Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2017, Az. II R 5/14

2. Senat | REWIS RS 2017, 17177

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Gegenstand

(In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 - Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige)


Leitsatz

1. NV: Für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland muss der Dienstleister dort über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen.

2. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, kann die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen. Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2013  5 K 718/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft [X.] Rechts mit einer Niederlassung in den [X.]. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Sie tritt im Bezirk des Finanzgerichts ([X.]) Köln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf, obwohl sie in der [X.] ([X.]) nicht gemäß § 32 Abs. 3, § 49 des [X.]) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.

2

Die Klägerin trat u.a. im Haftungsverfahren der O gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) auf. Das [X.] wies in dem gegen einen Haftungsbescheid gerichteten Einspruchsverfahren der O die Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 2009 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung ([X.]) als Bevollmächtigte der O zurück. Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid blieb erfolglos.

3

Das [X.] wies die Klage mit der Begründung ab, die Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergebe sich weder aus § 3a StBerG noch aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags zur Gründung der [X.] --[X.]--; jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] --[X.]--). Die Klägerin falle unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht (Art. 43 ff. [X.]; jetzt Art. 49 ff. [X.]), da sie in [X.] nicht nur vorübergehend tätig sei, sondern ihre Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise erbringe. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 737 veröffentlicht.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von Art. 49 [X.]. Sie könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 noch nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe. Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des [X.] ([X.]) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 ([X.]E 234, 474, [X.], 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

5

Der Senat setzte mit Beschluss vom 16. September 2014 das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) über das ebenfalls die Klägerin betreffende Vorabentscheidungsersuchen des [X.] vom 20. Mai 2014 II R 44/12 ([X.]E 246, 278, [X.], 907) aus. Der [X.] hat darüber inzwischen mit Urteil [X.] vom 17. Dezember 2015 [X.]/14 ([X.]:[X.]) entschieden.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2010 und den Bescheid vom 22. Januar 2009 aufzuheben.

7

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das [X.], das dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetreten ist, beantragt ebenfalls, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, 4 [X.]O). Das [X.] hat den Bescheid vom 22. Januar 2009 im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig angesehen.

1. Entgegen der Auffassung des [X.] reicht es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in [X.] nicht aus, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in [X.] ausübt. Vielmehr muss der Dienstleister in [X.] auch über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, [X.], 367, Rz 40 bis 43). Dass dies im Streitfall zutreffe, hat das [X.] nicht festgestellt.

2. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung; denn diese stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 [X.]O). Das [X.] hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. [X.] als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte.

a) §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ([X.]) gelten aufgrund des mit diesen Vorschriften verfolgten [X.] auch für ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die nach den Vorschriften des StBerG (§ 2 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 3a, § 32 Abs. 3, §§ 49 ff.) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. [X.] befugt sind und diese Befugnis daher unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten wollen. Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. [X.] entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in [X.], 474, [X.], 906, und in [X.], 367, Rz 62 f., 68). Das Bestehen dieses Schutzes muss die ausländische Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ggf. i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 [X.]O durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. In dem Erfordernis eines Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht liegt keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in [X.], 474, [X.], 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV ist somit nicht erforderlich.

b) Die Klägerin war danach bei Ergehen des Bescheids vom 22. Januar 2009 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. [X.] befugt. Sie hat nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass sie seinerzeit über den erforderlichen Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte. Sie hat vielmehr in der Revisionsbegründung eingeräumt, dass dies nicht der Fall war. Es ist daher nicht erforderlich, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes am 22. Januar 2009 nachzuweisen. Einem etwaigen später erfolgten Abschluss einer Haftpflichtversicherung kommt keine auf den 22. Januar 2009 zurückwirkende Bedeutung zu. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. [X.] sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend (BFH-Urteil in [X.], 367, Rz 12, 27, 44, 47 f., 67).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 5/14

18.01.2017

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 5 K 718/10, Urteil

§ 80 Abs 5 AO, Art 43ff EG, Art 49 EG, Art 49ff AEUV, Art 56 AEUV, §§ 51ff StBDV, Art 43 EG, Art 49 AEUV, § 51 StBDV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2017, Az. II R 5/14 (REWIS RS 2017, 17177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17177

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