Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 3 StR 64/24

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1815

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2023 im Ausspruch über die Anordnung des [X.] dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Der Senat hatte das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden war, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Dauer des [X.]. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr hinsichtlich der aufgehobenen Taten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt und - ersichtlich für alle drei Taten - eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren festgesetzt. Ferner hat es einen [X.] von vier Jahren angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).

2

1. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat mit Blick auf die [X.] aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Anordnung des [X.] bedarf der Änderung. Hierzu hat der [X.] ausgeführt:

„Gemäß der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 [X.], in [X.] getreten am 1. Februar 2024, gilt für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig gewordenen Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Hierbei handelt es sich um eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 2 Abs. 6 StGB ([X.] StGB/Ziegler, [X.]. 1.2.2024, [X.] Art. 316o Rn. 2). Die im ersten Rechtsgang angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist mit Beschluss des Senats vom 31. Mai 2023 (3 StR 32/23) rechtskräftig geworden ([X.]). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. ist der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Ausgehend von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (neun Jahre) und einer Therapiedauer von zwei Jahren ([X.]) ergibt sich nach altem Recht eine Dauer des [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Dauer des [X.] kann gemäß § 354 Abs. 1 analog [X.] geändert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 250/21 - juris Rn. 3).“

4

Dem schließt sich der Senat an und ändert die Dauer des [X.] entsprechend.

5

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 [X.]).

Schäfer     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 64/24

19.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2023, Az: 11 Ks 1/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 3 StR 64/24 (REWIS RS 2024, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1815

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