Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. VIII ZR 171/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10093

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 171/11

vom

17. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger sowie
die Richter Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-fungsgericht als
Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzli-cher Natur, sondern lässt sich anhand der -
vom Berufungsgericht auch zutref-fend angewendeten
-
höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres be-antworten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des [X.] vom 3.
Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat.
a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der [X.] die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 27.
März 2008 und des Urteils des [X.] vom 2.
Dezember 2008 nicht ent-gegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31.
Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener [X.] habe.
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Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird,
das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung
nunmehr beendet, ist der Kläger durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert (vgl. nur [X.], NJW 2003, 3759). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies
hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf
die sich der Kläger im vorliegenden [X.] stützt, am 3.
Juni 2008 und somit vor der letzten mündlichen Verhandlung (11.
November 2008) des [X.] erklärt wurde. Denn für diese ordentli-che Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhältnis eine um sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist (§
573c Abs.
1 BGB), so dass das Mietverhältnis erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wur-de.
b) Entgegen der Auffassung
der Revision hat
das
Berufungsgericht rechtsfehlerfei angenommen,
dass der vom Kläger geltend gemachte Eigennut-zungswunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit um-fangreichen Bauarbeiten,
die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie dienen, begonnen hat.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2010 -
218 C 210/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
65 [X.]/10 -

6

Meta

VIII ZR 171/11

17.01.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. VIII ZR 171/11 (REWIS RS 2012, 10093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10093

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