetzung - korrigierende Rückgruppierung - Überleitung nach TVÜ-VKA iVm. Kr-Anwendungstabelle


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Feststellungsinteresse


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Wird zitiert von

14 Ca 4636/15

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