Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. XII ZB 121/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10950

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110418BXII[X.]121.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 121/17
Verkündet am:

11. April 2018

Küpferle

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 1578
b; FamFG § 238 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss
titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag
des Unterhaltsschuldners auf Herabset-zung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewe-sen wären (Aufgabe von Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99; Fort-führung von Senatsbeschluss vom 29.
Mai
2013 -
XII [X.] 374/11 -
FamRZ 2013, 1215).
BGH, Beschluss vom 11. April 2018 -
XII [X.] 121/17 -
OLG Oldenburg

AG Norden

-
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
April
2018 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.],
[X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats -
2. Senat für Familiensachen -
des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt.
Die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei Kinder hervor-gegangen sind, wurde mit Urteil vom 11. November
1997 rechtskräftig geschie-den. In diesem Urteil wurde der Ehemann
zur Zahlung nachehelichen Unter-1
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halts verurteilt. Auf Abänderungsklage der Ehefrau wurde der laufende [X.] durch Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 14. Januar
2003 auf monatli
erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren wurde der Unterhalt durch Urteil des [X.] vom 8. Mai 2009 für die [X.] von August 2007 bis Januar 2010 erhöht, für die nachfolgende [X.] wurde die Abänderungsklage
der Ehefrau abgewiesen.
Der Ehemann
begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Urteils des [X.]s Düsseldorf vom 14. Januar 2003 dahingehend, dass er ab Januar 2016 keinen Unterhalt mehr an
die Ehefrau
zu zahlen hat.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Die Be-schwerde des Ehemanns
ist vor dem [X.] ohne Erfolg
geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er das
Ab-änderungsbegehren
weiterverfolgt.

II.
1. Nach Auffassung des [X.]s ist der Antragsteller mit dem von ihm erhobenen Einwand der Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB durch die Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2009 nach § 238 Abs.
2 FamFG präkludiert. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungs-verfahren sei für die Frage der Präklusion auf den Schluss der Tatsachenver-handlung des letzten Verfahrens abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] könne der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverfahrens, der es versäumt
habe, die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung 3
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sprechenden Gründe im Wege der
Abänderungswiderklage
geltend zu machen, auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage
stützen. Damit werde [X.], dass der Einfluss veränderter Umstände auf einen titulierten [X.]sanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werde. Gegenstand des Abänderungsverfahrens sei stets der volle Unterhalt und
nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht komme.
Da die vom Antragsteller vorgebrachte Tatsache eines [X.]ablaufs von gut 18 Jahren nach der Scheidung zum [X.]punkt der Tatsachenverhandlung vor
dem [X.] zwar noch nicht eingetreten, aber sicher vorher-sehbar gewesen sei, habe der Antragsteller sein Befristungsverlangen gegebe-nenfalls im Wege der Widerklage geltend machen müssen.
Zwar habe der [X.] durch Beschluss vom
29. Mai
2013 (XII [X.]
374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung. Der Entscheidung habe aber die Abänderung eines
Unterhaltsvergleichs
zugrunde gelegen, für den die Präklusionsvorschrift nicht gelte. Zwar könnten dennoch Anhaltspunkte gegen eine Präklusion bestehen, weil es im Vorverfahren lediglich um die Erhöhung des Unterhalts gegangen sei, nicht aber um den unstreitigen "Sockelbetrag". Der [X.] habe seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung jedoch ausdrücklich nicht aufgegeben, auch sei die zugrunde liegende Fall-konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleis-7
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tungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vor-trägt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu-grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß §
238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens ent-standen sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist
oder war.
aa) Bei mehreren vorausgegangenen ([X.] ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 369/14 -
FamRZ 2015, 1694 Rn.
15 mwN). Die Zulässigkeit des [X.] wegen tatsächlicher Änderungen setzt den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsa-chen voraus, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten [X.] eingetreten sind. Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet (Senatsbeschluss vom
15. Juli 2015
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XII [X.] 369/14 -
FamRZ 2015, 1694 Rn. 16 mwN).
Ist das Abänderungsverfahren eröffnet, so ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Vorentscheidung eine Bewertung erfahren haben. Darüber hinaus bleiben im Abänderungsverfahren auch solche im Ausgangsverfahren schon entschei-dungserheblichen Umstände unberücksichtigt, die seinerzeit von den [X.] nicht vorgetragen oder vom Gericht übersehen wurden. Denn auch eine Korrektur von Fehlern der rechtskräftigen Entscheidung ist im [X.] nicht zulässig. Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt 11
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ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Se-natsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 369/14 -
FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN). Zudem kann sich aus der vorausgegangenen (Abänderungs-)
Entscheidung ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich -
wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentschei-dung -
auf den Umfang der Rechtskraft auswirken kann (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2011 -
XII ZR 159/09 -
FamRZ 2012, 288 Rn. 23; vgl. [X.]/
Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 42).
bb) Konnte eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bzw. zeitliche Begrenzung des [X.] gemäß § 1578 b BGB be-reits zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] geltend gemacht
werden, ist ein mit dem gleichen Ziel erhobener Abände-rungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 FamFG regelmäßig bereits unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen herabzusetzen oder zu befristen, setzt dabei nicht vo-raus, dass die hierfür maßgeblichen Umstände bereits eingetreten sind. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder [X.] zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch im Ausgangsverfah-ren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfah-rens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 369/14 -
FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. Senatsurteil [X.], 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).
[X.]) Die Präklusion von sogenannten Alttatsachen setzt allerdings
voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheb-lich waren. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens 13
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bereits eine Herabsetzung oder Befristung hätte aussprechen müssen. Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578 b BGB er-heblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte [X.] müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 -
XII [X.] 369/14 -
FamRZ
2015, 1694 Rn. 23).
Eine solche Lage besteht indes nicht, wenn der Unterhaltsschuldner im Vorverfahren als Gegner des Abänderungsverlangens hinsichtlich des laufen-den Unterhalts voll obsiegt hat. Denn dann hätte der Einwand einer (weiterge-henden) Herabsetzung oder Befristung zu keinem anderen Verfahrensergebnis als der ohnedies erfolgten Abweisung des [X.] führen können. Da die Herabsetzung des Unterhalts nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war, hatte das Gericht darüber nicht zu befinden, wodurch auch die Rechtskraft der vorausgegangenen
Entscheidung begrenzt wird.
dd) Über die [X.] hinausgehend hat der Senat auch in dieser Fallkonstellation eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorver-fahren Abänderungswiderklage
hätte erheben können, um damit eine gerichtli-che Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken (Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99). Dies hat der Senat damit begründet, § 323 Abs. 2 ZPO stelle sicher, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Er-höhungs-
und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden müsse. Bei einer Aufeinanderfolge von Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung werde dadurch vermieden, dass in jedem Prozess eine andere [X.]schranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gelte und dass es zu ei-15
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ner unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebens-sachverhalt komme mit der damit verbundenen Gefahr einander widerspre-chender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99, 100).
Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest
(vgl. bereits Senatsbeschluss vom 29.
Mai
2013 -
XII [X.] 374/11 -
FamRZ 2013, 1215 Rn.
20 f.). Die angeführten Gründe vermögen die weitreichende Folge einer Präklusion nicht zu rechtfertigen.
Die Grenzen der Abänderbarkeit einer gericht-lichen Entscheidung ergeben
sich vorwiegend aus deren
materieller
Rechts-kraft. Soweit die begehrte Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung nicht Ge-genstand des Vorverfahrens gewesen ist, steht die Rechtskraft einem auf den nicht streitgegenständlichen Teil gerichteten Abänderungsantrag grundsätzlich nicht entgegen
(vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Mai
2013 -
XII [X.] 374/11 -

FamRZ 2013, 1215 Rn.
18). Etwas anderes gilt, wenn im Vorverfahren die Hö-he des Unterhalts neu festgelegt worden ist. Wenn der Unterhalt etwa im Vor-verfahren auf einen Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers erhöht [X.] ist, würde eine
Herabsetzung
des Unterhalts der früheren Entscheidung als deren kontradiktorisches Gegenteil widersprechen, obwohl diese nicht Streitge-genstand des Vorverfahrens gewesen ist
(vgl. [X.] FamRZ 2013, 1217, 1218).
Ist hingegen der vorausgegangene Abänderungsantrag
vollständig ab-gewiesen worden, so besagt die Rechtskraft dieser Entscheidung nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch
nicht besteht,
sodass eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des [X.]s dazu nicht im Widerspruch
stünde.

Dementsprechend hat der Senat die Präklusion auch in der genannten Entscheidung
(Senatsurteil [X.], 374 = [X.], 99, 100)
nicht als [X.] angesehen. Die zur Begründung der Präklusion in der Sa-17
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che angeführte Verfahrenskonzentration vermag
die mit ihr verbundene weitrei-chende [X.] nicht zu rechtfertigen
(ebenso
[X.] FamRZ 2013, 1217, 1218; [X.], 452, 453
f.). Vielmehr liegt es in der Disposi-tionsbefugnis
der Beteiligten, ob und inwiefern sie
die dem Abänderungsverlan-gen gegenläufige Unterhaltsabänderung zum Gegenstand des Verfahrens ma-chen. Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der Teilklage (Teilantrag). Auch hier liegt es ohne Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und die Gefahr widersprüchli-cher -
nicht an der Rechtskraft teilnehmender -
Entscheidungsbegründungen in der
Dispositionsbefugnis der
Beteiligten, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wie sie diese Befugnis ausüben und ob sie insbesondere zur Verminderung des [X.] nur einen Teil des [X.] geltend machen, bleibt ihnen überlassen. Dass die darauf ergehende Entscheidung sodann nur eine entsprechend eingeschränkte Rechtskraftwir-kung entfaltet, ist als Folge des
zivilprozessualen Dispositionsgrundsatzes zu akzeptieren und kann mangels einer entgegenstehenden
gesetzlichen
Grund-lage
nicht allein aus [X.] in Frage gestellt werden.
[X.] ist es auch dem auf Unterhaltserhöhung in Anspruch genomme-nen Unterhaltsschuldner unbenommen, den Ausgang des Abänderungsverfah-rens abzuwarten und im Falle vollständiger Abweisung des [X.] -
in den zeitlichen Grenzen des § 238 Abs. 3 FamFG -
in zulässiger Weise einen eigenen, auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Abänderungsantrag zu erheben.
Entsprechendes gilt schließlich auch im
umgekehrten Fall, dass ein vorausgegangener Abänderungsantrag auf Herabsetzung abgewiesen wurde, für einen anschließenden Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Unterhaltserhö-hung.
b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Maßstäben nicht.

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Die Abänderung ist nach § 238 Abs. 2 FamFG zulässig. Die vorausge-gangene Entscheidung des Amtsgerichts
Geldern entfaltet nur insoweit Rechts-kraftwirkung, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus der für die [X.] ab Februar 2010 klagabweisenden Entscheidung
folgt mithin lediglich, dass ein höherer als der zuvor bereits titulierte Unterhaltsanspruch nicht be-steht. Dass im Urteil des [X.] der
Unterhalt vorübergehend erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen, weil allein
auf den laufenden [X.] abzustellen ist
(vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 -
XII ZR 120/02 -
FamRZ 2005, 101, 102).
Die Geltendmachung einer Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist somit schon deswegen nicht präkludiert, weil sich nach dem hier maßgebli-chen [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Düs-seldorf im Jahr 2003 insoweit die Rechtsprechung des Senats geändert hat
(vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 -
XII ZR 205/08 -
FamRZ 2010, 1884
Rn. 18 f.).

c) Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat ist an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil hinsichtlich der Anspruchshöhe und -dauer bislang keine tatrichterlichen
Feststellungen getroffen worden sind. Die Sache ist mithin
an das [X.] zurück-zuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das [X.] bei der Entscheidung über die geltend gemachte Herabset-zung und Befristung nicht an die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts

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Geldern vom
8.
Mai
2009
gebunden ist, weil sie
an der Rechtskraft dieser
Ent-scheidung nicht teilhaben.
Dose
[X.]
Günter

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Norden, Entscheidung vom 22.08.2016 -
7 [X.]/16 UE -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.02.2017 -
3 UF 122/16 -

Meta

XII ZB 121/17

11.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. XII ZB 121/17 (REWIS RS 2018, 10950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 121/17

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XII ZR 159/09

XII ZR 205/08

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