Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZR 109/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7136

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 109/10

vom

21. März
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.] Fischer

am
21. März
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht.

1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des [X.] für dessen Veruntreuungen aus der Masse ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1967 -
VII
ZR 139/65, [X.]Z 49, 121, 123
f unter 2. mwN; vom 11.
November 1993 -
IX
ZR 35/93, [X.]Z 124, 86, 94 unter II.
2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichs-1
2
-

3

-
vorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22.
März 2007
-
IX
ZR 136/06, juris Rn.
11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Die von [X.] ([X.], 12.
Aufl., §
71 Rn.
12, unklar 13.
Aufl., §
71 Rn.
14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit
ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. [X.] (§
69 [X.]) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des [X.] nicht unterbunden ha-ben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten [X.] (§ 149 Abs.
1 [X.]) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§
149 Abs.
2 [X.] aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. [X.], [X.], 440, 441 und [X.], [X.], 473, 475) durch eine sol-che Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorge-gangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter kei-nem Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfest-stellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht
berührt.

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4
-

4

-

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das [X.] führte, wegen Missachtung des [X.] gemäß §
149 Abs. 2 [X.] aF bei den Übertragun-gen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des [X.] weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI.
Zivilsenats vom 30.
Januar 1962 (VI
ZR 18/61, [X.], 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Kon-kursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsge-richts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Verun-treuungen des Verwalters die gemäß §
137 KO und §
149 Abs.
2 [X.] aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser be-strittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig ([X.], 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht ver-mocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwen-digkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe.

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5

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4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2009 -
2 O 203/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.06.2010 -
16 U 135/09 -

6

Meta

IX ZR 109/10

21.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZR 109/10 (REWIS RS 2013, 7136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7136

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