Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 1 StR 20/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15784

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Gegenstand

Gestattung der Verwertung der polizeilichen Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen: Anforderung an eine "qualifizierte" Belehrung in der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Vernehmung vor der [X.] vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmungen habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage, ob diese [X.] im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die "qualifizierte" Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, [X.]St 45, 203, 208; [X.], Beschlüsse vom 26. September 2006 - 4 [X.], [X.], 352, 353 und vom 13. Juni 2012 - 2 [X.], [X.]St 57, 254, 256).

Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des [X.] durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juni 2014 - 2 [X.], [X.], 596; abweichend hierzu [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, [X.], 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 [X.], [X.], 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang geschehen.

[X.]

                     Cirener                            [X.]

Meta

1 StR 20/15

10.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 17. Juli 2014, Az: 1 KLs 201 Js 137679/13

§ 52 StPO, § 252 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 1 StR 20/15 (REWIS RS 2015, 15784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15784

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Wird zitiert von

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6 StR 340/21

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