Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2014, Az. 4 AZR 518/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 3263

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feststellungsinteresse


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2012 - 3 [X.] 953/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2011 - 3 [X.]/11 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob sich das monatliche Entgelt des [X.] ab dem 1. August 2006 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der [X.] ([X.]) in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) richtet.

2

Der Kläger und der - nicht tarifgebundene - Rechtsvorgänger der Beklagten, der Verein „P“, schlossen am 5. November 2001 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

        

„2.     

Einstellung

        

2.1.   

[X.] ist mit Wirkung vom 01.10.2001 beim Arbeitgeber als Sozialarbeiter angestellt. …

        

2.2.   

Der [X.] ([X.]) /Gemeinden gilt nur, soweit ausdrücklich in diesem Vertrag auf ihn Bezug genommen wird.

                          
        

3.    

Vergütung

        

3.1.   

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem [X.] / Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung.

                 

Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung, die der Vergütungsgruppe [X.] des [X.] entspricht.

        

3.2.   

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Arbeitgeber sofort über alle Änderungen, welche die Berechtigung zum Bezug und die Höhe des [X.] betreffen, zu benachrichtigen. Im übrigen gelten die Regelungen des Paragraphen 29 [X.] (Gemeinden).

        

3.3.   

Der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld wird in Anlehnung an den [X.] gewährt, jedoch nur in der Höhe der Finanzierungsbewilligung des [X.].

        

3.4.   

Alle Verpflichtungen des Arbeitgebers stehen unter dem Refinanzierungsvorbehalt des [X.]. Der Verein verfügt über keine eigenen Mittel zur Begründung des Arbeitsverhältnisses. Insofern sind Abschläge vom [X.] möglich bis zur Höhe der zugesagten Refinanzierung.

        

4.    

Arbeitszeit

        

4.1.   

[X.] richtet sich nach den Bestimmungen des [X.] (Gemeinden). [X.] beträgt gegenwärtig wöchentlich 28,88 Stunden.

        

4.2.   

…       

        

…       

        
        

11.     

Ausschlussfrist

                 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

        

…“    

        

3

Am 1. Oktober 2005 traten der [X.] und der [X.] in Kraft.

4

Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 schloss der Kläger mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten jeweils Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die - zB für das [X.] - auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Zur Kompensation der veränderten Finanzierung im Betreuten Wohnen wird die Eingruppierung und Einstufung nach [X.] für das [X.] beibehalten auf dem Stand 31.12.2004. Bewährungsaufstiege werden 2007 vollzogen zum entsprechenden Datum unter Berücksichtigung der Veränderungspause lt. Zusatzvereinbarung für das Jahr 2005.

        

Tarifliche Gehaltserhöhungen finden nicht statt.

        

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass für das [X.] kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.

        

Sollte das Betriebsergebnis es zulassen, wird der Arbeitgeber im Dezember 2007 eine Sonderzahlung vornehmen.“

5

Anders als andere Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers des Beklagten lehnte der Kläger eine entsprechende Vereinbarung für das [X.] gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten ab. Im Februar 2008 bot dessen Vorstand den Arbeitnehmern in einer Mitarbeiterversammlung die Einführung des [X.] mit der Maßgabe an, dass eine halbe Stunde Mehrarbeit zu leisten sei, eine Altersstufensteigerung nicht stattfinde und alle Sonderzahlungen freiwillig seien.

6

Mit einer im August 2009 eingereichten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten beim [X.] die Feststellung, dass sich seine Vergütung nach dem [X.] richtet. Am 1. Oktober 2009 ging das Arbeitsverhältnis des [X.] auf den ebenfalls nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 6. November 2009 schlossen der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beklagten in dem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Frage der Geltung des [X.] an den Kläger eine Einmalzahlung zu leisten.

7

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 lehnte der Beklagte eine vom Kläger aufgrund einer Überleitung in den [X.] begehrte Eingruppierung und die Zahlung eines entsprechenden Entgelts ab.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Parteien des Arbeitsvertrags hätten bei dessen Abschluss den Wegfall der Dynamik des [X.] nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung des [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung einschließlich des [X.] zu schließen. Dementsprechend sei er in das Entgeltsystem des [X.] überzuleiten.

9

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sich seine Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ab dem 1. August 2006 nach dem TVöD-VKA in seiner jeweils gültigen Fassung, einschließlich des TVÜ-VKA richtet.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags darauf verwiesen, der Arbeitsvertrag enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Im Übrigen sei ein etwaiger Überleitungsanspruch des [X.] nach Nr. 11 des Arbeitsvertrags verfallen, jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO richtet. Ihm fehlt jedenfalls das erforderliche besondere Feststellungsinteresse.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder [X.] auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des [X.] voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240).

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 522/04 - Rn. 12; 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - aaO). Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (vgl. dazu [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 21; für die Eingruppierungsfeststellungsklage [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240; weiterhin [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 131, 316).

II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Nach dem Wortlaut des Antrags begehrt der Kläger eine Feststellung über die Rechtsgrundlage für die Errechnung seiner Vergütung. In der Berufungsverhandlung hat er insofern klargestellt, dass sich der Begriff der Vergütung im Antrag allein auf die in Nr. 3.1. des Arbeitsvertrags genannte „Vergütung“ bezieht, insbesondere also die Einschränkungen und Präzisierungen der folgenden Vereinbarungen in Nr. 3.2. bis 3.4. des Arbeitsvertrags außer Betracht bleiben sollen. Im Ergebnis will der Kläger damit festgestellt wissen, dass der Wortlaut von Nr. 3.1. Satz 1 des Arbeitsvertrags - „Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem [X.]/Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung“ - für die [X.] ab dem 1. August 2006 wie folgt zu lesen ist: „Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem [X.] und dem [X.] in der jeweils gültigen Fassung“.

2. Für das dahingehend präzisierte Rechtsschutzbegehren des [X.] besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wäre nur einer von mehreren Berechnungsfaktoren für das dem Kläger zustehende Entgelt geklärt. Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über zwischen den Parteien streitige Fragen über die zutreffende Berechnung des Entgelts sind dann nicht auszuschließen, wie das weitere Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit zeigt.

a) Mit der Feststellung der Rechtsgrundlage für die Berechnung des Entgelts des [X.] wäre die Anwendung des [X.] und damit auch der entsprechenden [X.]n eindeutig bestimmt.

b) Zugunsten des [X.] kann weiterhin unterstellt werden, dass sich bei der Zuordnung zu einer [X.] des [X.] nach [X.]age 1 zum [X.] keine Unklarheiten ergeben würden. Danach entspricht die von den Parteien mitgeteilte bisherige VergGr. [X.] der [X.]age 1a zum [X.] - wobei hier aus Gründen der Eindeutigkeit zugunsten des [X.] die Zuordnung zum Tätigkeitsmerkmal der dortigen Fallgruppe 16 unterstellt wird, aus der kein Bewährungsaufstieg möglich ist - der [X.] 9 [X.] ([X.]. 1 zum [X.]: „bisher. VergGr. [X.] ohne Aufstieg nach [X.]“). Für eine in den Jahren 2005 bis 2008 erfolgte Änderung in der Eingruppierung des [X.] ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, so dass für den Fall der begehrten Feststellung der Annahme einer entsprechend klaren Zuordnung zu der [X.] 9 [X.] nichts entgegensteht.

c) Diese Feststellung allein klärt das zwischen den Parteien im Streit stehende zutreffende Entgelt des [X.] nicht.

aa) Allein aus der Feststellung der zutreffenden [X.] ergibt sich die für das Entgelt erforderliche konkrete Zuordnung des [X.] zu der für ihn maßgebenden Stufe in einer [X.] nicht.

(1) Die genaue Höhe des Entgelts nach einer Überleitung in den [X.] bemisst sich - insbesondere in den ersten beiden Jahren - nicht allein nach der [X.] zum [X.]. Sie beruht auf der Bildung eines Vergleichsentgelts nach § 5 [X.], welches für die ersten zwei Jahre nach der Überleitung festgeschrieben bleibt (Grundkonstellation in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit einher geht eine Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um 0,5 Stunden. Erfolgt die Überleitung in den [X.] jedoch erst zu einem nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. Oktober 2005 liegenden [X.]punkt, bemisst sich diese [X.] ab dem individuellen Überleitungsdatum. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 [X.], die im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 vereinbart wurde und folgenden Wortlaut hat:

        

„Werden Beschäftigte nach dem 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet, wird der Stichtag ‚30. September 2005‘ durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, soweit der 1. Oktober 2005 als Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. [X.] und Endzeitpunkt von Fristen im TVÜ-VKA verschieben sich in diesen Fällen um den [X.]raum der späteren Überleitung in den TVöD“.

Gegen die normative Wirkung dieser Niederschriftserklärung bestehen - entgegen der Ansicht des [X.] - keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Ihre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokollnotiz ändert daran nichts (vgl. dazu ausf. [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] 689/10 - Rn. 27 mwN).

(2) Über den für die Überleitung entscheidenden [X.]punkt - und damit über einen maßgebenden Faktor für die Berechnung des Entgelts - besteht zwischen den Parteien Streit, der durch die begehrte Feststellung nicht geklärt wird.

(a) Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Überleitung des [X.] nicht bereits zum 1. Oktober 2005 erfolgt ist, sondern erst später. Als ein solches abweichendes Überleitungsdatum kommt insbesondere der 1. Januar 2008 in Betracht, weil bis zu diesem [X.]punkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die jährlich geschlossenen Zusatzvereinbarungen gekennzeichnet war. Nach diesen sollten insbesondere die Eingruppierungen nach dem [X.] weiter „beibehalten“ und - abweichend vom [X.] und [X.] - auch [X.] noch vollzogen werden.

(b) Der Kläger hat dem entgegengehalten, damit habe keinesfalls eine Regelung über das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk getroffen werden sollen. Allerdings hat er auch eingeräumt, die Zusatzvereinbarung habe dazu führen sollen, dass die Vergütung „vorübergehend auf einem geringeren Niveau eingefroren“ werde.

(c) Damit bleibt zwischen den Parteien - selbst für den Fall einer positiven Entscheidung über den Feststellungsantrag - unklar, zu welchem Stichtag die Überleitung in den [X.] und damit der Beginn der [X.] für das „Einfrieren“ des Entgelts bei gleichzeitiger Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach Maßgabe der Niederschriftserklärung erfolgt ist.

bb) Die Beklagte hat sich überdies darauf berufen, dass sich mit dem [X.] nicht nur das Entgelt, sondern auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geändert habe. Die Zuordnung einer bestimmten Entgelthöhe zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ermöglicht zwar grundsätzlich auch die Bestimmung eines tariflichen Stundenlohns, der dann im Wege einer einfachen Multiplikation auf die geschuldete Arbeitszeit anzuwenden ist. Es erscheint jedoch fraglich, ob mit der konkreten Bestimmung einer vertraglichen Arbeitszeit von „wöchentlich 28,88 Stunden“ und der Bezugnahme auf den [X.] der Arbeitsvertrag der Parteien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit exakt einer „[X.]“ - bezogen auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit - entspricht. Wäre dies - wie die Beklagte annimmt - der Fall, hätte sich durch die Anwendung des [X.] auch die vom Kläger individuell geschuldete Arbeitszeit verändert, nämlich auf drei Viertel von nunmehr 39 Wochenstunden (§ 6 Abs. 1 [X.]). Damit bliebe eine weitere Rechengröße für die Bestimmung des vom Kläger zu beanspruchenden Entgelts ungeklärt.

d) Es kommt hinzu, dass durch den [X.] nicht geklärt würde, welchen Entgeltanspruch der Kläger hinsichtlich des vom Feststellungsantrag ebenfalls umfassten [X.]raums vor dem Betriebsübergang am 1. Oktober 2009 noch geltend machen kann. Für den Fall, dass insoweit ein Vergütungsdifferenzanspruch des [X.] bestünde, haftet der Beklagte gesamtschuldnerisch mit seinem Rechtsvorgänger (§ 613a Abs. 2 BGB). Dass der Kläger die aus der begehrten Feststellung erwachsenden [X.] auch für den [X.]raum vor dem Betriebsübergang geltend machen will, ergibt sich aus der entsprechenden Klage gegen den Beklagten. Der Kläger hat in einem Vorprozess gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten jedoch ebenfalls geltend gemacht, seine Vergütung bestimme sich nach dem [X.] und dem [X.]. Dieser Prozess vor dem [X.] ist wenige Wochen nach dem Betriebsübergang mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich der Rechtsvorgänger des Beklagten zur Leistung einer „Einmalzahlung“ in einer dem Senat nicht bekannten Höhe verpflichtet hat. Daraus ergibt sich, dass in der vereinbarten „Einmalzahlung“ Entgeltdifferenzbestandteile enthalten sind, die bei einem Erfolg der Klage aus der beantragten Feststellung hätten folgen können. Dabei hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten insoweit zumindest anteilig auf eine Schuld geleistet, die - in der Sache - nach dem Betriebsübergang gegenüber dem [X.] und nunmehrigen Beklagten geltend gemacht wird. Eine solche Leistung wäre entsprechend auf eine eventuelle Vergütungsverpflichtung des Beklagten für die [X.] vor dem Betriebsübergang anzurechnen und ließe jedenfalls im geleisteten Umfang und der entsprechenden Zuordnung zu Entgeltdifferenzzeiträumen überdies das Feststellungsinteresse des [X.] entfallen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 518/12

27.08.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 26. Mai 2011, Az: 3 Ca 14/11, Urteil

§ 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2014, Az. 4 AZR 518/12 (REWIS RS 2014, 3263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 595/09 (Bundesarbeitsgericht)

Zeitversetzte Überleitung in den TVöD


5 AZR 482/13 (Bundesarbeitsgericht)


5 AZR 484/13 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 622/11 (Bundesarbeitsgericht)

Leitender Sportlehrer Bundeswehr - Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD - Zusage eines übertariflichen Anspruchs …


4 AZR 65/11 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ergänzende Vertragsauslegung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.