Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 14/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4974

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670 Dem [X.] steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen [X.] auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des [X.] erworben hat. [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 durch [X.] [X.], die Rich-ter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2007, berichtigt durch Be-schluss vom 6. Februar 2007, wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin schloss am 17. Juni 1999 mit der E.

GmbH (fortan: Schuldnerin) einen Kautionsversicherungsvertrag. Danach stellte die Klägerin gegen Prämienzahlung und Sicherheitsleistung ei-nen Bürgschaftskredit zur Verfügung und übernahm Bürgschaften innerhalb des vereinbarten Höchstbetrages. Mit Abtretungsvertrag vom 16. September 1999 trat die Schuldnerin ihre Ansprüche an einem Festgeldkonto über 90.000 DM an die Klägerin zur "Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" aus dem angeführten [X.] ab. Gleiches erfolgte später hinsichtlich eines weiteren Festgeldkontos [X.] 100.000 DM. Die Klägerin übernahm gegenüber der [X.]

GmbH (fortan: [X.]), einer Vertragspartnerin der Schuldnerin, 1 - 3 - mit Vertrag vom 14. Oktober 1999 eine Bürgschaft. Am 13. März 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zog die der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Forderun-gen aus den [X.] ein. Die Klägerin hat auf die der [X.] gewährte Bürgschaft am 29. Januar 2002 nach Anforderung Zahlungen erbracht. 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten abgesonderte Befriedigung aus dem eingezogenen Guthaben. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er zur Zahlung von 41.000 • zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Mit der zuge-lassenen Revision verfolgt der Beklagte insoweit seinen Klageabweisungsan-trag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 640 (mit zustimmender [X.]. [X.] 2007, 2198 u. [X.] EWiR 2007, 309) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf abgesonderte [X.] aus dem eingezogenen Festgeld. Durch die Leistung der Klägerin an die [X.] sei deren Werkvertragsforderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin übergegangen und der Sicherungsfall angesichts der Insolvenz der Schuldnerin 5 - 4 - eingetreten. Der Erwerb des Absonderungsrechts sei nicht gemäß § 91 [X.] unwirksam. Die Hauptforderung sei zwar erst mit Befriedigung der [X.] am 29. Januar 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Klägerin übergegangen. Der Klägerin habe aber bereits vor Eröffnung des [X.] ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht zugestanden, dessen Erstarkung zum Vollrecht lediglich vom Eintritt des [X.] abhängig gewesen sei. Die an die Klägerin sicherungshalber abgetretenen Forderungen hätten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll wirksam bestanden. Die Bedingung des [X.] sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Die weitere Bedingung eines sicherbaren Anspruchs ergebe sich aus dem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Zwischenvergleich, wonach der Klägerin ein Bürgenregressanspruch in Höhe von 41.000 • zustehe. Dem Umstand, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den sich die [X.], mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei, komme keine Bedeutung zu. Hierdurch werde die bürgschaftsvertragliche Ver-pflichtung der Klägerin gegenüber der [X.] nicht berührt. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 6 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kautionsversicherungs-vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 [X.] mit Wir-kung für die Zukunft erlischt ([X.] 168, 276, 278 f; [X.], Urt. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 202/05, [X.], 543 f). Dieser Umstand lässt den Bestand be-reits erteilter Bürgschaften jedoch unberührt. Deren Fortgeltung folgt aus der 7 - 5 - bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Vertrags-partnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des [X.] nicht beendet worden ist ([X.] 168, 276, 285). 2. Unstreitig ist die Klägerin von der [X.] aus der Bürgschaft in Höhe von 41.000 • in Anspruch genommen worden. In diesem Umfang steht ihr an den zur Sicherheit abgetretenen [X.] ein insolvenzfestes Absonde-rungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] zu, so dass der Beklagte sie daraus zu be-friedigen hat (§ 170 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Regressanspruch aus § 774 BGB erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Klägerin übergegangen ist. Der Rechtserwerb an der Insolvenzmasse ist dadurch nicht nach § 91 [X.] ausgeschlossen. 8 a) Bedingt begründete Rechte werden im Insolvenzfall als bereits beste-hend behandelt ([X.] 155, 87, 92). Dies gilt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Insolvenzeröffnung eintritt ([X.] 70, 75, 77). [X.] ist nicht nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts, sondern auch die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Rechts ([X.] 155, 87, 92 f). Entscheidend ist, ob das Recht aus dem Vermögen des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeschieden war, so dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, es auf Grund alleiniger Ent-scheidung wieder zurück zu erlangen (vgl. [X.] 135, 140, 145; 155, 87, 93; 170, 196, 203; [X.], Urt. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 162/04, [X.], 144, 145). 9 b) Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. 10 - 6 - [X.]) Die Abtretung des [X.]s ist ausweislich der [X.] unbedingt erfolgt. Die ihr zugrunde liegende Siche-rungsabrede stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Sicherungs-fall eintreten werde und der Klägerin gegenüber der Schuldnerin eine sicherba-re Forderung zustehe. Beide Bedingungen sind eingetreten, wobei der [X.], dass die Klägerin die [X.] erst nach Insolvenzeröff-nung befriedigt hat, ohne Belang ist. Hinsichtlich des Regressanspruchs aus § 774 BGB ist anerkannt, dass der Rechtsgrund des Regressanspruchs bereits mit Übernahme der Bürgschaft entsteht und insoweit aufschiebend bedingt [X.] wird ([X.], Urt. v. 9. Mai 1960 - [X.], [X.], 720 f; v. 1. Juli 1974 - [X.], NJW 1974, 2000, 2001; v. 6. November 1989 - [X.], [X.], 53, 55). Demnach stand der Klägerin im Zeitpunkt der Insolvenzer-öffnung die hier in Rede stehende Hauptforderung, die mit der Befriedigung der Gläubigerin nach § 774 BGB auf sie übergegangen ist, bereits aufschiebend bedingt zu. Diese Rechtsentwicklung konnte der Schuldner nicht mehr beein-flussen; denn mit der Hergabe der Sicherheit durch ihn und der Erteilung der Bürgschaft durch die Klägerin war der [X.] für die gesicherte Forde-rung begründet. Eine nach § 91 [X.] beachtliche Rechtsposition, wie etwa die Einrede einer fehlenden Valutierung des zur Verfügung gestellten Sicherheits-gegenstandes, ist dem Schuldner unter diesen Umständen nicht verblieben. 11 bb) Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht, dass auch solche Rückgriffsansprüche des [X.]s insolvenzfest gesichert werden können, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihn übergehen (HmbKomm-[X.]/ Kuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 774 Rn. 5; [X.] ZIP 2006, 1035, 1038; [X.] 2007, 2198, 2201; [X.] EWiR 2007, 309, 310). Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung [X.] - 7 - äußerten Ansicht steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats zur [X.]igkeit des Vermieterpfandrechts ([X.] 170, 196). Die angeführten Erwägungen beziehen sich auf die Sicherung künftiger Forde-rungen ([X.] 170, 196, 203), die - abgesehen von den systematischen [X.] zwischen dem dort einschlägigen § 140 [X.] und dem hier maßgebli-chen § 91 [X.] - schon deshalb nicht auf die Beurteilung bedingt begründeter Rechte übertragen werden können. [X.]) Für den aus dem [X.] folgenden vertraglichen [X.] (§§ 675, 670 BGB) gelten die gleichen Rechtsgrundsätze wie zu § 774 BGB ([X.] 2007, 2198, 2201). 13 [X.]) Aufgrund des zwischen den Prozessparteien im [X.] abgeschlossenen Zwischenvergleichs hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der [X.] aus dem Werkvertrag eine Forderung in Höhe 14 - 8 - von 41.000 • zustand und diese Forderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin übergegangen ist. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2005 - 9 O 5200/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 13 U 2119/05 -

Meta

IX ZR 14/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 14/07 (REWIS RS 2008, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4974

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