L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 16. Februar 1983
- 2 [X.] –
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- 2 [X.] -
1. Im [X.] kann der einzelne [X.]sabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als [X.] verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in [X.] Art 39 Abs 1 S 1 festgelegten [X.]auer der Wahlperiode hat der Status des [X.] Anteil.
2. [X.]ie Anordnung der Auflösung des [X.] oder ihre Ablehnung gem [X.] Art 68 ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des [X.]undespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des [X.] ist dem [X.]undespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im [X.]punkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3. [X.] Art 68 normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. [X.], die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der [X.]undespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des [X.]undeskanzlers gestellt ist.
4.1 [X.] ist eine offene [X.]norm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.
4.2 [X.]ie [X.]efugnis zur Konkretisierung von [X.]undesverfassungsrecht kommt nicht allein dem [X.], sondern auch anderen obersten [X.]organen zu. [X.]abei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.
4.3 [X.]ei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen [X.]eurteilung und [X.]ewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten [X.]organen unabdingbar und eine auf [X.]auer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von [X.]mehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus.
5. [X.] im Sinne des [X.] Art 68 meint gem der [X.] verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der [X.] zu Person und Sachprogramm des [X.]undeskanzlers.
6. [X.]er [X.]undeskanzler, der die Auflösung des [X.] auf dem Wege des [X.] Art 68 anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im [X.] bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. [X.]ie politischen Kräfteverhältnisse im [X.] müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen [X.] der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. [X.]ies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des [X.] Art 68 Abs 1 S 1.
7. Eine Auslegung dahin, daß [X.] Art 68 einem [X.]undeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im [X.] außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden [X.]punkt die [X.]sfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des [X.] zu betreiben, würde dem Sinn des [X.] Art 68 nicht gerecht. [X.]esgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.
8.1 Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen [X.] der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der [X.]undeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des [X.] anzustreben.
8.2 [X.]er [X.]undespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des [X.]undeskanzlers nach [X.] Art 68 mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und [X.]eurteilungskompetenz des [X.]undeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des [X.]undeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.
8.3 [X.]ie Einmütigkeit der im [X.] vertretenen [X.]en, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des [X.]undespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des [X.] zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des [X.] Art 68 näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.
9. In [X.] Art 68 hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und [X.]eurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen [X.] an drei oberste [X.]organe die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den [X.]ereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in [X.] Art 68 selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten [X.]organen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches [X.]alten normiert sind, kann das [X.] ihrer Verletzung entgegentreten.
[X.] - 2 [X.] – |
Verkündet am 16. Februar 1983 Höfel Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
in dem [X.]verfahren
über den Antrag, festzustellen, daß der
[X.]undespräsident durch seine Anordnung, über die Auflösung des
9. [X.]eutschen [X.] vom 6. Januar 1983 ([X.] [X.])
und seine Anordnung über die [X.]swahl 1983 vom 6.
Januar 1983 ([X.] 1 S. 2) gegen Art. 68 Abs. 1 [X.]
verstoßen und
dadurch die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt bzw. unmittelbar
gefährdet hat
- Antragsteller: 1. | [X.], Mitglied des
[X.]eutschen [X.], Schlüte, [X.], |
Sundgauallee 68, [X.] -
2 [X.] -,
2. | [X.], Mitglied des [X.]eutschen
[X.], [X.]undeshaus, [X.], |
|
3. | [X.], Mitglied des
[X.]eutschen [X.], [X.]undeshaus, [X.], |
[X.]eim [X.], [X.] 31 -
- 2 [X.] –
- 2 [X.] -,
4. | [X.], Mitglied des [X.]eutschen [X.], Rodacher Straße 46, [X.], |
Wolkenburgstraße 2, [X.] 2 -
- 2 [X.] -,
- Antragsgegner: | [X.]undespräsident [X.], [X.] 135, [X.], |
Mendelssohnstraße 12, [X.]-[X.]ad Godesberg -
hat das [X.] - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der [X.]
Vizepräsident [X.] als Vorsitzender,
Rinck,
Wand,
Rottmann,
Niebler,
[X.],
Träger,
Mahrenholz
aufgrund der mündlichen [X.]andlung vom 25.
Januar 1983
durch
Urteil
für Recht erkannt:
[X.]ie Anträge werden zurückgewiesen.
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen [X.]verfahren ist die Frage, ob die Anordnungen des [X.]undespräsidenten vom 6. Januar 1983, den 9. [X.]eutschen [X.] aufzulösen und den [X.]punkt der Neuwahl des [X.]eutschen [X.] auf den 6. März 1983 festzusetzen ([X.] [X.], 2), die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des [X.] unmittelbar gefährden oder verletzen.
I.
1. [X.]ie Antragsteller gehören dem 9. [X.]eutschen [X.] an, der am 5. Oktober 1980 gewählt worden und am 4. November 1980 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten ist. [X.]er Antragsteller zu 1) wurde im Wege der [X.] (§ 48 [X.]) im Jahre 1982 [X.]sabgeordneter; er gehört der Fraktion der [X.] an. [X.]ie Antragsteller zu 2) und 3) gehören der Fraktion der [X.] an. [X.]er Antragsteller zu 4) war bis zum 31. März 1982 Mitglied der Fraktion der [X.]; seitdem ist er fraktionslos.
2. [X.]ei der Wahl zum 9. [X.]eutschen [X.] erhielten die [X.] ([X.]) 42,9% und die [X.] ([X.]) 10,6% der Stimmen; dementsprechend entfielen auf die [X.] 218 und auf die [X.] 53 Mandate. [X.]ie [X.]([X.]) erhielt 34,2% und die [X.] ([X.]) 10,3% der Stimmen; [X.] und [X.] erhielten zusammen 226 Sitze.
a) [X.] und [X.] hatten den Wahlkampf mit dem erklärten Ziel geführt, die bisherige sozialliberale Koalition fortzuführen. [X.]ementsprechend kam es zur Koalitionsvereinbarung von [X.] und [X.] Am 5. November 1980 wählte der [X.]eutsche [X.] mit den Stimmen der in den Fraktionen der [X.] und der [X.] zusammengeschlossenen [X.] [X.] zum [X.]undeskanzler ([X.]andlungen des [X.]eutschen [X.], 9. Wp., [X.], [X.]1 f.). Nach [X.]ildung der neuen Koalitionsregierung erklärte der [X.]undeskanzler am 24. November 1980 im [X.] (a.a.[X.], [X.]):
[X.]ie [X.] und die [X.] haben am 5. Oktober von den [X.]ürgerinnen und den [X.]ürgern unseres [X.], mit verstärkter Mehrheit, abermals den Auftrag erhalten, die sozialliberale Koalition und deren politischen Kurs fortzusetzen ...
b) Am 3. Februar 1982 stellte [X.]undeskanzler [X.] gemäß Art. 68 [X.] den Antrag, ihm "das [X.] auszusprechen" ([X.]T[X.]rucks. 9/1312), um sich der parlamentarischen Unterstützung seiner Regierung zu versichern (vgl. [X.]eutscher [X.], [X.][X.]er. 84. Sitzung vom 5. Februar 1982, [X.]050 f.). [X.]er Antrag wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der [X.] und der [X.] gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der [X.] angenommen (a.a.[X.], [X.]070).
c) Ungeachtet dieses Abstimmungsergebnisses traten im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen spätestens seit dem Frühsommer 1982 zunehmende Spannungen zwischen den Koalitionspartnern auf, die schließlich zum [X.]ruch der Koalition führten. Nachdem am 17. September 1982 die vier der [X.] angehörenden Minister der [X.]undesregierung zurückgetreten waren, machte [X.]undeskanzler [X.] am selben Tage im [X.] den Vorschlag, die innenpolitische Krise durch Neuwahlen zum [X.]e zu überwinden ([X.][X.]er. [X.]). Er bot der Opposition an, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die den Weg zu unverzüglichen Neuwahlen über die Stellung der [X.]sfrage gemäß Art. 68 [X.] eröffne (a.a.[X.], S. 7074 [X.], [X.], [X.], [X.]).
[X.]ie Opposition lehnte diesen Vorschlag ab. [X.]er Vorsitzende der Fraktion der [X.], [X.]r. [X.], wies in seiner Erwiderung darauf hin, daß das Grundgesetz für die zu bewältigende politische Situation zwar das [X.] (Art. 68 [X.]) vorsehe, jedoch nicht auf dem Weg der vom [X.]undeskanzler vorgeschlagenen Vereinbarung. Anschließend stellte er fest (a.a.[X.], S. 7078 A):
Wir, die [X.], gehen den von der [X.]vorgesehenen Weg. Wir werden zu unserer Verantwortung stehen. Wir werden versuchen, so rasch wie möglich eine handlungsfähige Regierung zu bilden, und uns dann der Wahlentscheidung unserer Mitbürger stellen.
[X.]er Abgeordnete [X.] ([X.]) bekundete für seine Fraktion ebenfalls die Absicht, zunächst ohne Neuwahlen eine "handlungsfähige Regierung" zu bilden, fügte aber hinzu (a.a.[X.], S. 7082 [X.]):
Wenn diese Regierung die jetzt unmittelbar vor uns liegenden Aufgaben erledigt hat, sollte sie sich mit diesen Aufgaben, ihrer Erledigung und ihrem Programm dem Wähler zur Wahl stellen. Sollte die [X.]ildung einer solchen Regierung aus diesem [X.] heraus nicht möglich sein, so muß es zu Neuwahlen kommen.
In den folgenden Tagen fanden Koalitionsverhandlungen zwischen den Vorsitzenden der [X.], der [X.] und der [X.] und diesen [X.]en angehörenden [X.] statt. Am 21. September 1982 wurde darüber ein Kommunique veröffentlicht, in dem es u. a. heißt ([X.] in [X.]eutschland, Informationsdienst der [X.]hristlich [X.]emokratischen [X.] [X.]eutschlands 28/82 vom 23. September 1982, [X.]):
[X.]ie [X.]- und Fraktionsvorsitzenden von [X.],
[X.] und F[X.]P empfehlen ihren Fraktionen, am Freitag, dem 1.
Oktober 1982, [X.] zum [X.]undeskanzler zu wählen. Sie
gehen ... von der Erwartung aus, daß zeitgerechte
Vereinbarungen für die politische Zusammenarbeit in der neuen
[X.]undesregierung und der neuen Mehrheit im [X.] erreicht
werden, die erfolgreiches, gemeinsames Handeln zur Lösung der
wichtigsten Aufgaben [X.] Politik gewährleisten. Sie
halten baldige Neuwahlen zum [X.] für
erforderlich.
[X.] erklärt, daß er als gewählter [X.]undeskanzler noch
in diesem Jahr den [X.]punkt für das Ingangsetzen des
verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgeben wird, damit am
ersten Sonntag im März Neuwahlen zum [X.]eutschen [X.]
stattfinden können.
Am 28. September 1982 brachten die Fraktionen der [X.]/ [X.] und der [X.] gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Antrag ein, der [X.] möge [X.]undeskanzler Helmut [X.] das Mißtrauen aussprechen und zu seinem Nachfolger den [X.] [X.]r. [X.] wählen ([X.]T[X.]rucks. 9/2004). [X.]ie Abstimmung über diesen Antrag fand am 1. Oktober 1982 statt. Für den Antrag stimmten von den anwesenden 495 voll stimmberechtigten [X.] in geheimer Wahl 256, dagegen 235 Abgeordnete; vier Abgeordnete enthielten sich der Stimme ([X.]eutscher [X.], [X.][X.]er. vom 1. Oktober 1982, S. 7201 [X.]).
Am 13. Oktober 1982 gab der neue [X.]undeskanzler im [X.] für die [X.]undesregierung u. a. folgende Erklärung ab ([X.]. S. 7215 [X.]):
[X.]ie [X.]en F[X.]P, [X.] und [X.] haben
vereinbart, sich am 6. März 1983 dem Urteil der Wähler zu
stellen. [X.]ies ist auch die Meinung der [X.]undesregierung. Ich
weiß, daß es verfassungsrechtlich nicht einfach ist, diese
Absicht zu verwirklichen. Aber ich gehe davon aus, Herr
Kollege [X.], dass Sie als Fraktionsvorsitzender der [X.]
und der Kollege [X.] als [X.]vorsitzender der [X.]
gemeinsam mit den anderen Fraktions- und [X.]vorsitzenden
meine Einladung annehmen werden, gemeinsam über die in der
Verfassung vorgesehenen Möglichkeiten zu sprechen, aber auch
jene Wege in unser Gespräch mit einzubeziehen, die die
Enquete-[X.] [X.]reform dem [X.]
vorgezeichnet hat.
[X.] und Herren, ich bin ganz sicher, daß wir
gemeinsam einen Weg finden, da wir doch gemeinsam draußen ...
erklären:
Wir wollen jetzt wählen. Am 6. März werden wir wählen.
Auch der Vorsitzende der Fraktion der [X.], [X.]r. [X.]regger, griff in seiner Stellungnahme zur Regierungserklärung das Thema "Neuwahl am 6. März" auf und führte aus, daß sich das Regierungsprogramm der neuen Koalition auf das Wesentliche und auf das in den Monaten bis zum 6. März Notwendige konzentriere (a.a.[X.], [X.] A). Sodann fügte er hinzu (a.a.[X.], [X.] A, [X.]):
[X.]is zum 6. März nächsten Jahres kann die neue Regierung die zerrütteten Staatsfinanzen nicht sanieren und die dramatisch steigende Massenarbeitslosigkeit nicht stoppen. Sie kann nur erste Notmaßnahmen ergreifen und erste Weichen in eine bessere Zukunft stellen ... [X.]as, was in vielen Jahren angerichtet worden ist, kann nicht in wenigen Monaten wieder alles in Ordnung gebracht werden. [X.]azu ist mindestens eine ganze Legislaturperiode notwendig, die es ohne Neuwahlen nicht geben wird.
In ähnlichem Sinne nahm der [X.]undesminister des Auswärtigen und [X.]undesvorsitzende der [X.], [X.], in derselben [X.]ebatte Stellung (a.a.[X.], S. 7254 A; [X.], [X.]):
Wir aber werden am 6. März des nächsten Jahres Neuwahlen durchführen und uns dem Urteil der Wähler stellen. An der Herbeiführung dieser Neuwahlen mitzuwirken, wie wir sie für den 6. März 1983 wollen, sollte jedes Mitglied des [X.]eutschen [X.] als seine Pflicht betrachten ... [X.]evor wir am 6. März des nächsten Jahres diese Neuwahlen abhalten, wollen wir das [X.] bringen, d. h. den [X.]undeshaushalt und die [X.] verabschieden.
[X.]er [X.] Ministerpräsident und Vorsitzende der [X.] [X.]r. h. c. Strauß führte im Rahmen der Aussprache über die Regierungserklärung am 14. Oktober 1982 u. a. aus (a.a.[X.], S. 7323 [X.]):
[X.]ei einer Regierung, deren [X.]hef in Übereinstimmung mit den Koalitionspartnern den 6. März als Tag der nächsten [X.]swahl in der Öffentlichkeit verbindlich angegeben hat, kommt es doch nicht darauf an, jetzt in wenigen Monaten ein Programm zu entwerfen, für dessen [X.]urchführung, für dessen [X.]andlung man sicherlich mehr als einige Tage braucht - ich habe einige Erfahrung in Koalitionsverhandlungen aus den 50er und 60er Jahren -, für dessen [X.]urchführung man vor allen [X.]ingen einen längeren [X.]raum braucht. [X.]arum ist diese Regierungserklärung - das war auch meine Meinung bei der Ausarbeitung des Koalitionspapiers - in der Hauptsache darauf abgestellt, in der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik die Wende einzuleiten, im übrigen bei den anderen Gebieten die Kontinuität zu gewährleisten oder - auch das soll hier offen gesagt werden - kontroverse Themen zwischen den [X.]sparteien und der F[X.]P auszuklammern.
Für die Fraktion der [X.] erklärte der Abgeordnete [X.]r. Ehmke die [X.]ereitschaft zu einer Erörterung aller mit der Neuwahl verbundenen Aspekte einschließlich der "verfassungsrechtlichen". [X.]er [X.]undeskanzler dürfe von seiner Zusage der Neuwahlen am 6. März nichts zurücknehmen (a.a.[X.], S. 7234 [X.], [X.]).
3. Am 13. [X.]ezember 1982 brachte der [X.]undeskanzler im [X.] einen "Antrag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes" ein, dem eine [X.]egründung nicht beigegeben war ([X.]T[X.]rucks. 9/2304).
Im Rahmen der [X.]eratung des [X.]1983 am 14. [X.]ezember 1982 nahm der Vorsitzende der Fraktion der [X.], [X.]r. [X.]regger, nach einem Hinweis auf die bisherige Arbeit der neuen Koalitionsregierung zu diesem Antrag wie folgt Stellung ([X.][X.]er., S. 8578 [X.], [X.]; [X.], [X.]):
[X.]iese in nur zehn Wochen erreichten Erfolge der
Regierung [X.]/[X.] erlauben es, ohne Schaden für unser
Land den Weg zu Neuwahlen zu öffnen. [X.]iese Neuwahlen werden
von allen [X.] [X.]en und, wie die demoskopischen
Umfragen bestätigen, auch von der großen Mehrheit der Wähler
gewollt. [X.]er [X.]undeskanzler hat sich entschlossen, zu diesem
Zweck den Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes zu
stellen ... [X.]a ... die Verwirklichung unseres
Gesetzgebungsprogramms und die Abstimmung über diesen Antrag,
unmittelbar aufeinander folgen und beides auch in einem
inneren Zusammenhang steht, möchte ich ... dazu einige
[X.]emerkungen machen.
[X.]ie neue Regierung hat von der neuen Koalition einen
inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrag erhalten. In der
[X.]sdebatte am 13. Oktober habe ich das
Regierungsprogramm als ein Programm der Konzentration auf das
jetzt Wichtigste und [X.]ringlichste bezeichnet. Andere
bedeutsame, aber weniger dringliche Aufgaben z.[X.]. in der
Innen- und Rechtspolitik blieben in den
[X.] und im Regierungsprogramm
ausgespart. [X.]er inhaltlichen [X.]egrenzung entspricht die
zeitliche [X.]egrenzung des [X.]. Es war von
Anbeginn Geschäftsgrundlage der neuen Koalition, daß sie sich
am 6. März 1983 den Wählern stellt. Auf der Grundlage dieses
inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrages wurde [X.] zum [X.]undeskanzler gewählt. [X.]iesen politischen möchte ich
einige wenige verfassungsrechtliche [X.]emerkungen hinzufügen.
[X.]er [X.]undeskanzler ist jederzeit berechtigt, den Antrag nach
Art. 68 des Grundgesetzes zu stellen. [X.]ieser Antrag
richtet sich an uns, den [X.]eutschen [X.].
Für die Fraktion der [X.] erkläre ich: Um die Wirtschafts-
und Finanzkrise meistern und die schwerwiegenden
außenpolitischen Entscheidungen, vor denen wir stehen,
treffen zu können, braucht die Regierung eine volle
Legislaturperiode. [X.]eshalb wollen wir Neuwahlen.
Um für den Herrn [X.]undespräsidenten eine klare
Entscheidungsgrundlage zu schaffen, füge ich hinzu: [X.] sind wir nicht bereit, diese oder eine andere
Regierung parlamentarisch zu unterstützen. Wir haben diesen
Entschluß nicht aus Willkür, sondern aus wohlerwogenen
Gründen gefaßt. [X.]eshalb ist er unumstößlich.
Auch bei kritischer Prüfung wird man sagen müssen: Mit diesem
Entschluß bleiben wir Abgeordnete im Rahmen der Rechte, die
die Verfassung uns zuweist. [X.]ie politischen Erwägungen, die
unserem [X.]eschluß zugrunde liegen, sind unsere Sache. [X.]aß wir,
die freigewählten [X.] des [X.] Volkes, unsere
Entscheidungen allein nach unserem Gewissen zu treffen haben,
entspricht dem Wortlaut und dem Geist unserer Verfassung, dem
Geist der repräsentativen [X.]emokratie. [X.]eshalb sind wir
überzeugt: Unsere Entscheidung ist verfassungsgemäß.
Für die Fraktion der [X.] führte der Abgeordnete [X.] in diesem Zusammenhang aus (a.a.[X.], S. 8593 A; [X.], [X.]):
Es ist [X.] in der Geschichte der
[X.]undesrepublik [X.]eutschland, daß der [X.] vor seiner
vorzeitigen Auflösung steht. [X.]aß wir heute erneut über eine
Entscheidung im Zusammenhang mit Art. 68 des
Grundgesetzes debattieren, hat ebenso wenig wie vor zehn
Jahren etwas mit einer [X.]ankrotterklärung einer Regierung oder
mit Mißtrauen gegenüber dem amtierenden [X.]undeskanzler zu tun.
Im Gegenteil: [X.]ie Regierung [X.]/[X.] wird nach nur
77tägiger [X.]ewährungsfrist eine außerordentlich erfolgreiche
[X.]ilanz vorlegen können ...
Wir haben uns angesichts des Zustandes der Staatsfinanzen und
der Arbeitslosenzahlen für den Versuch entschieden, mit einem
Notprogramm für Haushalt und [X.]eschäftigung einen [X.]ammbruch zu
verhindern. [X.]ie Lösung der wirtschaftlichen und finanziellen
Probleme duldete keinen Aufschub ...
[X.]ie Regierung [X.]/[X.] erhielt von uns einen begrenzten
Auftrag, den sie in begrenzter [X.] zu erfüllen hatte. [X.]ieser
Auftrag ist übermorgen mit der Verabschiedung des
[X.] und der [X.]egleitgesetze erfüllt.
Es ist für viele nicht leicht zu verstehen, warum einer
Regierung, die erfolgreich zehn Wochen lang
zusammengearbeitet hat, danach nicht mehr das [X.] des
Hauses ausgesprochen wird. Wenn sich die F[X.]P-Fraktion am
Freitag bei der [X.]sabstimmung der Stimme enthält,
spiegelt das aber unsere Vereinbarung zum Regierungswechsel
wider. Sie war zeitlich und inhaltlich begrenzt. [X.]er für das
verabredete Regierungsprogramm ausgestellte [X.]ist aufgebraucht. Es ist also konsequent, jetzt vor den
Wähler zu treten.
[X.]er Abgeordnete [X.]r. Ehmke sprach sich namens der Fraktion der [X.] für Neuwahlen aus, äußerte aber gleichzeitig verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen den vom [X.]undeskanzler gewählten Weg; die [X.] hätten einen Rücktritt für die saubere Lösung gehalten (a.a.[X.], [X.]8584 [X.]).
[X.]as Haushaltsgesetz 1983 wurde am 16. [X.]ezember 1982 in namentlicher Schlußabstimmung mit der deutlichen Mehrheit von 266 Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der [X.] und der [X.] gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der [X.] (206) und von vier fraktionslosen [X.] bei vier Enthaltungen angenommen.
Tags darauf fand die [X.]eratung des [X.]eutschen [X.] über den Antrag des [X.]undeskanzlers gemäß Art. 68 [X.] statt. [X.]er [X.]undeskanzler begründete seinen Antrag im wesentlichen wie folgt ([X.][X.]er. [X.]8938 f.):
... In der Regierungserklärung vom 13. Oktober
1982 habe ich das Programm der von F[X.]P, [X.] und [X.]
getragenen [X.]undesregierung vorgestellt und unsere Absicht
bekräftigt, möglichst am 6. März 1983 vor den Wähler zu
treten. Ich habe deshalb den Antrag gemäß Art. 68 des
Grundgesetzes gestellt.
Einen solchen Antrag hat es in der Geschichte der
[X.]undesrepublik [X.]eutschland bisher zweimal gegeben. Im
September 1972 stellte [X.]undeskanzler Willy [X.] diesen
Antrag mit dem erklärten Ziel, durch die Ablehnung des
Antrags in die Lage versetzt zu werden, dem [X.]undespräsidenten
die Auflösung des [X.] vorzuschlagen. Im Februar 1982
hat [X.]undeskanzler [X.] einen solchen Antrag
gestellt, um sich der Zustimmung der damaligen Koalition zu
vergewissern.
[X.] und Herren, auch wenn die Gründe im Jahre 1972
anders waren, knüpfe ich an das von [X.]undeskanzler [X.]
damals genannte Ziel an. Mein Antrag soll dazu beitragen, daß
der Weg zu Neuwahlen geöffnet werden kann.
Ich weiß, daß es über den Anwendungsbereich des Art. 68
des Grundgesetzes wie auch über andere Wege zur Auflösung des
[X.] während einer Legislaturperiode eine intensive
öffentliche [X.]iskussion gibt. Nach eingehender Prüfung aller
wesentlichen Gesichtspunkte und nach [X.]eratungen und
Gesprächen mit den Vorsitzenden der im [X.]eutschen [X.]
vertretenen [X.]en und Fraktionen hin ich zu der
Überzeugung gelangt, daß der von [X.] eingeschlagene Weg im
Einklang mit dem Grundgesetz steht. Art. 68 des
Grundgesetzes gibt dem [X.]undeskanzler die Möglichkeit, die
Mitglieder des [X.]eutschen [X.] zu fragen, ob für die
Weiterarbeit der [X.]undesregierung eine hinreichende
parlamentarische [X.]asis gegeben ist. Ich stelle Ihnen heute
diese Frage ...
Ich erinnere an die Vereinbarung, welche die
[X.]en [X.], [X.] und F[X.]P im September 1982
getroffen haben. Wir sind damals in der Koalition gemeinsam
zu der Auffassung gelangt, dass wir sofortige Neuwahlen
angesichts der außergewöhnlichen Notlage, die wir vorgefunden
haben, nicht verantworten können. [X.]ie [X.]ewältigung dringender
Probleme, für die in der früheren Regierung und Koalition
keine Mehrheit zu erzielen war, duldete keinen Aufschub. Ich
erinnere vor allem an die Lage der öffentlichen Finanzen, an
die wirtschaftliche Situation und insbesondere an die
Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Wir mußten den
[X.]undeshaushalt 1983 und die ihn begleitenden Gesetze
verabschieden. Wir mussten unserem Land sowie unseren
Partnern und Verbündeten in der Welt Klarheit über den
künftigen außenpolitischen Kurs verschaffen. [X.]eshalb war der
Auftrag für diese [X.]undesregierung von Anfang an sachlich
begrenzt. [X.]eshalb haben wir von Anfang an angestrebt, dem
Wähler sobald wie möglich Gelegenheit zu geben, sein Votum
zur Politik der Koalition der Mitte, zu dieser neuen Politik,
abzugeben.
[X.] und Herren, das bedeutet:
Erstens. Wir wollten ein auf das Notwendigste konzentriertes
[X.]ringlichkeitsprogramm.
Zweitens. Wir wollten uns nach Verabschiedung des Programms
unverzüglich dem Wähler stellen. Auf dieser Grundlage und
gemäß dieser Absprache bin ich am 1. Oktober 1982 zum
[X.]undeskanzler der [X.]undesrepublik [X.]eutschland gewählt worden
...
Nachdem wir das [X.]ringendste getan haben, ist es geboten, sich
dem Votum des Wählers zu stellen. In zahlreichen Gesprächen
habe ich den Eindruck gewonnen: Alle im [X.]eutschen [X.]
vertretenen [X.]en wollen Neuwahlen ...
Vor uns liegen außerordentlich schwierige Aufgaben. Es geht
darum, unser Land aus der schwersten Wirtschafts- und
Finanzkrise seit [X.]estehen der [X.]undesrepublik [X.]eutschland
herauszuführen. Ob diese Aufgaben mit Aussicht auf Erfolg
gelöst werden können, hängt entscheidend davon ab, daß die
Arbeit der [X.]en und Fraktionen, welche die [X.]tragen, von einem entschiedenen Wählerauftrag gestützt wird.
[X.]ie notwendige Politik muß langfristig angelegt sein. [X.]enn
wir wollen nicht Stückwerk leisten, sondern dauerhafte
Fundamente legen, wie [X.], [X.] und F[X.]P dies schon einmal zu
[X.]eginn der Geschichte unserer [X.]undesrepublik [X.]eutschland
getan haben ...
Wir wollen und müssen den Staatshaushalt in Ordnung bringen.
Wir müssen Arbeitsplätze schaffen und die Wirtschaft
wiederbeleben. Wir müssen in der Außen- und
Sicherheitspolitik unseren Weg zur Sicherung des [X.]
Freiheit weitergehen können, auch wenn wir dabei schwierige
Auseinandersetzungen zu bestehen haben. Wir müssen dauerhafte
Voraussetzungen für eine menschlichere Gesellschaft schaffen.
In all diesen Fragen gibt es noch keine umfassenden,
längerfristigen Absprachen der jetzigen Koalitionspartner.
[X.]ie Koalitionsvereinbarung konzentrierte sich auf das in
meiner Regierungserklärung vom 13. Oktober 1982 dargelegte
[X.]ringlichkeitsprogramm. Es konnte und kann sich nicht auf
alle Felder der Politik in der notwendigen [X.]reite und
Vielfalt erstrecken.
[X.]as notwendige [X.]ringlichkeitsprogramm ist erfüllt. Mit der
Erfüllung dieses Programms ist für die Weiterarbeit der
Koalition eine parlamentarische Grundlage nicht mehr gegeben.
Wie wollen nun den Wähler bitten, uns den Auftrag für eine
langfristige Politik der neuen Koalition der Mitte zu geben.
[X.]ie [X.]en [X.], [X.] und F[X.]P sind grundsätzlich
bereit, nach der Wahl erneut zusammenzuarbeiten. Für die
weitere Arbeit der [X.]en bedarf es einer neuen
parlamentarischen Grundlage ... Auch die [X.] als
Oppositionspartei hat klar erklärt, daß sie nicht bereit ist,
eine Koalition einzugehen und daß sie Neuwahlen will. Keine
im [X.]eutschen [X.] vertretene [X.] oder Fraktion wird
durch eine [X.]auflösung übervorteilt.
Wenn gegen den Weg, den ich zu Neuwahlen eingeschlagen habe,
der Einwand erhoben wird, daß die Verfassung manipuliert
werde, so entbehrt dieser Einwand jeder Grundlage. Ich habe
seit meiner Wahl zum Kanzler der [X.]undesrepublik [X.]eutschland
Ihnen und der [X.] Öffentlichkeit in aller Offenheit
meine Erwägungen vorgetragen. Ich habe alles vermieden, was
den Anschein des Künstlichen oder der Manipulation erwecken
könnte. [X.]er Vorwurf der Manipulation wäre schon eher
gerechtfertigt, wenn ich den Weg des Rücktritts gemäß
Art. 63 des Grundgesetzes wählen würde. Art. 63 des
Grundgesetzes setzt mehrere vergebliche Wahlgänge voraus, um
den Weg zu Neuwahlen zu öffnen. In der augenblicklichen
Situation würde es niemanden überzeugen, wenn ein derartiges
Verfahren eingeschlagen würde, um den [X.]undespräsidenten zur
Auflösung des [X.] zu nötigen. Ich bin der Auffassung,
daß der von [X.] gewählte Weg zur Auflösung des [X.]
überzeugend und verfassungsrechtlich einwandfrei ist ...
Für die Fraktion der [X.] nahm deren Vorsitzender, [X.]r. [X.]regger, zum Antrag des [X.]undeskanzlers Stellung und führte u. a. aus (a.a.[X.], S. 8948 [X.], [X.]):
[X.]er Herr [X.]undeskanzler hat zu [X.]eginn seinen Antrag gemäß Art. 68 des Grundgesetzes und die diesem Antrag zugrunde liegenden Erwägungen eingehend dargelegt. Unsere Erwägungen entsprechen den seinigen. [X.]ie [X.]egründung dafür habe ich bereits am 14. [X.]ezember 1982 zu [X.]eginn der Haushaltsdebatte im einzelnen dargelegt. [X.]iese [X.]egründung gilt nach wie vor; ich nehme darauf [X.]ezug. [X.]ie Mitglieder der [X.]-[X.]sfraktion werden sich dementsprechend bei der Abstimmung zum Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes mit Ausnahme einiger weniger Kollegen der Stimme enthalten, die selbstverständlich das Recht haben, ihre abweichende Auffassung zum Ausdruck zu bringen ...
[X.]er Abgeordnete [X.] erklärte für die Fraktion der [X.] (a.a.[X.], S. 8951 [X.], [X.]):
[X.]ie Regierungsparteien ... haben der
[X.]undesregierung bei ihrer [X.]ildung einen sachlich und deshalb
auch zeitlich begrenzten Auftrag gegeben. [X.]er Auftrag
lautete, den Haushalt 1983 zu verabschieden, die
[X.]egleitgesetze zu beschließen und die Ziele der [X.]
Außen- und Sicherheitspolitik zu bekräftigen. [X.]iesen Auftrag
hat die Regierungskoalition erfüllt.
Sie löst heute das am 1. Oktober 1982 gegebene Versprechen
ein, vorzeitige Neuwahlen möglich zu machen. Sofortige
Neuwahlen hätten wichtige Maßnahmen zur [X.]ekämpfung der
Arbeitslosigkeit um Monate verschoben. [X.]ie Staatsverschuldung
wäre bei späterer Verabschiedung des [X.]undeshaushalts in
seiner jetzigen Form in unvertretbarer Weise weiter
gestiegen. [X.]afür konnten und wollten wir angesichts einer
steigenden Zahl von Arbeitslosen die Verantwortung nicht
übernehmen. Mit der Abstimmung über die von Ihnen gestellte
[X.]sfrage, Herr [X.]undeskanzler, machen wir nun den Weg
frei für die Neuwahlen. [X.]ie sachliche und damit auch
zeitliche [X.]egrenzung des Auftrags war der feste Wille von
Anfang an.
[X.]er Auftrag soll erneuert werden, aber erst, nachdem der
Wähler das Wort gehabt hat. [X.]as entspricht auch dem Willen
der großen Mehrheit unserer [X.]ürger. [X.]ie Tatsache, daß alle
[X.]en des [X.]eutschen [X.] für diese Neuwahlen
eintreten und daß die Wahl eines anderen [X.]undeskanzlers von
keiner dieser [X.]en in diesem [X.] angestrebt wird,
gibt unserem [X.]egehren nach Neuwahlen zusätzliches Gewicht.
[X.]iese Tatsache beseitigt auch die vom [X.]gesetzgeber
befürchtete Gefahr, daß Art. 68 des Grundgesetzes von
der jeweiligen Mehrheit zur Herbeiführung von Wahlen in einem
ihr geeignet erscheinenden [X.]punkt missbraucht wird.
[X.]er [X.]eutsche [X.] gibt nach unserem Willen sein Mandat
an die [X.]ürger unseres [X.] zurück.
In seiner Stellungnahme für die Fraktion der [X.] äußerte der Abgeordnete [X.] u. a. (a.a.[X.], [X.]8940 ff.):
[X.]ies ist, Herr [X.]undeskanzler, ... nicht die
Situation von vor zehn Jahren ... [X.]ie damalige [X.]hatte es mit einem Patt zu tun. [X.]amals haben wir uns darauf
verständigt, das nicht erstrebte und in der gegebenen
Situation auch nicht zu erreichende [X.]svotum nach
Art. 68 des Grundgesetzes zu nutzen, um [X.], dem damaligen [X.]undespräsidenten, die Möglichkeit
zu geben, den [X.] aufzulösen ... [X.]iesmal haben wir es
mit einer, was den Ausgangspunkt angeht, anderen Lage zu tun
...
Es drängt sich hier die Frage auf ..., ob wirklich die
zeitliche [X.]egrenzung eines Regierungsmandats durch
Koalitionsvereinbarung und ergänzende Fraktionserklärungen
genügen soll, um die ... Auflösung des [X.] zu
ermöglichen. Wir [X.] werden jedenfalls den
weiteren Verlauf des Verfahrens ... daraufhin beobachten, ob
hier erstmalig ein [X.]eispiel dafür gegeben wird, dass ein
[X.]undeskanzler ... mit seiner [X.]mehrheit das Ende
einer Legislaturperiode des [X.] nach eigenem Ermessen
herbeiführen kann ...
Politische Gründe für die zeitliche [X.]egrenzung und die
Erneuerung eines Regierungsmandats durch Wahlen lassen sich
auch für andere, künftige Fälle denken. Nun können wird doch
alle wohl nicht wollen, daß eine jeweilige Regierung mit
ihrer jeweiligen Mehrheit den ihr günstig erscheinenden
Neuwahlzeitpunkt selbst aussucht, statt in der vom
Grundgesetz bestimmten Vierjahresfrist ihre Aufgaben zu
erfüllen und sich danach den Wählern zu stellen; das ist die
Grundlage der Verfassung ...
[X.]a Sie, Herr [X.]undeskanzler, auch schon das Empfinden hatten,
daß es einer neuen Entscheidung der Wählerinnen und Wähler
bedürfte, sage ich auch nach der heutigen Einlassung, daß Sie
sich am besten zum verfassungsrechtlich ganz
unproblematischen Rücktritt hätten entschließen sollen
...
Wir [X.] wollen die Neuwahl, und wir bestehen auf
ihr. Aber wir haben nicht Anteil an dem Risiko eines
Scheiterns, das sich aus dem von der Regierung und den
Regierungsparteien mit robuster [X.]ickfelligkeit festgehaltenen
Weg über die fiktive [X.]sfrage ergeben kann ...
In der Aussprache ergriffen die Antragsteller zu 3) und 4) das Wort und legten ihre verfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Einwände dar (a.a.[X.], S. 8960 [X.]; S. 8961 A, [X.], [X.]; [X.]).
[X.]ei der namentlichen Abstimmung über den Antrag des [X.]undeskanzlers stimmten drei Abgeordnete der Fraktion der [X.]/ [X.] und fünf Abgeordnete der Fraktion der [X.] mit "Ja". [X.]ie Mitglieder der Fraktion der [X.] (210), drei Mitglieder der Fraktion der [X.] sowie fünf fraktionslose Abgeordnete stimmten mit "Nein", während sich die Mehrzahl der Mitglieder der Fraktionen der [X.] und der [X.] (insgesamt 248) der Stimme enthielt (a.a.[X.], [X.]8971 [X.]).
[X.]ie Antragsteller zu 1) und 3) nahmen an der Abstimmung über den Antrag gemäß Art. 68 [X.] nicht teil, der Antragsteller zu 2) stimmte mit "Ja", während der Antragsteller zu 4) eine "Nein"-Stimme abgab (a.a.[X.]).
4. a) Noch am selben Tag schlug der [X.]undeskanzler dem [X.]undespräsidenten vor, den [X.]eutschen [X.] aufzulösen. [X.]er [X.]undespräsident entsprach diesem Antrag. Nach Gegenzeichnung durch den [X.]undeskanzler erließ er die Anordnung vom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.]. Sie wurde im [X.]undesgesetzblatt vom 7. Januar 1983 ([X.]) veröffentlicht und an diesem Tage dem [X.]undespräsidenten bekanntgegeben. Gleichzeitig ordnete der [X.]undespräsident nach Gegenzeichnung durch den bundeskanzler und den [X.]undesminister des Inneren gemäß § 16 [X.] an, daß die Wahl zum [X.]eutschen [X.] am 6. März 1983 stattfinde ([X.] [X.]).
b) Am 7. Januar 1983 begründete der [X.]undespräsident in einer Fernseh- und [X.] seine Entscheidung. Er führte dabei im wesentlichen aus ([X.]ulletin der [X.]undesregierung vom 10. Januar 1983, [X.]7 f.):
Ich habe heute den [X.]eutschen [X.]
aufgelöst und Neuwahlen für den 6. März angesetzt ... Alles,
was zu dem Thema im [X.] gesagt worden ist, habe ich
sorgfältig geprüft.
Ich habe mit dem [X.]undeskanzler, mit den Vorsitzenden aller im
[X.] vertretenen [X.]en, mit den Fraktionsvorsitzenden
dieser [X.]en, mit den Präsidenten von [X.] und
[X.]undesrat, mit meinem Vorgänger im Amt des [X.]undespräsidenten
und schließlich mit den für [X.]fragen zuständigen
[X.]undesministern des Inneren und der Justiz gesprochen
...
Ich stehe vor einer Situation, in der alle im [X.]
vertretenen [X.]en - wenn auch aus unterschiedlichen
Gründen – Neuwahlen für nötig halten. [X.]ies jedenfalls haben
sie öffentlich und auch [X.] gegenüber unzweideutig erklärt.
In meinen letzten Gesprächen - vorgestern - haben sie [X.] auf
meine ausdrückliche Frage hin ihre Auffassung nochmals
bestätigt.
Nun ist die Überzeugung aller [X.]en von der Notwendigkeit
von Neuwahlen sicher gewichtig. Sie kann aber nur dann zur
vorzeitigen Auflösung des [X.] führen, wenn die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind
...
Ein möglicher Weg, um zu Neuwahlen zu gelangen, nämlich eine
Änderung des Grundgesetzes, die dem [X.] ein
Selbstauflösungsrecht geben würde, ist erwogen, aber nicht
verwirklicht worden. So kann die Neuwahl nur auf einem der
nach geltendem [X.]recht vorgesehenen Wege
herbeigeführt werden, das heißt
- entweder dadurch, daß der [X.]undeskanzler zurücktritt
- oder dadurch, daß der [X.] einem [X.]santrag des
[X.]undeskanzlers die Zustimmung verweigert.
Mehrfach ist gesagt worden, der [X.]undeskanzler hätte
zurücktreten und dadurch den Weg für Neuwahlen freimachen
sollen. [X.]ies wäre jedoch ein sehr komplizierter Weg gewesen,
denn keinesfalls könnte der [X.]undespräsident im Falle des
Rücktritts des [X.]undeskanzlers den [X.] ohne weiteres
auflösen. Es müßten vielmehr mehrere Wahlgänge zur Wahl eines
neuen [X.]undeskanzlers stattfinden. Nur wenn bei keinem dieser
Wahlgänge die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht wird,
könnte der [X.] aufgelöst werden.
[X.]er [X.]undeskanzler hat sich für den anderen Weg entschieden.
Er hat im [X.] einen [X.]santrag gestellt. [X.]er
[X.] hat diesem Antrag am 17. [X.]ezember die Zustimmung
verweigert, und der [X.]undeskanzler hat [X.] daraufhin die
Auflösung des [X.] vorgeschlagen.
[X.]amit waren die im Grundgesetz ausdrücklich genannten
Voraussetzungen für die Auflösung gegeben, und ich hatte nun
zu prüfen, ob der eingeschlagene Weg verfassungsrechtlich
gangbar ist, und wenn ja, ob die vorgeschlagene Auflösung des
[X.] auch unter politischen Gesichtspunkten richtig
oder mindestens vertretbar ist ...
Zunächst möchte ich klarstellen, daß ich den [X.] nicht
auflösen würde, wenn nach meiner Überzeugung eine Mehrheit im
[X.] sich auf diesem Weg Vorteile bei der Wahl unter
Verletzung der Interessen der Minderheit verschaffen würde.
[X.]ieser Fall ist jedoch, so meine ich, nicht gegeben.
Regierung und [X.]en haben sofort nach dem
Regierungswechsel im [X.] Neuwahlen im März angekündigt. Ob
der von ihnen für die Wahl ins Auge gefaßte [X.]punkt unter
wahltaktischen Gesichtspunkten für sie günstig ist, war
damals und ist heute nicht vorhersehbar.
Auch die Opposition hat ungeachtet ihrer Vorbehalte gegen den
eingeschlagenen Weg keine Einwendungen gegen den Wahltermin
erhoben.
[X.]ie [X.]edenken gegen das eingeschlagene Verfahren aber greifen
nach meiner Ansicht nicht durch.
Zunächst ist es dem [X.]undespräsidenten nicht möglich
festzustellen, aus welchen Gründen der einzelne Abgeordnete
dem [X.]undeskanzler die Zustimmung versagt hat.
Ich halte [X.] an die öffentlich vorgetragenen [X.]egründungen.
[X.]anach haben die [X.]en der neuen Regierung von
vornherein nur eine sachlich und zeitlich begrenzte
Unterstützung zugesagt. Sie haben erklärt, sie wollten
zunächst den Haushalt nebst einigen dazugehörigen Gesetzen
durchbringen, dann aber Neuwahlen herbeiführen.
[X.]ementsprechend hatte der Vorsitzende der [X.]-Fraktion am
14. [X.]ezember im [X.] erklärt, daß seine Fraktion ohne
Neuwahlen nicht bereit sei, diese oder eine andere [X.]künftig parlamentarisch zu unterstützen. [X.]er Sprecher der
F[X.]P-Fraktion hat erklärt, daß der für das verabredete
Regierungsprogramm ausgestellte [X.] nunmehr
aufgebraucht sei.
In unserem letzten Gespräch vor zwei Tagen haben [X.] die
[X.]en diese ihre Haltung nochmals nachdrücklich
bestätigt.
[X.]as sind Tatsachen, an denen ich nicht vorübergehen kann. Aus
ihnen gibt sich nach meiner Überzeugung, daß eine
handlungsfähige parlamentarische Mehrheit zur Unterstützung
der Regierungspolitik nicht mehr vorhanden ist.
In dieser kritischen Situation, die in der Geschichte der
[X.]undesrepublik [X.]eutschland bisher einmalig ist, erscheint [X.]
die von allen [X.]en erhobene Forderung nach Neuwahlen auch
politisch begründet.
Nun meinen manche, die Lage könnte nach dem 6. März noch
schwieriger sein, als sie jetzt ist.
[X.]iese Möglichkeit kann in der Tat niemand ausschließen, und
auch ich habe sie bedacht.
Aber eine solche Ungewißheit ist beinahe mit jeder Wahl
verbunden. Wenn aus anderen Gründen vorgezogene Neuwahlen
gerechtfertigt erscheinen, dürfen sie nach meiner Meinung
nicht mit der [X.]egründung abgelehnt werden, daß ihr Ausgang
ungewiß sei ...
[X.].
1. Mit ihren am 17., 18. und 20. Januar 1983 eingegangenen Anträgen wenden sich die Antragsteller gegen die Anordnungen des [X.]undespräsidenten. Sie beantragen festzustellen,
daß die am 7. Januar 1983 bekanntgemachte Anordnung des [X.]undespräsidenten vom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.] ([X.] [X.]) gegen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt und die Antragsteller in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich garantierten Status als [X.]sabgeordnete verletzt hat oder unmittelbar gefährdet.
[X.]ie Antragsteller zu 1) und 4) erstrecken ihren Feststellungsantrag auch auf die Anordnung des [X.]undespräsidenten vom 6. Januar 1983 ([X.] [X.]) über die [X.]swahl.
Zur [X.]egründung ihrer Anträge machen die Antragsteller - mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Aspekte - im wesentlichen geltend:
a) [X.]ie angegriffenen Maßnahmen seien geeignet, sie in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich garantierten Status als [X.]sabgeordnete zu verletzen oder jedenfalls unmittelbar zu gefährden. Ihr Recht auf das Mandat erstrecke sich auf die [X.]auer der vollen Wahlperiode. [X.]ieser Status dürfe nur in einer dem Grundgesetz entsprechenden Weise vorzeitig beendet werden. Eine gegen Art. 68 [X.] verstoßende vorzeitige [X.]eendigung der Wahlperiode betreffe neben dem [X.] auch den Status des einzelnen [X.].
[X.]er [X.]undespräsident sei der richtige Antragsgegner, obgleich seine Anordnungen zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung des [X.]undeskanzlers bedurft hätten; denn der [X.]undespräsident habe die verfassungsrechtlich erhebliche Entscheidung getroffen.
An der begehrten Feststellung bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, zumal der [X.]undespräsident die im Streit befindlichen Maßnahmen zurücknehmen könne und müsse, wenn das [X.] ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt habe.
b) [X.]ie angegriffenen Maßnahmen zur Auflösung des [X.] seien mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vereinbar. [X.]er [X.]undespräsident hätte den [X.] nicht auflösen dürfen, da die Voraussetzungen des Art. 68 [X.] materiell nicht vorgelegen hätten.
aa) [X.]ie Auflösung des [X.] nach Art. 68 [X.] erfolge nur dann gemäß der Verfassung, wenn die [X.]sfrage aus Anlaß einer aktuellen oder drohenden Konflikts- oder [X.] zwischen Regierung und [X.]mehrheit gestellt werde. [X.]er [X.]undeskanzler müsse mit der [X.]sfrage den Zweck verfolgen, eine Konfliktsituation entweder durch Wiedererlangung einer verlorenen Mehrheit oder durch Stabilisierung einer labilen Mehrheit im [X.]ament, im Falle ihrer Verneinung womöglich auf dem Wege über Neuwahlen, zu bewältigen (sogenannte echte [X.]sfrage). Art. 68 [X.] meine mithin nicht einen Antrag, den ein von einer [X.]mehrheit getragener [X.]undeskanzler in Übereinstimmung mit dieser Mehrheit allein zu dem Zweck stelle, durch die Auflösung des [X.] Neuwahlen herbeizuführen (sogenannte unechte [X.]sfrage).
[X.]as inhaltliche Erfordernis einer Konflikts- oder [X.] als Voraussetzung für eine verfassungsmäßige [X.]sfrage ergebe sich bei zutreffender Auslegung der Norm. Für dieses Auslegungsergebnis sprächen sowohl der Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 [X.] als auch sein Zweck, wie er sich aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Grundgesetzes, aus Strukturprinzipien der Verfassung sowie der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem historischen Hintergrund ergebe.
[X.]er [X.]egriff "[X.]" deute, auch wenn man den parlamentarischen Sprachgebrauch zugrunde lege, auf das [X.]emühen des [X.]undeskanzlers als ein finales Moment hin, sich im Interesse der Stabilität seiner Regierung der politischen Übereinstimmung mit der [X.]mehrheit zu versichern. Eine auf die Verneinung der [X.]sfrage gerichtete Absicht des [X.]undeskanzlers sei damit nicht vereinbar.
[X.]ie Art. 63, 67, 68 und 81 [X.] in Verbindung mit Art. 39 [X.] zeigten in ihrem systematischen Zusammenhang ebenso wie das Fehlen eines Selbstauflösungsrechts des [X.], daß das Grundgesetz bestrebt sei, stabile Regierungen zu gewährleisten. Es lasse deshalb eine Auflösung des [X.] nur an zwei Stellen zu, die als eng begrenzte Ausnahmefälle zu verstehen seien. [X.]ie Regierung sei im repräsentativen [X.]amentarismus ganz auf das [X.]ältnis zum [X.]ament verwiesen, das auf vier Jahre gewählt werde und die Pflicht habe, regierungsfähige Mehrheiten zu bilden. Würden über Art. 68 [X.] Neuwahlen ermöglicht, obgleich eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden sei, so käme dies einer vom Grundgesetz nicht gewollten Stärkung plebiszitär[X.]r Elemente und einer [X.]eeinträchtigung des Gedankens des repräsentativen und freien Mandats des [X.] gleich. [X.]er Gedanke eines begrenzten Wählerauftrags sei dem [X.] [X.]recht fremd.
Art. 63 [X.] habe für einen [X.]undeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen wolle, hohe Hürden errichtet, die nicht über Art. 68 [X.] unterlaufen werden dürften. Auch die mehrere Auswege offenhaltende Regelung in Art. 68 Abs. 1 [X.] lasse klar erkennen, daß die Auflösung als ultima ratio nur in [X.]etracht kommen solle, wenn der [X.] zur Lösung der Krise durch [X.]ildung einer neuen Mehrheit nicht mehr fähig sei.
Eine formale und weite Interpretation des Art. 68 [X.] in dem Sinne, daß eine [X.]sfrage auch bei vorhandener parlamentarischer Mehrheit zur Herbeiführung von Neuwahlen benutzt werden könne, lasse Art. 68 [X.] zur bloßen "Abwicklungsnorm" für Neuwahlen werden. Sie führe zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinenden Stärkung der Stellung des [X.]undeskanzlers und des [X.]undespräsidenten. [X.]em [X.]undeskanzler werde damit die Möglichkeit gegeben, im Zusammenwirken mit einer Mehrheit der Mitglieder des [X.] - nur bedingt durch das Einverständnis des [X.]undespräsidenten - die vom Grundgesetz festgelegte Wahlperiode zu verkürzen und sich einen ihm genehmen Wahltermin auszusuchen.
Eine bloß formale Handhabung des Art. 68 [X.] hätte - wenn der [X.]undeskanzler zuvor durch ein konstruktives Mißtrauensvotum in sein Amt gelangt sei - zur Folge, Art. 67 [X.] [X.] zu nehmen. [X.]as konstruktive Mißtrauensvotum werde zu einem Zwischenspiel zur Herbeiführung von Neuwahlen über eine unechte [X.]sfrage abgeschwächt; der gemäß Art. 67 [X.] gewählte [X.]undeskanzler werde zu einem bloßen Übergangskanzler. Zweck des konstruktiven Mißtrauensvotums sei es jedoch, eine Regierungskrise durch [X.]ildung einer neuen stabilen Regierung zu beenden. [X.]ie Neuwahl des [X.]undeskanzlers gemäß Art. 67 [X.] solle zu einer verfassungsrechtlich vollwertigen Regierung führen und an der regelmäßigen [X.]auer der bereits laufenden Wahlperiode nichts ändern.
Eine nur formale Anwendung des Art. 68 [X.] laufe im Ergebnis auf die Anerkennung eines modifizierten Selbstauflösungsrechts des [X.] hinaus. [X.]ie [X.]egründung einer solchen Kompetenz setze jedoch eine ausdrückliche Änderung des Grundgesetzes voraus (Art. 79 Abs. 1 [X.]).
[X.]ie Entstehungsgeschichte des Art. 68 [X.] bestätigte die Auffassung, daß eine [X.]sfrage bei vorhandener parlamentarischer Mehrheit für den [X.]undeskanzler nicht als Mittel zur Herbeiführung von Neuwahlen eingesetzt werden dürfe. [X.]er [X.] habe unter dem Eindruck negativer Erfahrungen in der [X.] das Recht zur Auflösung des [X.] so weit wie möglich einengen wollen. [X.]ei den [X.]eratungen des jetzigen Art. 68 [X.] im Hauptausschuß des [X.] sei man stets davon ausgegangen, daß die [X.]sfrage in einer parlamentarischen Krise, d. h. von einem seiner Mehrheit verlustig gegangenen [X.]undeskanzler gestellt werde. Einzelne Äußerungen im [X.], die für sich genommen zu einem gegenteiligen Verständnis führen könnten, besagten, in den richtigen Zusammenhang gestellt, nichts anderes.
Art. 68 [X.] habe auch nicht durch einen von der [X.]wirklichkeit ausgehenden [X.]einen anderen Inhalt erlangt. Weder die in der politischen Praxis wirksamen plebiszitären und parteienstaatlichen Kräfte noch der Wunsch der politischen [X.]en nach "Legitimation durch den Wähler", wie er nach dem [X.] der [X.] allseits bekräftigt worden sei, hätten einen solchen Wandel des normativen Gehalts des Art. 68 [X.] bewirken können. [X.]ie Regelungen in Art. 63, 67 und 68 [X.] seien eindeutig und ließen eine stärkere [X.]erücksichtigung plebiszitärer Elemente nur im Wege der [X.]änderung zu. In diesem Sinne seien auch die Vorschläge der [X.] [X.]reform des [X.]eutschen [X.] für die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des [X.] zu verstehen. [X.]ie Auflösung des [X.] im Jahre 1972 habe einen Wandel im Verständnis des Art. 68 [X.] schon deshalb nicht herbeiführen können, weil der [X.]undeskanzler damals über keine Mehrheit im [X.] verfügt habe. [X.]ie [X.]mäßigkeit dieser Auflösung sei überdies umstritten.
[X.]) Im vorliegenden Fall habe eine materielle Auflösungslage im Sinne einer Krise zwischen Regierung und [X.]mehrheit nicht bestanden. Aus der [X.]vom 20. September 1982 zwischen den neuen [X.]en [X.], [X.] und [X.] sowie aus den Erklärungen der Fraktionssprecher im [X.] aus Anlaß der [X.]sfrage gehe unbezweifelbar hervor, daß die [X.] der Fraktionen der [X.] und [X.] dem [X.]undeskanzler am 17. [X.]ezember 1982 nur deswegen mehrheitlich nicht das [X.] ausgesprochen hätten, weil sie eine ansonsten nicht vorhandene Auflösungssituation hätten herbeiführen wollen, um auf diese Weise den Weg für die "versprochenen" Neuwahlen freizumachen. [X.]as [X.]estehen einer Auflösungslage sei von den Fraktionssprechern der [X.] und [X.] allein deshalb behauptet worden, um dem Art. 68 [X.] der Form nach zu genügen. Fakten für eine tatsächliche Krisensituation seien nicht erkennbar. [X.]ie Umstände ließen vielmehr den sicheren Schluß zu, daß der [X.]undeskanzler die politische Unterstützung der [X.]smehrheit am 17. [X.]ezember 1982 nicht verloren habe. Er sei erst am 1. Oktober 1982 durch ein konstruktives Mißtrauensvotum in sein Amt gewählt worden. In der [X.] bis zum 17. [X.]ezember 1982 seien keine Ereignisse eingetreten, welche die politische Unterstützung des [X.]undeskanzlers durch die [X.] in Frage gestellt hätten. Vielmehr sei noch am 16. [X.]ezember 1982 das Haushaltsgesetz 1983 mit klarer Mehrheit verabschiedet worden. Überdies hätten die Koalitionsfraktionen und -parteien ihre Absicht bekundet, auch nach der angestrebten Neuwahl die Koalition mit demselben [X.]undeskanzler fortzusetzen.
[X.]er Hinweis auf den in der [X.]enthaltenen, nur begrenzten Regierungsauftrag und auf das "[X.]" der politischen Unterstützung für den [X.]undeskanzler führe zu keiner abweichenden [X.]eurteilung. Man habe damit lediglich die äußere Form der Auflösungssituation darzustellen versucht, um alsdann durch ein einmaliges Nichtbestätigen einer kurz zuvor noch bewiesenen Mehrheit die [X.]hance auf eine vierjährige Fortdauer der weiterbestehenden Koalition zu erlangen. Eine solche "[X.]egrenzung des [X.]s" sei mit Art. 67 [X.] unvereinbar; sie verstoße gegen Geist und Sinn des Art. 68 [X.] und sei deshalb unbeachtlich. Was Art. 67 [X.] verwehre, dürfe über Art. 68 [X.] nicht zu einer legalen und legitimen Möglichkeit werden. Im übrigen seien begrenzte Absprachen und [X.]ifferenzen in Sachfragen nicht untypisch für Koalitionen und deshalb nicht ohne weiteres als Ausdruck einer instabilen Mehrheit anzusehen. Auch die Auffassung der neuen Koalitionsregierung, angesichts der Schwere der von ihr zu bewältigenden Probleme benötige sie den [X.]raum einer vollen vierjährigen Wahlperiode, vermöge die [X.]egrenzung des [X.]s verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. [X.]as Grundgesetz kenne kein Instrumentarium zur Verbesserung der Legitimitätsgrundlage einer handlungsfähigen Regierung nach den Erfordernissen der jeweiligen politischen Lage. Kein [X.]organ, auch nicht das [X.]ament, dürfe sich nach dem Willen des Grundgesetzes seiner Verantwortung vorzeitig entziehen.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang schließlich, daß die vom [X.]undeskanzler und den Regierungsfraktionen angestrebte Neuwahl auch von der Oppositionsfraktion gefordert werde. [X.]as Einverständnis aller [X.]sfraktionen sei ein Merkmal, das dem Art. 68 [X.] wesensfremd sei. Soweit seine Voraussetzungen erfüllt seien, verlange Art. 68 [X.], anders als das Institut der Selbstauflösung, keine Rücksichtnahme auf parlamentarische Minderheiten.
cc) [X.]er [X.]undespräsident habe gemäß Art. 68 [X.] die [X.]efugnis und die Pflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 [X.] und damit die Rechtmäßigkeit der vor seiner Ermessensentscheidung liegenden Rechtshandlungen zu prüfen. Fehle es an einer dieser Voraussetzungen, so dürfe er die Auflösung des [X.] nicht anordnen. [X.]a dem [X.]undespräsidenten eine eigene Entscheidungskompetenz zustehe, seien fehlende materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 68 [X.] ihm zuzurechnen. Zwar habe der [X.]undespräsident - ebenso wie der [X.]undeskanzler und der [X.] - bei der [X.]eurteilung der materiellen Auflösungssituation einen Einschätzungs- oder [X.]eurteilungsspielraum. Liege die Auflösungssituation aber - wie hier - evident nicht vor, so sei er verpflichtet, die Auflösungsanordnung zu unterlassen. Eine Abschwächung der Prüfungspflicht des [X.]undespräsidenten aus Respekt vor den Entscheidungen der anderen beteiligten [X.]organe [X.]undeskanzler und [X.] sei nicht anzuerkennen, da die Auflösung des [X.] in die Rechtsstellung der einzelnen [X.] eingreife.
[X.]as [X.] sei im [X.]verfahren befugt, das Fehlen rechtlicher Tatbestandsmerkmale des Art. 68 [X.] festzustellen.
2. [X.]er [X.]undespräsident als Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er tritt ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, hält sie indes jedenfalls für unbegründet:
[X.]ie [X.]rechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung des [X.]eutschen [X.] seien sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinne nach erfüllt.
a) [X.]er Einwand, der [X.]undeskanzler habe keine "echte" [X.]sfrage gestellt, finde in Art. 68 [X.] keine Stütze. [X.]iese [X.]estimmung unterscheide nicht zwischen "echter" und "unechter" [X.]sfrage. [X.]er Wortlaut des Art. 68 [X.], der ein bedeutsames Verfahren regle und wichtige Kompetenzen zuweise, müsse einen hohen Rang einnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche bei unbefangener Auslegung eher dafür, daß der [X.] unechte [X.]sfrage nicht habe ausschließen wollen. Schließlich habe auch [X.]undeskanzler [X.] im Jahre 1972 bei seiner [X.]sfrage deren Verneinung beabsichtigt und für den Eintritt des gewünschten Ergebnisses Vorsorge getroffen.
b) [X.]ie [X.]smehrheit, die den [X.]undeskanzler am 1. Oktober 1982 gewählt habe, habe auch nicht über die Abstimmung vom 17. [X.]ezember 1982 hinaus fortbestanden. Tatsächlich habe der [X.]undeskanzler am 17. [X.]ezember im [X.]eutschen [X.] keine Unterstützung mehr für seine Politik vorgefunden. [X.]ies ergebe sich aus den Erklärungen der Sprecher der Koalitionsfraktionen im [X.], die auf den nur begrenzten [X.]hingewiesen hätten, und aus den von ihm, dem [X.]undespräsidenten, mit den Fraktionsvorsitzenden geführten Gesprächen. Angesichts der Ernsthaftigkeit und der Unerschütterlichkeit des von den [X.]en eingenommenen Standpunktes habe er davon ausgehen müssen, daß eine - vom Grundgesetz gewollte und politisch erstrebenswerte - stabile Regierung ohne Neuwahlen nicht mehr habe zustande gebracht werden können. Von welchen, sicherlich unterschiedlichen, Motiven sich die einzelnen [X.] bei der Abstimmung über die [X.]sfrage hätten leiten lassen, habe er nicht feststellen können. Schließlich hätten auch sachliche [X.]ifferenzen zwischen den [X.]en bestanden. [X.]er [X.]ayerische Ministerpräsident und Vorsitzende der [X.] habe in der [X.]ebatte über die Regierungserklärung ausgeführt, diese sei auch darauf abgestellt, kontroverse Themen zwischen den [X.]sparteien und der [X.] "auszuklammern".
In der Überzeugung, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 68 [X.] auch materiell erfüllt gewesen seien, habe er sich dadurch bestärkt gesehen, daß der [X.]undeskanzler, der [X.]undesminister des Inneren und die Fraktionen der [X.]/ [X.] und [X.] seine Auffassung geteilt hätten. [X.]er Rechtsauffassung dieser Organe, die in die Verantwortung des Art. 68 [X.] einbezogen seien, komme großes Gewicht zu. [X.]ie Fraktion der [X.] habe zwar [X.]edenken gegen das eingeschlagene Verfahren vorgebracht, dieses aber nie als verfassungswidrig bezeichnet. [X.]ei seiner Prüfung der Voraussetzungen habe einen ganz besonderen Stellenwert die evidente Tatsache eingenommen, daß es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gegeben habe, eine Mehrheit im [X.] wolle sich auf Kosten einer Minderheit unlautere Vorteile verschaffen. [X.]er eher verfassungspolitische Einwand, das beanstandete Verfahren könne zu Wiederholungen auffordern, sei nicht begründet, da die Hürden des Art. 68 [X.] nicht leicht zu überwinden seien und stets geprüft werden müsse, ob vitale Interessen der [X.]sfraktionen mißachtet würden.
Schließlich sei die Auflösung des [X.] auch unter politischen Gesichtspunkten richtig, mindestens aber vertretbar gewesen. [X.]ie [X.]undesrepublik [X.]eutschland habe sich nach dem [X.] der [X.], der diese [X.] in eine "dramatische Zerreißprobe" geführt habe, in einer politischen Krise befunden, die zudem mit einer wirtschaftspolitischen Krise einhergegangen sei.
3. Nach Auffassung der [X.]undesregierung ist die beanstandete Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.] mit Art. 68 [X.] vereinbar.
a) [X.]er [X.]santrag des [X.]undeskanzlers sei entsprechend dem Wortlaut dieser [X.]estimmung keinen rechtlichen Voraussetzungen unterworfen; auf die [X.]eweggründe für diesen Antrag komme es nicht an. Auch die Motive der einzelnen [X.] für ihre Abstimmungsentscheidung entzögen sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung. [X.]ie [X.] seien gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur ihrem Gewissen unterworfen; ihre Entscheidungen seien höchstpersönlich und von den [X.]- und Fraktionsführungen unabhängig. [X.]er [X.]santrag des [X.]undeskanzlers sei zwar ein notwendiges Verfahrenselement, dränge aber die bedeutsame Stellung des [X.] und die Entscheidung des [X.]undespräsidenten nicht in den Hintergrund.
[X.] materiellrechtliche Schranken für das Verfahren gemäß Art. 68 [X.] bedürften der Rechtfertigung durch besonders schwerwiegende Gründe. Art. 68 [X.] gehöre zu den staatsorganisationsrechtlichen Vorschriften, bei denen es auf die subjektiven [X.]eweggründe der für die staatlichen Organe handelnden Personen aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig nicht ankomme.
[X.]er [X.]santrag vom 13. [X.]ezember 1982 entspreche aber auch dem Geist des Grundgesetzes. [X.]er [X.]egriff des "[X.]s" sei moralisch überfrachtet. Es gehe bei der [X.]sabstimmung primär nicht um das [X.] in die Person des [X.]undeskanzlers, sondern um die Feststellung, ob der [X.]undeskanzler noch die für ein Weiterregieren, d. h. die zur Verwirklichung eines Sachprogramms erforderliche Mehrheit im [X.] hinter sich habe. Von einer tragfähigen "Regierungsprogrammehrheit" könne nur gesprochen werden, wenn damit zu rechnen sei, daß die Regierung für ihre Politik mit der Zustimmung einer ausreichenden Mehrheit der [X.] rechnen könne. Stabile Mehrheiten könnten deshalb nicht allein durch die A[X.]ition der Mitgliederzahlen der koalierenden Fraktionen ermittelt werden.
b) [X.]er [X.]undeskanzler habe nicht mehr die für ein Weiterregieren erforderliche Mehrheit im [X.]. [X.]ies sei das Ergebnis der Abstimmung über die [X.]sfrage vom 17. [X.]ezember 1982. [X.]ie Koalition von [X.] und [X.] sei nur zur Erfüllung eines gegenständlich und zeitlich begrenzten Auftrags gebildet worden. Wesentliche Sachfragen, z. [X.]. aus den [X.]ereichen der Innen- und Rechtspolitik, seien aus den [X.] ausgeklammert worden. Kontroverse Auffassungen in wichtigen Sachfragen bestünden fort.
[X.]er [X.]undeskanzler habe den [X.]santrag nicht nur zur Erfüllung eines von den [X.]en vereinbarten [X.] gestellt. [X.]ie Neuwahlen seien vielmehr nur deshalb ins Auge gefaßt worden, weil sich die [X.]en nur auf ein begrenztes Sachprogramm verständigt hätten. [X.]ie Neuwahl solle nicht irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Legitimität der Wahl des [X.]undeskanzlers durch das konstruktive Mißtrauensvotum beseitigen, sondern die [X.]ildung einer [X.]undesregierung aufgrund einer Regierungsprogrammehrheit im [X.]ament ermöglichen.
[X.]er [X.]santrag sei unter den gegebenen Umständen nicht rechtsmißbräuchlich, zumal mit ihm auch nicht der Zweck verfolgt worden sei, den günstigsten [X.]punkt für Neuwahlen zu nutzen, um eine bestehende Regierungsmehrheit weiter auszubauen. [X.]ie [X.]estätigung der gegenwärtigen Regierung durch den Wähler könne keineswegs als sicher angesehen werden; außerdem strebten alle im [X.] vertretenen [X.]en Neuwahlen an.
[X.]ie Auflösung des [X.] stehe auch in Einklang mit Sinn und Zweck des Art. 68 [X.]. [X.]as Prinzip der repräsentativen [X.]emokratie werde nicht aus den Angeln gehoben, da dem [X.] als zentralem Repräsentativorgan des parlamentarischen Regierungssystems im Rahmen des Art. 68 [X.] eine entscheidende Funktion zukomme. [X.]ie Verfassung müsse das politische Faktum respektieren, daß [X.]en eine Entscheidung für so bedeutungsvoll ansähen, daß sie sich ohne [X.]sneuwahl nicht in der Lage sähen, einen Kompromiß einzugehen. [X.]er Einwand, die Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.] stelle eine Umgehung des Verbots einer Selbstauflösung dar, gehe fehl. Im Falle des Art. 68 [X.] hänge die Auflösung des [X.] nicht allein von dessen Entschließung ab, sondern zusätzlich von den Entscheidungen des [X.]undeskanzlers und des [X.]undespräsidenten. [X.]ie beanstandete Maßnahme entfalte keine Präzedenzwirkung in dem Sinne, daß die [X.]undesregierung künftig mehr oder weniger beliebig einen ihr genehmen [X.]punkt auswählen könne, in dem Neuwahlen stattfinden sollten. [X.]ie Auflösung des [X.] gemäß Art. 68 [X.] komme nur in Ausnahmesituationen in [X.]etracht.
Art. 67 [X.] werde nicht unterlaufen. [X.]iese [X.]estimmung sehe nicht vor, daß eine Mehrheit der Mitglieder des [X.] nur dann den [X.]undeskanzler durch Wahl eines Nachfolgers ablösen könne, wenn diese sich auf ein umfassendes Regierungsprogramm geeinigt habe. Schließlich werde durch die beanstandete Maßnahme auch nicht Art. 63 [X.] ausgehöhlt, der die Möglichkeit der [X.]sauflösung nach dem Rücktritt des [X.]undeskanzlers eröffne. Für die Koalitionspartner sei es nicht darum gegangen, die Eignung des [X.]undeskanzlers für dieses Amt in Frage zu stellen. Auch habe bei der gegebenen [X.]enkonstellation keine Fraktion angestrebt, den [X.]undeskanzler über Art. 63 [X.] durch einen anderen [X.]ewerber zu ersetzen.
[X.].
[X.]ie Anträge sind zulässig.
1. [X.]er Rechtsweg zum [X.] ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 13 Nr. 5 [X.]Verf[X.] gegeben. [X.]anach entscheidet das [X.] über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten [X.]undesorgans oder anderer [X.]eteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten [X.]undesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
a) Zwischen dem [X.]undespräsidenten als oberstem [X.]undesorgan und den Antragstellern als durch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]) mit eigenen Rechten ausgestatteten anderen [X.]eteiligten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 60, 374 (378) m. w. N.) besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten des [X.]undespräsidenten aus Art. 68 Abs. 1 [X.] einerseits und aus dem [X.]status der Antragsteller (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]) andererseits.
b) Ein verfassungsrechtliches [X.]ältnis, das Gegenstand eines [X.]s im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sein kann, wird nicht nur durch die vom [X.]undespräsidenten angeordnete Auflösung des [X.], sondern auch durch die [X.]estimmung des Wahltages begründet. [X.]ie [X.]efugnis des [X.]undespräsidenten, den Wahltag zu bestimmen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern aus § 16 [X.]. [X.]ie Anordnung der Neuwahl wird aber als staatsorganisatorischer Akt mit [X.](vgl. [X.]ayVerfGH N. F. 27, 119 (124 f.)) von der Verfassung in Art. 39 Abs. 1 und 2 [X.] vorausgesetzt. Als eine [X.] der [X.]sauflösung teilt sie deren rechtliches Schicksal.
2. [X.]er einzelne Abgeordnete des [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s im [X.]verfahren parteifähig im Sinne von § 63 [X.]Verf[X.], soweit er - wie hier - mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend macht (vgl. [X.]VerfGE 43, 142 (148); 60, 374 (379)). [X.]ies gilt auch dann, wenn - worauf der [X.]undespräsident in der mündlichen [X.]andlung hingewiesen hat - der [X.] das politisch ausgewogene und verfassungsrechtlich festgelegte System der Kompetenzen von [X.]undeskanzler, [X.] und [X.]undespräsident betrifft.
3. [X.]ie Antragsteller sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 [X.]Verf[X.]).
a) Im [X.] kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen (vgl. [X.]VerfGE 2, 143 (166); 4, 144 (151); 10, 4 (10 f.); 43, 142 (149); 60, 374 (379)). [X.]ies gilt erst recht, wenn es nicht um einzelne Rechte aus dem Status, sondern um den Status selbst geht (vgl. [X.]VerfGE 6, 445 (448 f.)).
b) [X.]ie Antragsteller sind in ihrer Rechtsstellung als Abgeordnete unmittelbar betroffen; sie können insoweit auch in eigenen Rechten verletzt sein.
[X.]ie in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] festgelegte [X.]auer der Wahlperiode bringt nicht nur zum Ausdruck, in welchen Abständen die [X.] Legitimation der Volksvertretung durch die Wähler (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) erneuert werden muß; die zeitliche Festlegung der Wahlperiode auf [X.] soll von [X.] wegen dem [X.] als zentralem [X.] [X.]organ auch die wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgabe ermöglichen. An dieser Gewährleistung hat der Status des einzelnen [X.] notwendigerweise Anteil. [X.]araus folgt: Ebensowenig wie die laufende Wahlperiode außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert werden darf (vgl. [X.]VerfGE 1, 14 (33); 18, 151 (154)), darf sie entgegen den [X.]estimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden. Eine solche Verkürzung würde zugleich in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des [X.] eingreifen.
Zwar richtet sich die Auflösungsanordnung des [X.]undespräsidenten - dem Wortlaut des Art. 68 [X.] folgend - nur gegen den [X.]. Sie zieht jedoch letztlich das Erlöschen der Mandate aller [X.] nach sich. Spätestens am dreißigsten Tage nach der vom [X.]undespräsidenten bestimmten Wahl muß der neue [X.] zusammentreten (Art. 39 Abs. 2 [X.]); damit endet die Wahlperiode des alten [X.] (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]ies gilt auch dann, wenn der [X.] aufgelöst wird ([X.]T[X.]rucks. 7/5491 [X.], [X.]).
4. [X.]ie Organklagen richten sich gegen den [X.]undespräsidenten. [X.]ies ist zulässig. [X.]er [X.]undespräsident ist nach § 63 [X.]Verf[X.] parteifähig. Es ist auch schlüssig vorgetragen, daß er nach Art. 68 Abs. 1 [X.] die rechtliche Verantwortung für die Anordnungen vom 6. Januar 1983 trägt, gegen die sich die Antragsteller wenden.
[X.]em steht nicht entgegen, daß die Auflösungsanordnung des [X.]undespräsidenten und die [X.]estimmung des Wahltages gemäß Art. 58 [X.] der Gegenzeichnung bedürfen. [X.]er [X.]undespräsident wird nicht deshalb seiner verfassungsrechtlichen Pflichten und seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ledig, weil die Gegenzeichnung des [X.]undeskanzlers [X.] der [X.]sauflösung ist und sie vom [X.]undeskanzler - etwa aufgrund zwischenzeitlich veränderter Umstände - ungeachtet seines Antrags und Vorschlags gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch verweigert werden könnte. [X.]ie Gegenzeichnung des [X.]undeskanzlers bringt lediglich zum Ausdruck, daß er die politisch-parlamentarische Verantwortlichkeit für die Maßnahme des [X.]undespräsidenten übernimmt. Sie hindert nicht daran, die Frage der [X.]mäßigkeit einer Anordnung des [X.]undespräsidenten, wie sie hier vorliegt, zum Gegenstand einer gegen ihn gerichteten [X.]igkeit zu machen.
5. [X.]ie Antragsteller haben ersichtlich ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung.
6. [X.]ie Form- und Fristerfordernisse (§ 64 Abs. 2 und 3 [X.]Verf[X.]) sind erfüllt.
[X.].
[X.]ie Anträge sind unbegründet. [X.]ie Anordnungen des [X.]undespräsidenten vom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.] und über die Festsetzung der Wahl zum [X.]eutschen [X.] auf den 6. März 1983 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Sie sind mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] vereinbar. Sie verletzen oder gefährden die Antragsteller nicht in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten Status als Abgeordnete des [X.]eutschen [X.].
I.
Gemäß den Anträgen der Antragsteller sind Entscheidungsgegenstand der vorliegenden [X.]verfahren die bezeichneten Anordnungen des Antragsgegners vom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. [X.]eutschen [X.] und die Festsetzung der Wahl zum [X.]eutschen [X.] auf den 6. März 1983. [X.]ie [X.]mäßigkeit der Anordnung über die Festsetzung der Neuwahl hängt im vorliegenden Fall ausschließlich von der [X.]mäßigkeit der Auflösungsanordnung ab; Gründe, die daneben selbständig die [X.]widrigkeit der Festsetzung der Neuwahl bewirken könnten, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden.
Prüfungsmaßstäbe für die Anordnungen des [X.]undespräsidenten sind Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 [X.]. [X.]er Status der Antragsteller als Abgeordnete gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] wäre verletzt, wenn diese Anordnungen gegen Art. 68 [X.] verstießen.
1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der [X.]undespräsident auf Vorschlag des [X.]undeskanzlers den [X.] auflösen, nachdem ein Antrag des [X.]undeskanzlers, ihm das [X.] auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.] gefunden hat. [X.]as Recht zur Auflösung kann nur binnen 21 Tagen ausgeübt werden. Es erlischt, sobald der [X.] mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen [X.]undeskanzler wählt (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zwischen dem Antrag des [X.]undeskanzlers und der Abstimmung im [X.] müssen 48 Stunden verstrichen sein (Art. 68 Abs. 2 [X.]). [X.]ie Auflösungsanordnung des [X.]undespräsidenten bedarf gemäß Art. 58 Satz 1 [X.] zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den [X.]undeskanzler.
2. [X.]ie Anordnung der Auflösung oder ihre Ablehnung ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des [X.]undespräsidenten obliegt. [X.]ies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.], der davon spricht, daß der [X.]undespräsident den [X.] auflösen kann; demgegenüber bestimmt zum [X.]eispiel Art. 67 [X.], daß der [X.]undespräsident auf Ersuchen des [X.] den im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums gestürzten [X.]undeskanzler entlassen und seinen gewählten Nachfolger zum [X.]undeskanzler ernennen muß. Für ein Ermessen des [X.]undespräsidenten spricht auch das Sinngefüge des Art. 68 [X.] insgesamt: [X.]ie Vorschrift ermöglicht die Auflösung nur, wenn drei oberste [X.]organe - [X.]undeskanzler, [X.] und [X.]undespräsident - in einem gestuften Verfahren jeweils selbständige politische [X.]eurteilungen gefällt haben. [X.]er Sinn dieses Gefüges kann nur sein zu verwehren, daß die Auflösung des [X.] von einem der beteiligten obersten [X.]organe allein angestrebt und bewirkt werden kann; sie soll nur möglich sein über ein Zusammenwirken und unter der gegenseitigen politischen Kontrolle aller [X.]eteiligten. [X.]ies legt einen selbständigen politischen [X.]eurteilungs- und Handlungsbereich auch des [X.]undespräsidenten nahe, der, wie auch die Art. 63 Abs. 4 und 81 [X.] belegen, in diesem politischen Spannungsfeld nicht auf bloße Repräsentationsaufgaben und Vollzugsakte beschränkt ist.
3. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist dem [X.]undespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im [X.]punkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. [X.]ie [X.]mäßigkeit seiner Entscheidung hängt mithin davon ab, daß die Tatbestandsmerkmale des Art. 68 [X.] in verfassungsmäßiger Weise erfüllt sind. Art. 68 [X.] normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand; an seinem Schluß steht, wenn das Verfahren nicht schon vorher sein Ende findet, die Entscheidung des [X.]undespräsidenten. [X.], die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die [X.]fort, vor die der [X.]undespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des [X.]undeskanzlers gestellt ist. Sind die formellen oder materiellen Tatbestandserfordernisse des Art. 68 [X.] nicht in verfassungsgemäßer Weise erfüllt, darf der [X.]undespräsident den [X.] nicht auflösen; insoweit ist ihm ein Ermessen nicht eröffnet.
[X.].
Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten, daß die dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmenden Verfahrensschritte bis zur Auflösungsanordnung vom 6. Januar 1983 vorlagen. [X.]ie Antragsteller ziehen indes in Zweifel, daß damit auch schon den Tatbestandserfordernissen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt war. Nach ihrer Rechtsauffassung ist eine Auflösungsanordnung nur dann verfassungsmäßig, wenn der [X.]undeskanzler die [X.]sfrage mit dem Ziel stellt, hierfür die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.] zu erhalten und damit eine politische Regierungskrise abzuwenden. Sie betrachten dies als in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenes Tatbestandserfordernis; es müsse mithin in diesem Sinne eine materielle Auflösungslage gegeben sein.
1. [X.]er Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält ein solches Tatbestandsmerkmal nicht. Es liegt insbesondere nicht im Sinne des Wortes "[X.]" beschlossen, das in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendet ist. [X.]er verfassungsrechtliche Sinn dieses [X.]egriffs im Grundgesetz ist verfassungsgeschichtlich bestimmt. Er war - zusammen mit dem [X.]egriff der "Verantwortlichkeit" des Reichskanzlers - der zentrale [X.]egriff bei der verfassungsrechtlichen Einführung des parlamentarischen Regierungssystems auf [X.], zunächst gegen Ende des Kaiserreichs durch das Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 (RG[X.]l. [X.]274), wonach der Reichskanzler zu seiner Amtsführung des [X.]s des [X.]es bedurfte und für seine Amtsführung auch dem [X.] verantwortlich wurde (Art. 15), und sodann in der [X.], wonach der Reichskanzler und die [X.] zu ihrer Amtsführung des [X.]s des [X.]es bedurften und jeder von ihnen zurücktreten mußte, wenn ihm der [X.] durch ausdrücklichen [X.]eschluß sein [X.] entzog (Art. 54).
[X.] in diesem Sinne bedeutete, daß die Reichsregierung in ihrem Fortbestand vom [X.] abhängig sein sollte und durch die Verweigerung des [X.]s vermittels eines förmlichen [X.]eschlusses zum Rücktritt gehalten war. Positiv ausgesprochen bekundete es förmlich die [X.]ereitschaft des [X.]es, die Person des Reichskanzlers und sein vorgelegtes Regierungsprogramm parlamentarisch zu unterstützen; negativ, in Form der Verweigerung des [X.]s oder des förmlichen Mißtrauensvotums, bekundete es den Verlust dieser Unterstützung und zog von [X.] wegen den Rücktritt der Regierung oder des einzelnen Ministers nach sich. Als abgeschwächte Form wurde es seit 1920 im Wege von Tolerierungsbeschlüssen gegenüber Minderheitsregierungen in unterschiedlichsten Varianten gehandhabt (vgl. [X.], [X.]eutsche [X.]geschichte seit 1789, [X.]d. [X.] (1981), S. 329 ff.).
Auch im Rahmen des Art. 68 [X.] meint [X.] die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der [X.] zu Person und Sachprogramm des [X.]undeskanzlers, mithin die förmliche Kundgabe der [X.]ereitschaft, das zumindest in Umrissen vorgezeichnete Regierungsprogramm oder ein konkretes [X.]alten, mit dem der [X.]undeskanzler die [X.]sfrage verbindet, grundsätzlich zu unterstützen. In diesem Sinne liegt auch der Wahl des [X.]undeskanzlers nach Art. 63 [X.] die Kundgabe parlamentarischen [X.]s zugrunde. [X.]aß im parlamentarischen System dieses "[X.]" mit jeder neuen politischen Entwicklung, einschließlich jeder neuen [X.]eurteilung und Einschätzung der gegebenen politischen Lage, durch die [X.] in Frage gestellt werden kann, also von Natur aus nicht auf [X.]auer versichert wird, versteht sich letztlich im [X.]lick auf die Gewährleistung des repräsentativen freien [X.]mandats in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] von selbst.
Für den [X.]egriff des Mißtrauens in Art. 67 [X.] gilt nichts anderes. Er enthält keinen Vorwurf mangelnder Pflichterfüllung an einen [X.]undeskanzler, sondern besagt nur, daß die Mehrheit der [X.] nicht mehr gewillt ist, den bisherigen Kanzler oder sein Regierungsprogramm weiterhin parlamentarisch zu unterstützen oder wenigstens zu dulden. Art. 68 [X.] gilt für jeden [X.]undeskanzler, nicht lediglich für den "Minderheitskanzler", der Neuwahlen anstrebt. Aus seinem Wortlaut läßt sich nicht herleiten, daß der [X.]undeskanzler einen [X.]santrag allein mit dem Ziel stellen darf, die parlamentarische Unterstützung seiner Regierung herbeizuführen oder zu festigen; der Wortlaut allein schließt es nicht aus, daß hinter der [X.]sfrage von vornherein der politische Wille stehen darf, auf diesem Wege zur Auflösung des [X.] zu gelangen, und daß die [X.] mit ihrer Stimmabgabe diesen Weg eröffnen sollen. [X.]enn der [X.] steht bei der Abstimmung über die [X.]sfrage notwendigerweise vor der Alternative, entweder das [X.] auszusprechen oder den Weg zu Neuwahlen zu eröffnen. [X.]ie Verweigerung des [X.]s in einer Abstimmung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwehrt es mithin nicht, daß der Abgeordnete willens sein darf, den bisherigen [X.]undeskanzler später - eventuell auch nach Neuwahlen - wieder zum [X.]undeskanzler zu wählen und parlamentarisch zu unterstützen.
2. [X.]amit ist jedoch nur gesagt, daß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] von seinem Wortlaut her sich zunächst als eine offene Vorschrift darstellt. Ihr Sinn erschließt sich erst durch die in ihr selbst angelegte Systematik und den Sinnbezug, der sich aus ihrer Stellung und ihrem Stellenwert im gesamten [X.]gefüge ergibt; dieser Sinnbezug wird nicht zuletzt auch durch den verfassungsgeschichtlichen Hintergrund, vor dem die Regelung geschaffen wurde, wie auch durch ihre bisherige Handhabung durch oberste [X.]organe seit Inkrafttreten des Grundgesetzes erhellt.
[X.]ie [X.]erücksichtigung der Handhabung einer [X.]norm durch oberste [X.]organe bei ihrer Sinnbestimmung bedeutet nicht schon, den Rechtswert, der sich im [X.]recht ausdrückt, den jeweiligen Machtverhältnissen auszuliefern. Sie anerkennt vielmehr den Umstand, daß [X.]normen wegen der Eigenart der von ihnen geregelten Sachverhalte oftmals einen sehr hohen Grad an Allgemeinheit aufweisen, der der Konkretisierung bedarf, noch ehe die Norm auf Einzelfälle anwendungsfähig wird, ein [X.]efund, wie er auch in anderen Sachbereichen der Rechtsordnung nicht selten anzutreffen ist. [X.]ie [X.]efugnis zu solcher Konkretisierung obliegt für das [X.]undesverfassungsrecht nicht allein dem [X.], sondern auch anderen obersten [X.]organen. Es versteht sich von selbst, daß bei dieser Konkretisierung die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren sind. [X.]durchbrechungen sind auch auf diesem Wege nicht zulässig. [X.]a es sich dabei indes um die Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung des Staates handelt, ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen [X.]eurteilung und [X.]ewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten [X.]organen unabdingbar und eine auf [X.]auer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. [X.]iese Übereinstimmung kann für die Auslegung der Verfassung von Gewicht sein. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von [X.]- und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus.
a) [X.]ie schon in Art. 68 [X.] selbst angelegte Systematik wie auch seine Stellung im weiteren [X.]gefüge machen deutlich, daß diese Norm vornehmlich darauf angelegt ist, während der laufenden Wahlperiode eines [X.] einem amtierenden [X.]undeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des [X.] verhindern und damit zu politischer Stabilität im [X.]ältnis von [X.]undeskanzler und [X.] - freilich nicht zu politischer Unbeweglichkeit - beitragen. So fordert Art. 68 [X.] nicht nur, daß drei verschiedene oberste [X.]organe - [X.]undeskanzler, [X.], [X.]undespräsident - aufgrund jeweils eigenständiger [X.]eurteilung mitentscheiden; [X.]undeskanzler wie [X.] sind in der Lage und gehalten, falls politische Umstände dies erfordern, das Verfahren zur Auflösung des [X.] auch dann noch abzubrechen, wenn der [X.]santrag keine mehrheitliche Zustimmung gefunden hat. [X.]er [X.]undeskanzler kann davon absehen, dem [X.]undespräsidenten einen Auflösungsvorschlag zu unterbreiten; der [X.] kann den Weg zu seiner Auflösung noch jederzeit dadurch verstellen, daß er nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen neuen [X.]undeskanzler wählt; kein [X.] wird leichthin über die [X.]sabstimmung den Weg zu seiner Auflösung freigeben, kehrt doch erfahrungsgemäß bei Neuwahlen ein beträchtlicher Teil der bisherigen [X.] nicht ins [X.]ament zurück. [X.]er [X.]undespräsident ist nicht gehalten, dem Auflösungsvorschlag des [X.]undeskanzlers zu entsprechen; 21 Tage nach der Abstimmung erlischt sein Auflösungsrecht. [X.]er [X.]undeskanzler schließlich kann - etwa bei zwischenzeitlicher Veränderung der politischen Ausgangslage - die Gegenzeichnung der Auflösungsanordnung des [X.]undespräsidenten verweigern. Hinzu kommt:
b) [X.]as Grundgesetz hat ein parlamentarisches Regierungssystem normiert, das stärker ausgeprägt und zugleich mehr auf Stabilität der Regierung angelegt ist als unter der [X.]. [X.]ie [X.]estimmung des [X.]undeskanzlers ist, anders als die des Reichskanzlers unter der [X.]ismarck'schen wie unter der [X.], grundsätzlich in die Hände des [X.] gelegt (Art. 63 Abs. 1 bis 3 [X.]); die A[X.]erufung des Kanzlers ist nicht einfach als Sturz, sondern nur als Ersetzung, wiederum nur durch das [X.]ament, möglich (Art. 67 [X.]); die Stellung des Kanzlers ist weiterhin gestärkt durch sein Recht, die Minister nach seiner Wahl dem [X.]undespräsidenten zur Ernennung oder Entlassung vorzuschlagen (Art. 64 [X.]). Keine dieser [X.]estimmungen entspricht der [X.].
[X.]as in Art. 25 [X.] vorgesehene Recht des Reichspräsidenten, den [X.] aufzulösen, war nur dahin begrenzt, daß die Auflösung "nur einmal aus dem gleichen Anlaß" erfolgen durfte, eine [X.]egrenzung, die sich jedenfalls nicht als Auflösungshemmnis erwiesen hat; kein [X.] der [X.] hat über seine volle, in der Verfassung als Regel vorgesehene Wahlperiode amtiert; auch die nach Art. 50 [X.] für die Anordnung der Auflösung erforderliche Gegenzeichnung durch den Reichskanzler stellte letztlich keine wirkungsvolle [X.]eschränkung des Auflösungsrechts dar; denn der Reichspräsident konnte einen unwilligen Reichskanzler jederzeit entlassen (Art. 53 [X.]). Ebenso stand auch nach dem [X.]entwurf der Paulskirche das Auflösungsrecht dem "Reichsoberhaupt" (§ 106 des [X.]entwurfs von 1849), nach Art. 24 Satz 2 der Reichsverfassung von 1871 dem [X.]undesrat unter Zustimmung des Kaisers zu; in beiden Fällen war es nicht an materielle Voraussetzungen verfassungsrechtlicher Art gebunden.
[X.]emgegenüber schließt das Grundgesetz ein freies Auflösungsrecht aus. Allein in den Fällen der Art. 63 Abs. 4 Satz 3 [X.] und Art. 68 [X.] eröffnet es unter engen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen den Weg zu einer Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten. [X.]ie Einordnung der Auflösungstatbestände in den Abschnitt über die [X.]undesregierung kennzeichnet den Zusammenhang mit dem parlamentarischen Regierungssystem, wie es in Art. 63 und Art. 67 [X.] konsequent verwirklicht ist.
[X.]ie Vorschriften der Art. 63 Abs. 4 [X.] und Art. 68 [X.] lassen die Auflösung durch den [X.]undespräsidenten nur zu, wenn sich für die Wahl des [X.]undeskanzlers nicht die von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte Mehrheit findet oder wenn ein im Amt befindlicher [X.]undeskanzler nicht das [X.] im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] besitzt, das heißt nicht die ausreichende parlamentarische Unterstützung für seine Person oder sein Regierungsprogramm findet. Auch im Falle des Art. 63 Abs. 4 [X.] ist die Auflösung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig; der [X.]undespräsident darf den [X.] nur dann auflösen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des [X.] seinem Wahlvorschlag nicht gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen [X.]undeskanzler nicht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des [X.] auf sich vereinigt hat.
Art. 68 [X.] selbst wie sein Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des [X.]. Abschnitts des Grundgesetzes belegen mithin, daß das Grundgesetz deutliche und hohe Hemmschwellen für eine Auflösung des [X.] errichtet; ein freies Auflösungsrecht ist nicht vorgesehen.
[X.]geschichtlich gesehen geht die Stoßrichtung des Art. 68 [X.] nicht in erster Linie gegen ein Selbstauflösungsrecht des [X.], sondern gegen das praktisch unbegrenzte Auflösungsrecht, das der Reichspräsident unter der [X.] mit Gegenzeichnung eines dazu willigen Reichskanzlers handhaben konnte und gehandhabt hat.
c) Aus dem normativen Zusammenhang erschließt sich danach, daß die Auflösung des [X.] auch über den Weg des Art. 68 [X.] stets eine politische Lage der Instabilität zwischen [X.]undeskanzler und [X.] voraussetzt und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert, daß der [X.]undeskanzler der stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des [X.] nicht sicher sein kann. Im Falle des Art. 63 Abs. 4 [X.] wird der [X.] unter der drohenden möglichen Auflösung herausgefordert, einen "Mehrheitskanzler" zu wählen; im Regelfall des Art. 68 [X.] wird er dazu angehalten, dem [X.]undeskanzler mehrheitlich parlamentarische Unterstützung zu gewähren. [X.]ie Vorschriften zielen mithin vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten - und zwar mit dem amtierenden [X.], und sei es auch über die Wahl eines anderen [X.]undeskanzlers. Erst wenn das [X.]rohen der Auflösung ohne Wirkung bleibt, liegt die Auflösung - im Falle des Art. 68 [X.] nur auf Vorschlag des [X.]undeskanzlers - im Ermessen des [X.]undespräsidenten.
Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 [X.] einem [X.]undeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im [X.] außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden [X.]punkt die [X.]sfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des [X.] zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 [X.] nicht gerecht. [X.]esgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. [X.]aß [X.]undeskanzler, [X.]undesregierung und [X.] sich von [X.] wegen solchen Aufgaben nach besten Kräften zu stellen haben, folgt aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl, daraus, daß ihnen Staatsgewalt anvertraut ist, und letztlich aus dem Sinn von Staatlichkeit.
Insbesondere verfehlt es grundlegend den Sinn des Art. 68 [X.] wie der vom Grundgesetz geformten repräsentativen [X.]emokratie, die Auflösung des [X.] und Neuwahlen mit der [X.]ehauptung zu fordern, ein über ein konstruktives Mißtrauensvotum neu gewählter [X.]undeskanzler bedürfe neben seiner verfassungsmäßigen Legalität noch einer durch Neuwahlen vermittelten Legitimität. [X.]emgegenüber ist von [X.] wegen festzustellen: Auch der über Art. 67 [X.] gewählte [X.]undeskanzler besitzt wegen der [X.]mäßigkeit seiner Wahl die volle [X.] Legitimität. Es wäre im Hinblick auf die [X.]ewahrung des [X.] Rechtsstaats, den das Grundgesetz verfaßt hat, ein unverantwortliches Unterfangen, verfassungsmäßige Verfahren mit der [X.]ehauptung abzuwerten oder auszuhöhlen, sie erforderten daneben weitere [X.]. Nach dem Grundgesetz bedeutet verfassungsmäßige Legalität zugleich [X.] Legitimität. Eine andere Auffassung rührt an dem Sinn des [X.] Grundprinzips der freien Wahl und des repräsentativen freien Mandats der [X.] im Sinne des Art. 38 Abs. 1 [X.].
[X.]ementsprechend kann es für sich allein auch keine Rechtfertigung für die Auflösung des [X.] abgeben, daß alle im [X.] vertretenen politischen [X.]en oder ihre Fraktionen sich in dem Willen zu Neuwahlen einig sind. [X.]ies mag allenfalls belegen, daß ein konkreter Mißbrauch nicht gegeben ist; als Rechtfertigungsgrund für den Weg der Auflösung wäre eine solche Einigkeit allein unzureichend.
Solche verfehlten Auslegungen beließen als Mißbrauchsschranke für die Anwendung des Art. 68 [X.] allein die Abstimmung des [X.] und die Entscheidungsmacht des [X.]undespräsidenten. Art. 68 [X.] indes fordert mehr: [X.]er [X.]undeskanzler, der die Auflösung des [X.] auf dem Weg des Art. 68 [X.] anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im [X.] bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren. [X.]ie politischen Kräfteverhältnisse im [X.] müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen [X.] der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. [X.]ies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.]; es muß erfüllt sein, damit ein Verfahren nach Art. 68 [X.] im Einzelfall verfassungsmäßig ist.
d) [X.]ieses Ergebnis wird schließlich auch durch den normativen Zusammenhang bestärkt, in dem die beiden Auflösungstatbestände der Art. 63 Abs. 4 Satz 3 [X.] und Art. 68 [X.] mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen. Als an eng umgrenzte Voraussetzungen gebundene Ausnahmen bestätigen sie die Regel der vierjährigen Wahlperiode. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht lediglich eine wahltechnisch gemeinte Festlegung für die vom [X.]emokratiegrundsatz geforderte periodische Erneuerung der Mandate der Volksvertreter. Sie will auch die Arbeitsfähigkeit des [X.] in einer modernen Massendemokratie sichern. [X.]ie Wahlperiode abzukürzen, soll nur aus besonderen und schwerwiegenden Gründen, wie sie in Art. 63 Abs. 4 Satz 3 [X.] und Art. 68 [X.] festgelegt sind, möglich sein, nämlich nur dann, wenn die Regierungsfähigkeit infolge der politischen Kräfteverhältnisse im [X.] während einer laufenden Wahlperiode nicht mehr ausreichend gewährleistet erscheint.
3. [X.]ie Entstehungsgeschichte steht der gefundenen Auslegung des Art. 68 [X.] nicht entgegen; sie trägt aber zu ihrer [X.]estätigung bei.
a) [X.]as [X.] hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen "objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen" (vgl. [X.]VerfGE 1, 299 (312); 6, 55 (75); 6, 389 (431); 10, 234 (244); 36, 342 (367); 41, 291 (309)). [X.]er sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren [X.]eteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. [X.]ie Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. [X.]VerfGE 11, 126 (130); 13, 261 (268); 54, 277 (298 f.)).
Ob diese Grundsätze auch uneingeschränkt für die Auslegung von [X.]normen gelten können, mag dahinstehen. [X.]enn mehr als die Interpretation der Gesetze hat die der Verfassung mit dem Problem der Offenheit des Normtextes zu tun, weil die Verfassung der aufgegebenen politischen Einheit des Staates zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu [X.], Grundzüge des [X.]rechts der [X.]undesrepublik [X.]eutschland, 13. Aufl., [X.] ff., 15 ff.). Insbesondere hinsichtlich des organisatorischen Teils der Verfassung, zu dem Art. 68 [X.] gehört, wird die Aufgabe der [X.]interpretation dahin verstanden, wechselnden Gestaltungsmöglichkeiten Raum zu lassen (vgl. [X.]öckenförde, NJW 1976, S. 2089 (2091, 2099); vgl. auch [X.], Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. Aufl., [X.]89 f.). [X.]ennoch kann die Entstehungsgeschichte einer solchen Norm nicht völlig unberücksichtigt bleiben, insbesondere dann nicht, wenn sich für ihre Auslegung feste Grundsätze noch nicht haben bilden können ([X.]VerfGE 1, 117 (127)). Ausschlaggebende [X.]edeutung kommt den [X.]materialien allerdings in der Regel nicht zu ([X.]VerfGE 6, 389 (431); 41, 291 (309); 45, 187 (227)).
b) [X.]er Entstehungsgeschichte des Art. 68 [X.] läßt sich zwar unschwer entnehmen, daß der [X.]geber bemüht war, durch die Norm einer vorzeitigen Auflösung des [X.] Grenzen zu setzen. Insoweit steht sie mit dem hier festgestellten Verständnis der [X.]estimmung in Einklang. Sie besagt jedoch keinesfalls eindeutig, daß der [X.]geber die Möglichkeit, über Art. 68 [X.] die Auflösung des [X.] anzustreben, nur für den Minderheitskanzler vorgesehen wissen wollte:
Unbeschadet aller Auffassungsunterschiede im einzelnen war bei den [X.]eratungen im [X.] allerdings die Vorstellung vorherrschend, Art. 68 [X.] sei um eines "Minderheitskanzlers" willen notwendig. So wiesen z. [X.]. die [X.] [X.]r. [X.]ehler und [X.]r. von [X.]rentano bei den [X.]eratungen des jetzigen Art. 68 [X.] auf den Zusammenhang dieser [X.]estimmung mit dem [X.]estehen einer "obstruktiven Mehrheit gegen die Regierung" ([X.]r. [X.]ehler, [X.]. Rat, [X.]. d. Hauptausschusses, [X.]. vom 16. November 1948, [X.]34 f.) oder die Existenz eines "Minderheitskabinetts" ([X.]r. von [X.]rentano, a.a.[X.], [X.]. vom 17. November 1948, [X.]44) hin. [X.]ie vorgestellte politische Lage wurde nur allgemein umschrieben, etwa als "parlamentarische Krise" ([X.]r. [X.]ehler, a.a.[X.]) oder als "Fall eines ernsthaften politischen Konflikts" ([X.]r. [X.], a.a.[X.], [X.]). Allerdings hat gerade [X.]r. [X.] alternativ hierzu auch den Fall angesprochen, "daß die [X.]undesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen" (a.a.[X.]); hier wird nicht sicher erkennbar, ob [X.]r. [X.] dabei auch politische Lagen im Auge hatte, die sich nicht nur auf den Minderheitskanzler beziehen.
[X.]ieser [X.]efund ist - angesichts der Vielgestaltigkeit politischer Situationen und der völlig im [X.]anne der Ereignisse der ausgehenden [X.] stehenden [X.]eratungen - notwendigerweise vage und keinesfalls präjudizierend im Sinne einer Festlegung auf einen Numerus clausus von Fallgestaltungen. Sicher läßt sich aus den Materialien zu Art. 68 [X.] nur entnehmen, daß eine instabile, die [X.] erheblich störende Lage im [X.]ältnis Regierung und [X.]ament als "[X.]" des Art. 68 [X.] vorausgesetzt wurde.
[X.]agegen wurde die Möglichkeit, daß der Kanzler die [X.]sfrage stellt, um zu Neuwahlen zu kommen, sein Ziel mithin gar nicht das [X.] selbst ist, in die Überlegungen deutlich einbezogen ([X.]r. von [X.]rentano, a.a.[X.], S. 28; [X.]r. [X.], a.a.[X.], [X.]; [X.]r. [X.]ehler, [X.] und 28. Sitzung des [X.] - 0. 28, 21). Im [X.]ericht des Hauptausschusses an das Plenum wird nicht die [X.]sfrage als Waffe der Regierung gegenüber dem [X.]ament bezeichnet, sondern das Auflösungsrecht des [X.]undespräsidenten ([X.]amentarischer Rat, Schriftlicher [X.]ericht des Hauptausschusses zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 31). [X.]ies allein macht hinreichend deutlich, daß aus der Sicht des [X.]gebers der [X.]undeskanzler das Verfahren gemäß Art. 68 [X.] mit dem primären Ziel, zu Neuwahlen zu gelangen, einleiten darf.
c) [X.]aß Art. 68 [X.] nur auf die im [X.] angesprochenen Fallgestaltungen Anwendung finden und nur insoweit einen Weg zu Neuwahlen eröffnen sollte, läßt sich sonach nicht feststellen. Man wollte eine Norm schaffen, die Grenzen setzt und die die im Rückblick auf [X.] vor Augen stehenden Gefahren für die Stabilität der neuen [X.] bannen sollte, ohne den notwendigen politischen Freiraum über Gebühr einzuschränken. Nicht eine "Patentlösung" für alle denkbaren Konfliktsfälle sollte geschaffen werden, sondern eine [X.]estimmung, die durch ihre besondere Ausgestaltung, die [X.]eteiligung von [X.]undeskanzler, [X.] und [X.]undespräsident mit den daraus folgenden Wechselwirkungen und Prüfungspflichten eine greifende Sicherung gegen jeden Mißbrauch gewährleistet. [X.]ie festgestellte Auslegung des Art. 68 [X.] entspricht dieser Zielsetzung.
4. a) Während in der [X.] nicht ein einziger [X.] über die gesamte, verfassungsrechtlich vorgesehene [X.]auer seiner Wahlperiode amtierte, ist in den mehr als 33 Jahren der Geschichte der [X.]undesrepublik [X.]eutschland der Weg zu Neuwahlen über Art. 68 [X.] erst einmal - im Jahre 1972 - beschritten worden. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 [X.] kam überhaupt nicht zur Anwendung. Auch vom konstruktiven Mißtrauensvotum des Art. 67 [X.] ist bislang nur zweimal, davon einmal, im Jahre 1972, erfolglos Gebrauch gemacht worden. Art. 81 [X.] endlich, der, wie Art. 67 [X.], schwere Störungen im [X.]ältnis von [X.]undeskanzler und [X.] ohne das Mittel der Neuwahl beheben helfen soll, ist noch in keinem Fall beansprucht worden.
[X.]ieser [X.]efund spiegelt nicht nur die vergleichsweise große Stabilität der parteipolitischen Kräfteverhältnisse und den Willen wie die Fähigkeit der jeweiligen Volksvertretung wider, tragfähige Regierungsmehrheiten zu bilden und Regieren zu ermöglichen. Sie belegt auch den äußerst zurückhaltenden Umgang mit dem Mittel der [X.]auflösung durch alle betroffenen obersten [X.]organe. Von der Inanspruchnahme eines - durch das Grundgesetz nicht vorgesehenen - Selbstauflösungsrechts des [X.], erzwungen jeweils durch seine Mehrheit, kann keine Rede sein.
b) Ebensowenig belegt die bisherige Praxis, daß Art. 68 [X.] dazu benutzt wurde, zugunsten von Regierungsparteien den jeweils günstigsten [X.]punkt für Neuwahlen auszusuchen, um ihnen bei Wahlen eine "Prämie auf den legalen Machtbesitz" zu verschaffen. Es erscheint ohnedies fragwürdig, ob dieses Prämienkalkül zutreffend wäre: in Großbritannien, auf das in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen wird, weil dort der Premierminister zufolge einer feststehenden Übung (convention) den [X.]punkt für Neuwahlen in der Regel während des letzten Jahres einer laufenden Wahlperiode festsetzt, hat in den [X.]seit 1945 in etwa der Hälfte der Fälle die jeweilige Opposition die Mehrheit im [X.] errungen; Prämien auf [X.]esitz der Macht scheinen mithin durch Abschläge darauf aufgewogen zu werden.
c) [X.] hatte der amtierende [X.]undeskanzler - in einer Lage instabiler Mehrheitsverhältnisse - die [X.]sfrage nach Art. 68 [X.] ebenfalls mit dem Ziel der Auflösung des [X.] gestellt. [X.]er Abstimmung blieben Regierungsmitglieder fern, die als Abgeordnete des [X.] stimmberechtigt gewesen wären, um sicherzustellen, daß die [X.]sfrage verneint und so der Weg für Neuwahlen eröffnet werde. Keines der nach Art. 68 [X.] beteiligten [X.]organe, weder [X.]undeskanzler, [X.] noch [X.]undespräsident, haben Zweifel an der [X.]mäßigkeit des Vorgehens bekundet. [X.]iesem Vorgang kann seine [X.]edeutung für die Auslegung der [X.]bestimmung nicht abgesprochen werden. Es waren die obersten [X.]organe, die, in ihrem [X.]fortwährend zu Verwirklichung und Konkretisierung des Grundgesetzes gehalten, in der gegebenen politischen Lage des Jahres 1972 übereinstimmend das Verfahren und die Entscheidung zur Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet haben. [X.]as [X.] kann das Gewicht dieser einhelligen Überzeugung auf höchster Ebene nicht unbeachtet lassen, erst recht nicht, wenn in dieser Rechtsauffassung die gleiche Zielsetzung zum Ausdruck kommt, von der sich auch der [X.] ersichtlich hat leiten lassen: Offenheit der Norm für die [X.]ewältigung außergewöhnlicher politischer Krisensituationen im [X.]ältnis von [X.]undeskanzler und [X.], wirksame [X.]egrenzung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch ein mehrstufiges Verfahren mit entsprechenden Prüfungsstationen, das der freien Kontrollentscheidung des [X.] und der Kritik der Öffentlichkeit unterliegt. Es ist nicht der Vorgang eines [X.]wandels, der im Rückblick auf diese Entscheidungen der betroffenen obersten [X.]organe sichtbar wird; es ist der [X.]eginn einer [X.], die einem neuen, besonderen politischen Sachverhalt gerecht zu werden versuchte und auf diesem Wege die Krise löste. [X.]as darin zum Ausdruck kommende schöpferische Moment der Rechtsfindung und Rechtsgewinnung ist der [X.]rechtsordnung nicht fremd. Es muß hier berücksichtigt und in die festgestellten tatbestandlichen Grenzen des Art. 68 [X.] einbezogen werden. Von einer [X.]urchbrechung der Verfassung kann in diesem Fall, wie aufgezeigt, keine Rede sein.
5. Ob die Kräfteverhältnisse im [X.] eine Lage ausweisen, die eine vom stetigen [X.] der Mehrheit getragene und unterstützte Politik des Kanzlers nicht mehr sinnvoll ermöglicht, ob also dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 68 [X.] im Einzelfall vorliegt, hat der [X.]undeskanzler bereits zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des [X.] anzustreben. [X.]ie gleiche Prüfung obliegt dem [X.]. [X.]em [X.]undespräsidenten hat das Grundgesetz im Rahmen dieses Verfahrens die Rolle einer neutralen Entscheidungsinstanz zugewiesen (vgl. [X.]. Rat, Schriftlicher [X.]ericht zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 26). Er hat nicht nur zu prüfen, ob das angestrengte Verfahren auf den vorangehenden Stufen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht; er hat, wenn diesen Erfordernissen genügt ist, im Rahmen seines Ermessens die politische Leitentscheidung zu treffen, ob die Auflösung des [X.] und damit die Verkürzung der laufenden Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 [X.] mit all ihren politischen Folgen sinnvoll ist und von ihm politisch vertreten werden kann.
a) [X.]as [X.] hat in ständiger Rechtsprechung den [X.]eurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei Entscheidungen mit [X.] geachtet (vgl. die Übersicht in [X.]VerfGE 50, 290 (333)). Gleiches gilt für politische Entscheidungen der Exekutive von weitreichender [X.]edeutung, zumal wenn sie auf einer Einschätzung, Wertung und [X.]eurteilung politischer Vorgänge und [X.]ältnisse beruhen (vgl. [X.]VerfGE 46, 160 (164 f.); 49, 89 (131); 55, 349 (364 f.)).
[X.]er [X.]undespräsident kann bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des [X.]undeskanzlers nach Art. 68 [X.] mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anlegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und [X.]eurteilungskompetenz des [X.]undeskanzlers zu beachten. Kommt der [X.]undeskanzler zu der Auffassung, daß seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten bei den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems erschöpft sind, so kann der [X.]undespräsident nicht seine eigene [X.]eurteilung der politischen Gegebenheiten an die Stelle der Auffassung des [X.]undeskanzlers setzen.
[X.]as Grundgesetz geht gerade im [X.]ältnis der obersten [X.]organe zueinander von je eigenen, kompetenzrechtlich abgesteckten Verantwortungsbereichen dieser Organe aus, denen die Rechtsordnung in Form von Gestaltungs-, [X.]eurteilungs- und Ermessensspielräumen Rechnung trägt. Muß mithin nach pflichtgemäßer [X.]eurteilung des [X.]undespräsidenten eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des [X.]undeskanzlers nicht eindeutig vorgezogen werden, so hat der [X.]undespräsident - bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit des Vorgehens des [X.]undeskanzlers - die [X.]eurteilung des [X.]undeskanzlers als mit dem Grundgesetz vereinbar hinzunehmen.
b) Unberührt hiervon bleibt, daß der [X.]undespräsident, nachdem er die [X.]mäßigkeit der vorangehenden Akte von [X.]undeskanzler und [X.] bejaht hat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne [X.]indung an die Einschätzungen und [X.]eurteilungen des [X.]undeskanzlers und ohne inhaltliche [X.]indung an die Abstimmung des [X.] und den Auflösungsvorschlag des [X.]undeskanzlers zu beurteilen hat.
6. [X.]er Senat verkennt nicht, daß das Grundgesetz selbst in Art. 68 [X.] durch die Einräumung von Einschätzungs- und [X.]eurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen [X.] an drei oberste [X.]organe die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen hat als in den [X.]ereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 [X.] selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten politischen [X.]organen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches [X.]alten normiert sind, kann das [X.] ihrer Verletzung entgegentreten.
[X.]I.
[X.]ie Überprüfung der angegriffenen Anordnungen des [X.]undespräsidenten vom 6. Januar 1983 am dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab ergibt, daß sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
[X.]ie von Art. 68 [X.] geforderten Verfahrensschritte sind ersichtlich erfüllt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der [X.]undespräsident und vor ihm der [X.]undeskanzler und der [X.] in ihrer Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im 9. [X.]eutschen [X.] zu dem Ergebnis gekommen sind, der [X.]undeskanzler könne eine vom [X.] der [X.]mehrheit getragene Politik künftig nicht mehr sinnvoll verfolgen. [X.]ie Ermessensentscheidung des [X.]undespräsidenten, deswegen den 9. [X.]eutschen [X.] aufzulösen, läßt [X.]verletzungen ebenfalls nicht erkennen.
1. [X.]er [X.]undeskanzler hatte im [X.]ezember 1982 Anlaß, davon auszugehen, daß aufgrund der außergewöhnlichen Lage, in der sich die [X.] einer [X.] nach der [X.]eendigung der bisherigen Koalition befanden, eine dauerhafte stabile parlamentarische Mehrheit nicht zustande gebracht werden konnte. Zwar waren einige vordringliche, sachlich und zeitlich eng begrenzte Vorhaben auf den Weg gebracht worden.
[X.]er [X.]undeskanzler hat in der [X.]egründung seines Antrages gemäß Art. 68 [X.] in der Sitzung des [X.] am 17. [X.]ezember 1982 dargelegt, daß er eine zeitlich und sachlich weiterreichende parlamentarische Unterstützung nicht habe. [X.]ies ist von den Sprechern der Koalitionsfraktionen bekräftigt worden. [X.]iese Einschätzung mag durch anderslautende Äußerungen im vielfältigen Spektrum politischer Meinungen mit Zweifeln versehen und möglicherweise auch abweichend beurteilt werden können. Ihr kann von [X.] wegen jedoch nicht entgegengetreten werden.
a) [X.]ie [X.] und die Fraktion der [X.], auf deren politische Unterstützung der [X.]undeskanzler angewiesen war, da eine große Koalition nach den festen und übereinstimmenden [X.]ekundungen der Fraktionen der [X.] und [X.] nicht in Frage kam, gerieten im Zusammenhang mit der [X.]eendigung der sozialliberalen Koalition in tiefgreifende Richtungskämpfe; dies durfte der [X.]undeskanzler dahin bewerten, daß sie ernsthafte Zweifel an einer beständigen politischen Unterstützung des [X.]undeskanzlers im 9. [X.]eutschen [X.] begründeten, wie vor dem Hintergrund folgender Ereignisse deutlich wird:
aa) [X.]ie am 17. September 1982 zerbrochene sozialliberale Koalition bildete die Grundlage einer seit fast 13 Jahren bestehenden, zum dritten Male erneuerten politischen Gemeinsamkeit, deren Ende verbreitet als "Ende einer Ära" empfunden wurde. Vor der [X.]swahl 1980 hatte sich die [X.] unzweideutig für ein neuerliches Zusammengehen mit der [X.] ausgesprochen, das auf die [X.]auer einer Legislaturperiode angelegt war. Auf ihrem [X.]undesparteitag im Juni 1980 hatte der [X.]vorsitzende [X.] hierzu ausgeführt, daß die Fortsetzung der sozialliberalen Koalition notwendig sei, weil nur sie die Fähigkeit zu Reformen aufbringe; zugleich richtete er heftige Angriffe gegen die damalige Opposition und schloß die Wahl ihres Kanzlerkandidaten aus (Liberale [X.]okumente, Juni 1980, S. 2 f., in [X.]ie Neue [X.]er [X.]epesche. [X.]ie Liberale [X.]ung. Nr. 6/Juni 1980). Mit dieser Wahlaussage, die ausdrücklich mit einer Unterstützung der Wiederwahl des damaligen [X.]undeskanzlers [X.] verknüpft war, errang die [X.] ihren bisher zweitgrößten Erfolg bei einer [X.]swahl.
Es blieb nicht aus, daß der [X.]ruch dieses [X.]ündnisses inmitten der Legislaturperiode vor diesem Hintergrund heftige Auseinandersetzungen hervorrief. Nach einer stürmisch geführten [X.]ebatte billigte der [X.]undesvorstand der [X.], an den diese Frage herangetragen worden war, am 17. September 1982 nur mit der knappen Mehrheit von 18 zu 15 Stimmen, daß seine Mitglieder [X.] und [X.] in Koalitionsverhandlungen mit der bisherigen Opposition eintraten; das Vorstandsmitglied [X.] erklärte während der Sitzung seinen Rücktritt. [X.]er [X.]verband [X.] sprach sich für einen [X.] aus; allgemein entstand der Eindruck, die [X.] stehe vor einer Zerreißprobe.
In dieser kritischen Situation signalisierte die [X.], daß ihr Mitglieder der [X.], die mit [X.] nicht einverstanden waren, willkommen seien. [X.]as Präsidium der [X.] beschloß: "[X.]ie [X.] bietet einem wertbezogenen [X.] Liberalismus, soweit er in der 'gewendeten' [X.] in die Wirkungslosigkeit gedrängt wird, politisches Heimatrecht" (Tagespresse vom 22. September 1982).
Auch auf den unteren Ebenen der [X.] machte sich weithin Unmut breit. So nahmen z. [X.]. 116 "Funktionsträger" des [X.]verbandes [X.] der [X.], unter ihnen die beiden stellvertretenden [X.]vorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder, in einer Anzeige offen gegen ihren [X.]vorsitzenden Stellung. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, der [X.]verband [X.] der [X.] stehe kurz vor der Spaltung.
Am 22. September 1982 sprach sich nach den [X.]verbänden [X.], [X.]erlin und [X.] auch der [X.]verband [X.]remen für einen [X.] der [X.]undespartei aus; dieser hatte danach satzungsgemäß unverzüglich stattzufinden. Von der [X.]urchführung des [X.]es wurde später allerdings mit Rücksicht auf einen nahen ordentlichen [X.]undesparteitag abgesehen.
Am 26. September 1982 fanden in [X.]n [X.]swahlen statt. [X.]ie [X.], für die im Jahre 1978 6,8% der Stimmen abgegeben worden waren, errang nur noch 2,9% der Stimmen und gelangte nicht mehr in den [X.].
Am 26. September 1982 forderten mehrere hundert Teilnehmer einer linksliberalen Veranstaltung in Norderstedt, an sozialliberalen Zielsetzungen festzuhalten. Am selben Tag wandte sich demgegenüber der Vorsitzende der saarländischen [X.], [X.], auf dem [X.]parteitag gegen einen "breit angelegten Vernichtungsfeldzug" gegen seine [X.].
Am 28. September 1982 wurde im [X.]undesvorstand der [X.] mit der äußerst knappen Mehrheit von 18 zu 17 Stimmen ein Antrag abgelehnt, mit dem vorgesehenen konstruktiven Mißtrauensantrag gegen [X.]undeskanzler [X.] bis zum Ergebnis des beantragten [X.]es zuzuwarten. [X.]er Koalitionskompromiß wurde ebenfalls nur mit knapper Mehrheit von 19 zu 16 Stimmen gebilligt. Aus [X.]est gegen diese Entscheidung trat der Generalsekretär der [X.], [X.]eugen, von seinem Amt zurück. [X.]iesen Entschluß interpretierten die [X.]sabgeordneten [X.], [X.]ergerowski und Hölscher als Ausdruck des Widerstandes "weiter Teile der [X.] gegen [X.] [X.]s" (Pressemeldung vom 30. September 1982).
[X.]ei den [X.]swahlen in [X.]ayern am 10. Oktober 1982 erlitt die [X.] erneut einen Rückschlag; sie fiel von 6,2% auf 3,2% der Stimmen zurück und gelangte nicht mehr in den [X.].
Mehrere [X.]verbände forderten den [X.]undesvorsitzenden der [X.] auf, sein Amt niederzulegen. [X.]abei vertrat ein [X.] der baden-württembergischen [X.] mehrheitlich die Auffassung, dieser habe die [X.] in eine Situation hineingeführt, in der ihre Glaubwürdigkeit, ihre liberale Identität und ihre Existenz aufs äußerste gefährdet seien. [X.]iese [X.]estrebungen richteten sich zwar unmittelbar gegen die Person des [X.]vorsitzenden, sie wurden jedoch auch als stellvertretend für eine inhaltliche Frontstellung gesehen.
Zum [X.]undesparteitag der [X.] Anfang November 1982 ließ sich der [X.] [X.]vorsitzende Ronneburger als Gegenkandidat für den [X.]vorsitz aufstellen. Er bezeichnete seine Kandidatur als einen Versuch, alle Teile der [X.] zusammenzuhalten. Für ein Festhalten der [X.] an der Koalition mit der [X.] und [X.] über den 6. März 1983 hinaus gab er keine Erklärung ab. Zwar errang der [X.]vorsitzende [X.] mit 222 gegen 169 Stimmen wieder den Vorsitz; dies brachte die [X.] jedoch nicht zur Ruhe. In einem [X.]eschluß zum [X.] mißbilligte der [X.]undesparteitag die Art und Weise des Zustandekommens der [X.] mit der [X.] und bezeichnete die bisherigen Vereinbarungen als unzureichend ([X.]ie Neue [X.]er [X.]epesche, Nr. 11/November 1982, [X.]. Eine Reihe von prominenten [X.]mitgliedern verließ in kurzer Folge die [X.], unter ihnen der frühere Staatsminister im Auswärtigen Amt, [X.], das Vorstandsmitglied der [X.] und frühere [X.]amentarische Staatssekretär im [X.]undesministerium des Innern, von [X.], die [X.]sabgeordneten Hölscher, Frau Matthäus-Maier und Frau [X.] sowie der frühere Generalsekretär der [X.], [X.]eugen. Am 28. November 1982 gründeten zahlreiche ehemalige [X.]-Mitglieder eine neue [X.] unter dem Namen "Liberale [X.]emokraten" (Pressemeldung vom 29. November 1982).
[X.]ei den Wahlen zur [X.]er [X.]ürgerschaft am 19. [X.]ezember 1982 ging der Stimmenanteil der [X.] von 4,9% bei der [X.]ürgerschaftswahl vom 6. Juni 1982 auf 2,6% zurück.
[X.]) [X.]ie Spannungen innerhalb der [X.], die durch den [X.] hervorgerufen worden waren, blieben auf die Fraktion der [X.] im [X.]eutschen [X.] nicht ohne Auswirkungen. [X.]ie beschriebenen Gegensätze zwischen [X.]efürwortern und Gegnern des [X.]s traten auch dort - wenngleich in [X.] Form - offen zutage.
Am 17. September 1982 sprach sich die Fraktion der [X.] zwar dafür aus, in Koalitionsverhandlungen mit der Fraktion der [X.] einzutreten. In geheimer Abstimmung fand sich hierfür jedoch nur eine Mehrheit von 33 zu 18 Stimmen bei einer Enthaltung. Mehrere der Fraktion der [X.] angehörende [X.]sabgeordnete ([X.], Matthäus-Maier, Hölscher) forderten öffentlich, daß sich die [X.]sabgeordneten nicht an einem Mißtrauensvotum gegen [X.]undeskanzler [X.] beteiligen dürften.
Auch in der Folge zeigten sich in der Fraktion starke Strömungen, die [X.] in Richtung auf ein Zusammengehen mit der [X.] ablehnten. [X.]as Ergebnis der Koalitionsgespräche fand kurz vor dem ins Auge gefaßten konstruktiven Mißtrauensvotum in der Fraktion die Zustimmung von 32 [X.]; 20 Abgeordnete stimmten dagegen, zwei Abgeordnete enthielten sich der Stimme.
[X.]ie darin erkennbar gewordenen [X.]ifferenzen in der Sache, die sich im übrigen auf eine ohnehin inhaltlich nur begrenzte Übereinkunft bezogen, fanden auch in der [X.]ebatte über den Antrag nach Art. 67 [X.] deutlichen Ausdruck.
In der [X.]eratung des Antrags der Fraktionen der [X.] und der [X.] konnte der Fraktionsvorsitzende [X.] nur für einen Teil der Mitglieder seiner Fraktion sprechen, weil diese im Meinungsstreit über diesen Vorgang ihre Geschlossenheit verloren hatte ([X.]eutscher [X.], [X.][X.]er., 118. Sitzung vom 1. Oktober 1982, S. 7184 [X.]).
Namhafte, der [X.] angehörende Abgeordnete, wie der frühere [X.]undesminister [X.]aum und die damalige Staatsministerin Frau [X.]r. Hamm-[X.]rücher, widersprachen der neuen Koalition mit Nachdruck.
[X.]er Abgeordnete [X.]aum sah in diesem Schritt eine Abkehr vom Wählerauftrag, die die Zahl derer vermehre, die sich den politischen [X.]en gegenüber ablehnend verhielten. [X.]er neuen Koalition fehle nicht nur die politische Legitimation, sondern ihr [X.] auch die inhaltliche [X.]egründung. Liberale Zielsetzungen, mit denen die [X.] im Jahre 1980 um Wähler geworben habe, seien fallengelassen oder ausgeklammert worden. [X.] sei zur [X.]isposition gestellt worden. Es bestünden "Zweifel, ob die neue Koalition 'im Zweifel für die Freiheit' eintreten" werde. Einigung im [X.]ereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik sei teilweise nur um den Preis von Zugeständnissen erzielt worden, die dem früheren Koalitionspartner verweigert worden seien. Neuwahlen nach der Regierungsbildung seien "die einzige [X.]hance für einen neuen Anfang. Ohne Klarheit und Eindeutigkeit über den Neuwahltermin (lasse) sich verlorenes [X.] nicht zurückgewinnen" (a.a.[X.], S. 7192 ff.).
[X.]ie Abgeordnete Frau [X.]r. Hamm-[X.]rücher vertrat die Auffassung, daß der politische Liberalismus über diesen Konflikt in eine schwere Existenzkrise geraten sei. Es habe das "Odium des verletzten [X.] Anstands", wenn Abgeordnete einer Fraktion, "die mit einer klaren Aussage für eine Koalition und gegen eine andere ein hohes Wahlergebnis erzielt haben, nach zwei Jahren entgegen diesem Versprechen einen Machtwechsel ohne vorheriges Wählervotum herbeiführen". [X.]er Wähler müsse hierzu befragt werden (a.a.[X.], [X.], 7196).
Mehrere Abgeordnete, die der Fraktion der [X.] angehörten, kehrten sich, wie bereits ausgeführt, von ihrer [X.] ab und stellten ihre Mitarbeit in der Fraktion ein. Angesichts ihrer begrenzten personellen Möglichkeiten ergaben sich für die Fraktion der [X.] nur schwer zu lösende Probleme, [X.] in den für die Arbeit des [X.]eutschen [X.] wichtigen Ausschüssen abzusichern (vgl. Frankfurter Allgemeine [X.]ung vom 4. Oktober 1982).
cc) [X.]ie in der Fraktion der [X.] und in der [X.] selbst aufgebrochenen Meinungsunterschiede bildeten den Hintergrund für die Entscheidung der mit der Suche nach einem Ausweg aus der politischen Krise beauftragten Organe, baldige Neuwahlen ins Auge zu fassen. Von Anfang an erhoben sich in der Fraktion der [X.] nur wenige Stimmen, die den Gedanken verfochten, mit der Fraktion der [X.] bis zum Ende der Wahlperiode zusammenzugehen. Schon bei [X.]eginn der Koalitionsverhandlungen war deutlich, daß ein naher Termin für Neuwahlen in der [X.] vorausgesetzt wurde. [X.]ieser Ausgangspunkt bildete die [X.]asis der mehrheitlich getroffenen Entschließungen der [X.] und der Fraktion der [X.], mit den Vertretern der [X.] und der [X.] und der Fraktion der [X.] in Koalitionsverhandlungen einzutreten. Zwar war die dargelegte krisenhafte Erschütterung der [X.] in diesem frühen [X.]punkt noch nicht in allen ihren Einzelheiten gegenwärtig. Sie war jedoch angesichts des bekannten Kräftespektrums innerhalb von [X.] und Fraktion in ihren Grundstrukturen angelegt und deshalb klar vorauszusehen. [X.]ie Möglichkeit, daß sich die [X.] spalte, galt als greifbar. Hieraus ergibt sich, daß bei den mehrheitlich getroffenen Entscheidungen in der [X.] und in der Fraktion der [X.], eine inhaltlich begrenzte Koalition anzustreben und einzugehen, die Überlegung, daß Neuwahlen stattzufinden hätten, nicht hinweggedacht werden darf. Es würde die Sicht des damals vorhandenen politischen Spielraums unzulässig verkürzen, behielte man nur den Umstand im Auge, daß sich letztlich eine tragfähige Mehrheit für die neue Koalition in der Fraktion gefunden hat. [X.]aß eine derartige Mehrheit in ebensolcher Weise hätte zustande gebracht werden können, wenn eine auf die [X.]auer der Legislaturperiode angelegte Koalition angestrebt worden wäre, ist von Sprechern der Fraktionen der [X.] und der [X.] verneint worden.
[X.]ie Forderung nach nahen Neuwahlen stellte auch nicht eine nur vorübergehende Handlungsanleitung dar. Sie begleitete vielmehr den gesamten Weg der neuen Koalition. [X.]ies zeigt sich nachdrücklich in dem Votum des [X.]undesparteitages der [X.] vom November 1982. Hierzu heißt es: "[X.]er vor der [X.]ildung der Regierung [X.]r. [X.]/[X.] genannte Wahltermin für den [X.] im März 1983 ist für die [X.] bindend und unverzichtbar. [X.]er [X.]undesparteitag erwartet von der [X.]-[X.]sfraktion und den [X.]-Ministern, daß dieser Termin eingehalten und durchgesetzt wird" (abgedruckt in [X.]ie Neue [X.]er [X.]epesche, Nr. 11/November 1982, [X.]. Anhaltspunkte dafür, daß die Mehrheit der Mitglieder der Fraktion der [X.] in der Folgezeit ihren Sinn gewandelt und sich den in der [X.] erhobenen Forderungen verschlossen hätten, sind nicht ersichtlich.
[X.]) In dieses [X.]ild der politischen Vorgaben fügt es sich ein, daß sich die neugebildete Koalition nur zu begrenzter sachlicher Zusammenarbeit imstande sah. Man einigte sich lediglich auf ein "Notprogramm", das infolge haushaltsrechtlicher Notwendigkeiten und wirtschaftspolitischer [X.]edrängnisse unabweisbar erschien. Abgesehen davon, daß weitreichende Vorhaben sich bis zu der ins Auge gefaßten Neuwahl schon aus zeitlichen Gründen kaum hätten verwirklichen lassen (vgl. hierzu die Ausführungen des [X.]undesministers des Innern [X.]r. [X.] im [X.]eutschen [X.], [X.][X.]er., 122. Sitzung vom 14. Oktober 1982, [X.]7358), sparte man wichtige [X.]ereiche aus den Absprachen aus und beschränkte sich auf das - insbesondere anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Staat und Wirtschaft - aktuell für notwendig Erachtete (vgl. die Ausführungen des Vorsitzenden der Fraktion der [X.], [X.]r. [X.]regger, im [X.]eutschen [X.], [X.][X.]er., 121. Sitzung vom 13. Oktober 1982, [X.]). In den Äußerungen führender Politiker der Regierungsfraktionen wurde deutlich, daß ein Spielraum für weitergehende politische Entscheidungen der Koalition nicht gesehen wurde.
In der Aussprache über die Regierungserklärung wies der Abgeordnete [X.]r. [X.] ([X.]) auf den Umstand hin, daß Koalitionsvereinbarung und Regierungserklärung im [X.]ereich der Innenpolitik und auch im [X.]ereich der Rechtspolitik nur wenige festgeschriebene Positionen enthielten. Viele Einzelfragen der Innenpolitik seien an [X.]en verwiesen worden, die im März 1983 Vorschläge unterbreiten sollten. Er ließ keinen Zweifel daran, daß Entscheidungen der Regierung, die den vereinbarten [X.]en vorgriffen oder mit den Grundsätzen einer liberalen Innenpolitik nicht vereinbar seien, keine Aussicht auf parlamentarische Unterstützung der Fraktion der [X.] besäßen ([X.]eutscher [X.], [X.][X.]er., 122. Sitzung vom 14. Oktober 1982, [X.]).
Auch der Abgeordnete [X.] ([X.]) unterstrich anläßlich der [X.]eratung des [X.]1983, daß die Freien [X.]emokraten sich angesichts der wirtschaftlichen Lage für den Versuch entschieden hätten, "mit einem Notprogramm für Haushalt und [X.]eschäftigung einen [X.]ammbruch zu verhindern". [X.]ie Regierung habe von der Fraktion der [X.] nur einen begrenzten Auftrag erhalten. [X.]ieser sei mit der Verabschiedung des [X.] erfüllt ([X.]eutscher [X.], [X.][X.]er., 138. Sitzung vom 14. [X.]ezember 1982, S. 8595).
b) Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, daß der [X.]undeskanzler im [X.]ezember 1982 auch im [X.]lick auf die nicht weiter aufschie[X.]aren schweren Entscheidungen, die die Probleme der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes, der äußeren Sicherheit und der Innenpolitik fordern, angesichts der politischen Kräfteverhältnisse davon ausging, daß eine vom stetigen [X.] der Mehrheit des [X.] getragene und unterstützte Politik nicht mehr sinnvoll möglich sein werde. [X.]iesen Tatbestand hatten die Führungskräfte der [X.]en und eine große Mehrheit der in den Fraktionen der [X.] und der [X.] zusammengeschlossenen [X.] bereits Ende September bei den Erörterungen über die [X.]ildung der neuen Koalition vorhergesehen, als sie sich verfassungsrechtlich unbedenklich darum bemühten, durch die Wahl eines neuen [X.]undeskanzlers gemäß Art. 67 [X.] und die Herbeiführung einer Koalitionsabsprache über dringlichste politische Entscheidungen, wie die zum [X.]undeshaushalt 1983 und seinen [X.]egleitgesetzen, das aus ihrer Sicht mindestens Gebotene in einem "Notprogramm" zu verwirklichen. [X.]ie weitere Entwicklung hat diese Einschätzung, wie dargelegt, nicht entkräftet, sondern bekräftigt. Nach der Verabschiedung des sogenannten [X.] sahen sich die [X.] beider Koalitionsfraktionen ersichtlich nicht mehr imstande, auch künftig weiterreichende Entscheidungen des [X.]undeskanzlers mitzutragen, zumal die [X.] zu diesem [X.]punkt noch im [X.]egriff stand, die aus dem [X.] erwachsenen außerordentlichen Schwierigkeiten zu überwinden, und glaubte, angesichts ihrer Festlegungen in der Vergangenheit nur durch baldige Neuwahlen zu Geschlossenheit und Handlungsfähigkeit zurückzufinden. [X.]ie Vorstellung, die Mitglieder der Fraktionen der [X.] und der [X.] hätten, nachdem eine Mehrheit von ihnen den [X.] [X.]r. [X.] zum [X.]undeskanzler gewählt hatte, von [X.] wegen die neue Koalition bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode mitzutragen, ist, wie schon dargelegt, verfassungsrechtlich nicht haltbar (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Nachdem sich der [X.]undesparteitag der [X.] mit großer Mehrheit und mit Unterstützung ihrer der [X.]undesregierung angehörenden Minister dafür ausgesprochen hatte, daß ein Wahltermin im März 1983 unverzichtbar sei, kann es als ausgeschlossen gelten, daß ein Versuch des [X.]undeskanzlers, seine [X.] desungeachtet bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen, von der Fraktion der [X.] mitgetragen worden wäre. Zu einer anderen Einschätzung brauchte sich der [X.]undeskanzler von [X.] wegen jedenfalls nicht gedrängt zu sehen. Eine materielle Auflösungslage, wie sie Art. 68 [X.] verlangt, ist damit plausibel dargetan.
Für die Annahme, die Koalitionsvereinbarung sei ohne sachlichen Grund nur deshalb begrenzt worden, um dadurch vorgezogene Neuwahlen zu erreichen, fehlt es nach alledem an Anhaltspunkten.
Auf die Frage, ob die Entscheidung des [X.]undeskanzlers von weiteren Motiven begleitet wurde, kommt es hiernach nicht an. Art. 68 [X.] fordert neben dem Vorliegen formeller Voraussetzungen und einer materiellen Auflösungslage nicht noch als zusätzliche negative Voraussetzung das Fehlen weiterer Zielsetzungen, die für sich allein genommen als Gründe für die Auflösung des [X.] von der Verfassung nicht hingenommen werden.
2. [X.]ie Abstimmung des [X.]eutschen [X.] über die von [X.]undeskanzler [X.]r. [X.] gestellte [X.]sfrage nach Art. 68 [X.] gibt zu weitergehenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken keinen Anlaß. Es ist nicht zu beanstanden, daß eine Mehrheit der Mitglieder des [X.]eutschen [X.] die Einschätzung des [X.]undeskanzlers geteilt hat.
3. Auch der Vorschlag des [X.]undeskanzlers an den [X.]undespräsidenten, den [X.] aufzulösen, ist ersichtlich frei von verfassungsrechtlichen Mängeln; denn zwischen der Abstimmung des [X.] und diesem Vorschlag haben sich keine erkennbaren Umstände ereignet, die den [X.]undeskanzler von [X.] wegen genötigt hätten, den von ihm beabsichtigten Auflösungsvorschlag in Frage zu stellen.
4. a) Anhaltspunkte dafür, daß der [X.]undespräsident mit der Anordnung, den 9. [X.]eutschen [X.] aufzulösen, die ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen überschritten hätte, liegen nicht vor. [X.]er [X.]undespräsident hat den ihm vom [X.]undeskanzler unterbreiteten Vorschlag, den [X.] aufzulösen, überprüft und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 [X.] zu Recht für gegeben erachtet.
b) Es kann nicht festgestellt werden, daß dem [X.]undespräsidenten bei der Ausübung des ihm eingeräumten weiten politischen Ermessens ein Verstoß gegen das Grundgesetz unterlaufen wäre. [X.]er [X.]undespräsident hat ersichtlich Ermessenserwägungen angestellt. Er hat ihnen seine [X.]eurteilung zugrunde gelegt, daß eine politische Lage gegeben war, in der die parlamentarische Unterstützung des [X.]undeskanzlers nicht mehr ausreichend gewährleistet war, und hat dies mit den Folgen der Alternative, den [X.] nicht aufzulösen, abgewogen. [X.]er Einschätzung des [X.]undespräsidenten kann eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung nicht eindeutig vorgezogen werden; mehr hatte das [X.] nicht zu prüfen.
[X.]ie Einmütigkeit der im [X.] vertretenen [X.]en, zu Neuwahlen zu gelangen, vermochte den Ermessensspielraum des [X.]undespräsidenten nicht einzuschränken; er konnte hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des [X.] zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 [X.] näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.
Es fehlt schließlich jeder Anhaltspunkt dafür, daß für die Anordnung der Auflösung des [X.]eutschen [X.] die Erwägung irgendeine Rolle gespielt hätte, daß einzelne Abgeordnete, Gruppen oder Fraktionen durch die Neuwahlen aus dem [X.]ament ausgeschaltet werden sollten.
5. [X.]ie Auflösung des [X.]eutschen [X.] entsprach Art. 68 [X.]. Sie hat mithin Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 [X.] nicht verletzt.
[X.].
[X.]ie Entscheidung zu Abschnitt [X.] ist einstimmig, zu den Abschnitten [X.] I und [X.] mit 7 zu 1 und zu Abschnitt [X.]I im Ergebnis mit 6 zu 2 Stimmen ergangen.
[X.] | Rinck | Wand | [X.]r. Rottmann |
[X.]r. [X.]r. h. c. Niebler | [X.] | Träger | Mahrenholz |
Sondervotum
Abweichende Meinung 1:
Wohl dem Ergebnis der Entscheidung, nicht aber allen Teilen ihrer [X.]egründung vermag ich zuzustimmen.
1. Zu Recht wird festgestellt, daß die Verfassung dem [X.]undespräsidenten hinsichtlich der ihm im Verfahren nach Art. 68 [X.] abverlangten Entscheidung außerordentlich weite [X.]efugnisse einräumt. [X.]ies gilt für die ihm aufgegebene Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung des [X.] gemäß Art. 68 [X.] vorliegen, ebenso wie für die anschließend zu treffende Entscheidung, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Seine Entschließungen können vom [X.] nur daraufhin überprüft werden, ob der [X.]undespräsident die im Grundgesetz statuierten tatbestandlichen Voraussetzungen verkannt oder die im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte evident falsch gewertet hat. Inhalt, Zweck und Grenzen seines Entscheidungsfreiraumes sind dadurch gekennzeichnet, daß dem [X.]undespräsidenten im Regelungssystem des Art. 68 [X.] ausnahmsweise eine politische Führungsrolle mit weitreichender Entscheidungs- und Gestaltungsmacht übertragen worden ist; er ist derjenige, der hier in erster Linie als Hüter und Wächter der Verfassung eingesetzt ist. [X.]araus folgen als Leitlinie und Programm für sein Handeln vorrangig zwei Zielorientierungen: die Wahrung der verfassungsrechtlichen Lauterkeit und die Gewährleistung der politischen Sinnhaftigkeit des Verfahrens.
2. [X.]er dem [X.] unterbreitete Vorgang wird zunächst dadurch gekennzeichnet, daß er auf dem vielseitig, wiederholt und nachdrücklich bekundeten Willen der politischen Führungskräfte beruht, in Abkürzung der Legislaturperiode zu vorzeitigen Neuwahlen des [X.]eutschen [X.] zu kommen.
a) In der Mitteilung über die Koalitionsgespräche zwischen [X.] und [X.] vom 23. September 1982 (Informationsdienst der [X.]hristlich [X.]emokratischen [X.] [X.]eutschlands, [X.] in [X.]eutschland, [X.]) heißt es u. a.: "[X.]ie [X.]- und Fraktionsvorsitzenden von [X.] und [X.] ... halten baldige Neuwahlen zum [X.] für erforderlich. [X.] erklärt, daß er als gewählter [X.]undeskanzler noch in diesem Jahre den [X.]punkt für das In-Gang-Setzen des verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben wird, damit am ersten Sonntag im März Neuwahlen zum [X.]eutschen [X.] stattfinden können."
[X.]er Fraktionsvorsitzende der [X.] [X.]r. [X.]regger hat am 14. [X.]ezember 1982 im [X.]eutschen [X.] hinsichtlich der am 1. Oktober 1982 erfolgten Wahl eines neuen [X.]undeskanzlers von einer "zeitlichen [X.]egrenzung des Regierungsauftrages" gesprochen und sinngemäß hinzugefügt, daß der Antrag nach Art. 68 [X.] eingesetzt werden solle, um die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen ([X.][X.]er. 8578 [X.], 8579 A).
Für die Fraktion der [X.], der anderen die neue Regierung tragenden [X.], hat der Abgeordnete [X.] ausgeführt, sie habe einen "begrenzten Auftrag" erhalten, "den sie in begrenzter [X.] zu erfüllen hatte". [X.]er für das verabredete Regierungsprogramm ausgestellte [X.]sei "aufgebraucht" ([X.][X.]er. 8595 [X.]).
In der mündlichen [X.]andlung vor dem [X.] hat der [X.]undesminister des Innern diese Äußerungen zitiert und ergänzend bestätigt, daß die neue Koalition bereits im [X.] 1982 einen in mittlerer Zukunft liegenden Wahltermin für Neuwahlen ins Auge gefaßt habe. "[X.]ie Partner der Koalition halten also - wie dargelegt - aus zwingenden politischen Gründen vor einer Erneuerung des Regierungsprogramms eine Erneuerung ihrer politischen Legitimation und [X.]estätigung ihres jeweiligen Auftrages durch den Wähler für erforderlich."
b) [X.]amit haben sich die Partner der neuen Regierungskoalition dazu bekannt, aus freien Stücken, nur auf der Grundlage ihres Willensentschlusses, die Legislaturperiode verkürzen zu wollen. Hierbei bewegen sie sich außerhalb der Verfassung. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] dauert die Legislaturperiode [X.]. [X.]ies ist zwar nicht unumstößlich, wie sich aus der Existenz von Vorschriften ergibt, die eine vorzeitige Auflösung des [X.] ermöglichen (Art. 63 Abs. 4, 68 [X.]). Ordnungsgefüge und Sinnzusammenhang der Verfassung lassen aber erkennen, daß diese Auflösungsmöglichkeiten nicht nach freiem [X.]elieben erweitert werden können.
[X.]as Grundgesetz geht davon aus, daß mit der Wahl eines [X.]undeskanzlers implizite der "Ausspruch des [X.]s" verbunden ist, wie eine Gesamtschau der [X.]estimmungen in Art. 63, 67 und 68 [X.] erweist. [X.]as Phänomen eines sektoral oder temporär eingeschränkten [X.]s ist dem Grundgesetz fremd. [X.]ie [X.]bei der Kanzlerwahl, das mit der Wahl ausgesprochene [X.] in der einen oder anderen Richtung nur als begrenzt gelten lassen zu wollen, ist verfassungsrechtlich daher unbeachtlich.
[X.]er dem [X.] unterbreitete Vorgang läuft darauf hinaus, daß sich politische Führungskräfte des Rechtes berühmen, nur auf der Grundlage ihrer eigenen Vorstellungen von politischer Zweckmäßigkeit und darauf beruhender Willensentschließung nach [X.]elieben die [X.]auer der Legislaturperiode verkürzen zu können. [X.]ies zielt auf eine punktuelle stillschweigende [X.]urchbrechung der Verfassung, die die [X.]väter aus wohlerwogenen Gründen, gestützt auf die gerade in dieser [X.]eziehung besonders reichhaltigen Erfahrungen unter der [X.]er Verfassung, durch die [X.]estimmung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] verhindert wissen wollen. [X.]er Wille der [X.]en "als solcher" konnte das eingeschlagene Verfahren danach nicht legitimieren.
Greift in einer solchen Lage ein [X.]undeskanzler zu dem Instrument des Art. 68 [X.], um durch eine unechte [X.]sfrage mittels eines von vornherein vereinbarten Abstimmungsergebnisses die formalen Voraussetzungen einer [X.]sauflösung und damit von Neuwahlen zu schaffen, verfehlt er damit den dem Art. 68 [X.] innewohnenden Leitgedanken, Regierung und [X.]ament so lange wie nur irgend sinnvoll möglich in Funktion zu halten. Er unterläuft die Entscheidung des Grundgesetzes, das - anders als die meisten [X.]verfassungen - eine Selbstauflösung des [X.] unter keinen Umständen vorsieht.
3. Aus den vom [X.]undeskanzler und den [X.]en bekundeten Argumenten durfte mithin eine Auflösung des [X.] nicht erfolgen. [X.]em [X.]undespräsidenten standen als Grundlage seiner Entscheidung jedoch noch weitere und andersartige Gründe zur Seite, unabhängig davon, ob diese von den [X.]eteiligten erkannt oder geltend gemacht worden sind, so daß er gleichwohl aus den nachfolgenden Erwägungen in der gegebenen Situation den [X.] auflösen durfte. [X.]abei gilt vorrangig folgendes:
a) Seit Schaffung des Grundgesetzes haben Rolle und Funktion des [X.]undeskanzlers einen [X.]edeutungswandel erfahren. Während die Mitglieder des [X.] noch von dem Vorstellungsbild geleitet waren, über die Person des Kanzlers werde erst nach erfolgter Wahl im [X.]ament entschieden, hat sich in der Wirklichkeit des politischen Lebens unter dem Grundgesetz eine immer stärker wirksame personalisierte plebiszitäre Komponente durchgesetzt. [X.]as begann bereits in den 50er Jahren mit der herausragenden Persönlichkeit [X.], dessen Verbleiben im Amt die [X.]swahlen thematisch beherrschte. Am Ende der Großen Koalition 1969 wurde der Wahlkampf dominiert von dem Slogan "Auf den Kanzler kommt es an". [X.]er letzte [X.]swahlkampf im [X.] 1980 stand im Zeichen einer besonderen Polarisierung zwischen Kanzler und Kanzlerkandidaten. In diesem Spannungsfeld hatte der Vorsitzende der [X.] versprochen: "Wer [X.] wählt, garantiert, daß Helmut [X.] [X.]undeskanzler bleibt", und damit zugleich eine eindeutige Koalitionsaussage gemacht.
b) [X.]er [X.]undespräsident war von [X.] wegen nicht gehindert, diese Tatsachen, die im Laufe der Jahrzehnte allgemein zu einer Veränderung im Verständnis vom Kanzleramt geführt haben, in seine Einschätzung einzubeziehen. [X.]em steht nicht entgegen, daß es sich beim Grundgesetz um eine Verfassung nach den Grundsätzen der repräsentativen, parlamentarischen [X.]emokratie handelt. [X.]as [X.] hat schon frühzeitig entschieden, daß [X.]bestimmungen einen [X.]edeutungswandel erfahren können, "wenn in ihrem [X.]ereich neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auftauchten oder bekannte Tatbestände durch ihre Einordnung in den Gesamtablauf einer Entwicklung in neuer [X.]eziehung oder [X.]edeutung erscheinen ..." ([X.]VerfGE 2, 380 (401)).
Siehe ferner [X.]VerfGE 3, 407 (422); 33, 199 (203 f.); 39, 169 (181 ff.); 41, 360 (369 f.); 45, 187 (227, 229); 54, 11 (36 ff.); 56, 54 (78 f.); 59, 336 (356 f.). [X.], Konsens, Meinungsforschung und Verfassung, [X.]ÖV 1982, 877 ff. (880): "[X.]ie tragenden [X.]prinzipien sind ... zu einem gewissen Grade offene [X.]egriffe". Zum [X.]egriff einer sog. "Living constitution" vgl. W. [X.], [X.]gerichtsbarkeit, Gesetzgebung und politische Führung, 16. [X.]appenberger Gespräch, 1980, [X.]3. Aus den Äußerungen in der Literatur siehe z. [X.]. Laband, [X.]ie Wandlungen der [X.] Reichsverfassung, 1895; [X.], Stiller [X.]wandel als aktuelles Politikum, in Festgabe für [X.] [X.], 1971, S. 285 ff.; K. [X.], Grenzen der [X.]wandlung, in Festschrift für [X.] (hrsg. von [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/W. Rüfner, 1973, [X.]23 ff. (139); [X.], Staatsrecht [X.]d. I, 1977, S. 80; sowie neuestens [X.].-[X.] [X.]ryde, [X.]entwicklung, Stabilität und [X.]ynamik im [X.]recht der [X.]undesrepublik [X.]eutschland, 1982.
[X.]ei unverändertem [X.]inhalt kann sich danach ein neues Rechtsverständnis durchsetzen, dem auch mit der historischen Interpretationsmethode nicht entgegengetreten werden kann. [X.]ie [X.]eratungen des [X.] standen im [X.]anne der Erfahrungen aus der [X.], und von daher ist es unbezweifelbar richtig, daß kein Unterschied gemacht werden sollte zwischen einem gemäß Art. 63 und einem gemäß den Art. 67 oder 68 des Grundgesetzes gewählten [X.]undeskanzler. [X.]er [X.] ging aus von der Konstruktion eines größtmöglichen Zwanges zur Stabilität, Kontinuität und zeitlich vollen Ausschöpfung der Legislaturperiode. Aber dies alles beruht auf der Geschichte von [X.].
Indessen hat die [X.]undesrepublik inzwischen ihre etwa zweieinhalbmal so lang dauernde eigene Geschichte. [X.]ie aus ihr gewonnenen Erfahrungen treten neben den historisch-entstehungsgeschichtlichen Aspekt und sind bei der Auslegung des Grundgesetzes mindestens gleichrangig heranzuziehen. [X.]emzufolge kann nicht außer [X.]etracht bleiben, daß bei der [X.]swahl der Wähler weithin das von der Welt der politischen Tatsachen honorierte Gefühl hat, mit seiner Stimmabgabe über die Person des künftigen Kanzlers zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, daß ein gemäß Art. 67 [X.] ins Amt berufener [X.]undeskanzler sich mit einem Glaubwürdigkeitsdefizit behaftet fühlen mag, das seine Amtsautorität mindert. Skepsis in der [X.]evölkerung allgemein könnte durchschlagen bis in den Kreis der eigenen organisierten Anhängerschaft und durch den Ruch eines "Kanzlers zweiter Güte" die politische Handlungsfähigkeit lähmen.
c) [X.]er [X.]undespräsident hat überdies in der mündlichen [X.]andlung vortragen lassen, daß er auf Grund der am 5. Januar 1983 mit den [X.]- und Fraktionsvorsitzenden geführten Gespräche von dem Faktum habe ausgehen müssen, "daß eine - vom Grundgesetz gewollte und politisch erstrebenswerte - stabile Regierung ohne Neuwahlen nicht mehr zu erreichen war". Er hat weiter erklärt, daß er den [X.] nicht aufgelöst hätte, wenn nach seiner Überzeugung eine Mehrheit im [X.] sich auf diesem Wege Vorteile bei der Wahl unter Verletzung der Interessen der Minderheit verschaffen würde; sein [X.]evollmächtigter hat diesen Gesichtspunkt als vorrangig bekräftigt.
4. [X.]er [X.]undespräsident stand vor der Wahl des geringeren Übels: auf der einen Seite eine manipulierte Selbstauflösung des [X.], die durch eine "gesetz-zielwidrig" (Lerche) gestellte [X.]sfrage instrumental ins Werk gesetzt worden ist; auf der anderen Seite die Amtsführung durch einen [X.]undeskanzler, der zwar die im Rechtssinne vollwertige Amtsgewalt innehat, dessen zur vollen politischen Handlungsfähigkeit erforderliche Glaubwürdigkeit im weitesten Sinne aber in Frage gestellt wird.
Es ist dem [X.] nicht möglich, im einzelnen die Überzeugungsbildung des [X.]undespräsidenten nachzuprüfen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, darüber zu befinden, ob der [X.]undespräsident in der konkreten politischen Situation die bestmögliche Entscheidung getroffen hat. Wenn sich der [X.]undespräsident unter [X.]erücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Rechtsgüter und politischen Interessen in dieser besonderen Situation für die Auflösung des [X.] entschieden hat, so ist das verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
[X.] |
Abweichende Meinung 2:
Ich bedauere, der Entscheidung nicht zustimmen zu können. [X.]abei leiten [X.] folgende Erwägungen:
I.
Art. 68 [X.] lautet:
Art. 68 [X.]sfrage - [X.]sauflösung
(1) Findet ein Antrag des [X.]undeskanzlers, ihm
das [X.] auszusprechen, nicht die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder des [X.], so kann der
[X.]undespräsident auf Vorschlag des [X.]undeskanzlers binnen
einundzwanzig Tagen den [X.] auflösen. [X.]as Recht zur
Auflösung erlischt, sobald der [X.] mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen [X.]undeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen
achtundvierzig Stunden liegen.
Schon der Wortlaut des Art. 68 [X.] schließt es aus, daß ein [X.]undeskanzler, der ersichtlich das [X.] der Mehrheit der Mitglieder des [X.] hat, nach dieser Norm die Auflösung des [X.] anstrebt, einleitet und erreicht. [X.]er [X.]undespräsident darf in einem solchen Fall den [X.] nicht auflösen.
Eine [X.]efugnis des [X.]undespräsidenten, den [X.] aufzulösen, kommt vielmehr nur in [X.]etracht, wenn folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:
- [X.]er [X.]undeskanzler hat einen Antrag gestellt, ihm das [X.] auszusprechen; nach Ablauf von 48 Stunden hat der [X.] darüber abgestimmt; der Antrag hat nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.] gefunden.
- [X.]er [X.]undeskanzler hat bei dem [X.]undespräsidenten beantragt, den [X.] aufzulösen.
- Seit der Abstimmung über die [X.]sfrage ist die Frist von 21 Tagen noch nicht verstrichen; der [X.] hat auch noch keinen anderen [X.]undeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, dann kann der [X.]undespräsident den [X.] auflösen.
Art. 68 [X.] umschreibt den Tatbestand anschaulich anhand bestimmter Stadien des parlamentarischen Verfahrens. [X.]ie genannten Tatbestandsvoraussetzungen müssen nicht nur kumulativ gegeben sein, sie müssen überdies zeitlich und logisch aufeinander folgen. Fehlt es an einer vorgehenden Voraussetzung, kann die nächste nicht eintreten. Fehlt es auch nur an einer Voraussetzung, ist für eine Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten kein Raum.
Art. 68 [X.] spricht von einem Antrag des [X.]undeskanzlers, ihm das [X.] auszusprechen. [X.]er Wortlaut legt es nahe, sich darunter einen Antrag vorzustellen, dessen Sinn und Zweck es ist, möglichst viel Zustimmung zu erlangen, und der gestellt wird, weil eine sichere parlamentarische Mehrheit für die Politik des [X.]undeskanzlers fraglich geworden ist.
[X.]abei kann nicht außer [X.]etracht bleiben, daß der verfassungsrechtlich überkommene [X.]egriff "[X.]", den Art. 68 [X.] aufgreift, den beschriebenen engen Sinn hat. [X.]as [X.] gegenüber dem Kanzler (der Regierung, einzelnen Ministern) ist ein zentraler [X.]egriff des parlamentarischen Regierungssystems. Seine Kehrseite ist die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung. Inhaltlich bedeutet "[X.]": [X.]ie Regierung kommt ins Amt und bleibt im Amt, wenn und solange sie von einer Mehrheit der Mitglieder des [X.] getragen wird. [X.]ie Aussprache des [X.]s ist die formalisierte Erklärung, den [X.]undeskanzler und das von ihm vertretene Regierungsprogramm unterstützen zu wollen.
[X.]as [X.]serfordernis als Grundlage für eine Regierung im parlamentarischen System prägt sich in zwei Formen aus: "positiv" derart, daß dem Kanzler (der Regierung, einzelnen Ministern) bei der Wahl oder durch ausdrücklichen Ausspruch zu anderer Gelegenheit das [X.] bekundet wird; "negativ" als Mißtrauensvotum, durch das mit umgekehrter Zielrichtung das fehlende [X.] festgestellt wird. [X.]ie institutionelle Ausprägung des [X.]serfordernisses in einzelnen Verfassungen ist verschieden. So lautete etwa Art. 54 [X.]:
[X.]er Reichskanzler und die [X.] bedürfen zu ihrer Amtsführung des [X.]s des [X.]s. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der [X.] durch ausdrücklichen [X.]eschluß sein [X.] entzieht.
Gemeinsam ist dem Art. 68 [X.] und dem Art. 54 [X.] der Inhalt des [X.]egriffs "[X.]".
[X.] in dem beschriebenen Sinne zu suchen und zu finden, ist Gegenstand des Art. 68 [X.]. [X.]ie Norm spricht auch davon, daß der auf Aussprache des [X.]s gerichtete Antrag Zustimmung findet. Finden setzt aber Suchen voraus.
[X.]aß Art. 68 [X.] auch eine [X.]sfrage gemeint haben könnte, die nur gestellt wird, damit sie von [X.], die sich in ihrer Zielsetzung mit dem [X.]undeskanzler einig wissen und die ihn persönlich zur Fortsetzung des Amtes für geeignet halten, aufgrund einer vertrauensvollen Übereinkunft nicht bejaht wird, läßt sich dem Wortsinn dieser Vorschrift nicht entnehmen.
[X.]as aus dem Wortlaut gewonnene Textverständnis bestätigt sich, wenn man Art. 68 [X.] in dem Zusammenhang, in den er eingeordnet ist, in den [X.]lick nimmt, nach seinem Zweck fragt und zur [X.]ehebung etwa verbliebener Zweifel die Entstehungsgeschichte heranzieht.
[X.].
1. a) Art. 68 [X.] steht mit den Art. 63 und 67 [X.] - wie sich schon aus der ihnen gemeinsamen Zuordnung zum Abschnitt [X.] "[X.]ie [X.]undesregierung" des Grundgesetzes ergibt - in einem engen Zusammenhang. An einen Anwendungsfall des Art. 68 [X.] knüpft ferner der Art. 81 [X.] an.
Art. 63 [X.] regelt die Wahl und Ernennung des [X.]undeskanzlers. [X.]edeutsam ist hier insbesondere sein Absatz 4. Für den Fall, daß auch der wiederholte Versuch, einen [X.]undeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des [X.] zu wählen, scheitert, hat der [X.]undespräsident binnen sieben Tagen entweder einen Minderheitskanzler zu ernennen oder den [X.] aufzulösen.
Nach Art. 67 [X.] kann der [X.] dem [X.]undeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den [X.]undespräsidenten ersucht, den [X.]undeskanzler zu entlassen. [X.]er [X.]undespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Art. 67 [X.] kennt, anders als Art. 54 [X.], nicht das destruktive Mißtrauensvotum. Eine Opposition, die sich nur im Negativen, in der Ablehnung des amtierenden Kanzlers und seiner Politik, einig ist, soll nicht den Kanzler stürzen dürfen. Strenggenommen geht es in Art. 67 [X.], obwohl sein Inhalt allgemein mit "konstruktives Mißtrauensvotum" bezeichnet wird, weniger um den Ausspruch des Mißtrauens gegenüber dem bisherigen Kanzler als vielmehr um den Ausspruch des [X.]s gegenüber dem neuen Kanzler.
Nach Art. 81 [X.] kann, wenn im Falle des Art. 68 [X.] der [X.] nicht aufgelöst wird, der [X.]undespräsident auf Antrag der [X.]undesregierung mit Zustimmung des [X.]undesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der [X.] sie ablehnt, obwohl die [X.]undesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. [X.]as gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der [X.]undeskanzler mit ihr den Antrag nach Art. 68 [X.] verbunden hatte.
[X.]iesen Vorschriften und Art. 68 [X.] ist gemeinsam, daß sie darauf gerichtet sind, im Zusammenwirken des [X.], des [X.]undespräsidenten, des [X.]undeskanzlers und der [X.]undesregierung (im Falle des Art. 81 [X.] zusätzlich des [X.]undesrates) regierungsfähige Mehrheiten herzustellen, zu erhalten, durch neue zu ersetzen oder aber - falls dies ausscheidet - einer Minderheitsregierung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit zu schaffen. Als ultima ratio ist in zwei Fällen (Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 [X.]) die Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten vorgesehen. [X.]abei ist das Auflösungsrecht des [X.]undespräsidenten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] (im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 4 Satz 3 [X.], wonach der [X.]undespräsident binnen sieben Tagen den Minderheitskanzler zu ernennen oder den [X.] aufzulösen hat) so ausgestaltet, daß der [X.]undespräsident auf Vorschlag des [X.]undeskanzlers binnen 21 Tagen den [X.] auflösen kann.
Art. 63, 67, 68 und 81 [X.] bilden zusammen gesehen ein System der gegenseitigen Gewaltenhemmung. Ziel dieses ausbalancierten Systems ist, daß die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrgenommen werden. Insofern kommt der Auflösung des [X.], die an enge Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, nur eine begrenzte Funktion zu.
Jede der genannten, im systematischen Zusammenhang stehenden Normen hat ihre besondere Funktion: Art. 63 Abs. 1 bis 3 und Art. 67 [X.] treffen Regelungen für den Fall, daß sich (ursprüngliche oder neue) Mehrheiten im Sinne des Art. 121 [X.] zur Wahl eines [X.]undeskanzlers und zur Unterstützung einer von ihm gebildeten [X.]undesregierung zusammenfinden. Art. 63 Abs. 4 [X.] findet Anwendung, wenn eine derartige Mehrheit ersichtlich nicht vorhanden ist. Art. 81 [X.] knüpft an eine negativ beantwortete [X.]sfrage, sei es isoliert, sei es verbunden mit einer Gesetzesvorlage, an. Er ermöglicht dann der Minderheitsregierung die politische Handlungsfähigkeit. Art. 68 [X.] eröffnet dem [X.]undeskanzler die Möglichkeit, sich des [X.]s der Mehrheit der Mitglieder des [X.] zu vergewissern. Spricht der [X.] dem [X.]undeskanzler das [X.] aus, ist damit die Anwendung des Art. 68 [X.] erschöpft. Eine Auflösung des [X.] kommt nur in [X.]etracht, wenn die [X.]sfrage negativ beantwortet wird. [X.]amit kann neben dem Anwendungsbereich der Art. 63 Abs. 1 bis 3 und 67 [X.] nur der Fall gemeint sein, daß der [X.] ebenso wie im Fall des Art. 63 Abs. 4 [X.] nicht in der Lage ist, eine positive Mehrheit im Sinne des Art. 121 [X.] zu bilden.
Eine Auflösung des [X.] nach Art. 68 [X.] trotz [X.] einer regierungsfähigen Mehrheit, die ihren Kandidaten jederzeit nach Art. 67 [X.] zum Kanzler wählen kann oder gewählt hat, würde das ausbalancierte System der Art. 63, 67, 68 und 81 [X.] umstoßen.
Eine Auslegung des Art. 68 [X.], die eine Auflösung des [X.] in einer solchen Situation zuließe, würde insbesondere der zur Kanzlerwahl und Regierungsbildung fähigen Mehrheit das geben, was das Grundgesetz ihr verweigert: einen Weg zur Auflösung des [X.] über ein destruktives Mißtrauensvotum. [X.]as Grundgesetz kennt, wie gezeigt, nur das sog. konstruktive Mißtrauensvotum. Ein zur Auflösung des [X.] führendes destruktives Mißtrauensvotum ist nicht nur im Grundgesetz nicht enthalten, der [X.] hat es - wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird - ausdrücklich abgelehnt.
[X.]ie von Art. 68 [X.] vorausgesetzte [X.] kann vielerlei Gestalt haben: [X.]ie bisherige Regierungsmehrheit ist kleiner als die Mehrheit der Mitglieder des [X.] geworden, die negative Mehrheit jedoch nicht willens oder in der Lage, ein konstruktives Mißtrauensvotum nach Art. 67 [X.] einzubringen; es besteht zwischen (zusammengeschmolzener) bisheriger Mehrheit und bisheriger Opposition eine Patt-Situation; die bisherige regierungsfähige Mehrheit verfügt nur (noch) über eine Mehrheit von wenigen Stimmen; die bisherige Mehrheit ist zwar noch - mehr oder weniger stark - vorhanden, unabhängig davon wird jedoch - gegen und ohne den amtierenden Kanzler - über eine neue Regierungsmehrheit unter Einbeziehung von Teilen der noch an der amtierenden Regierung beteiligten Mehrheit und der bisherigen Opposition verhandelt. [X.] diesen Krisenfällen ("echten" Krisenfällen) ist gemein, daß es - wenn die übrigen Voraussetzungen nach Art. 68 [X.] hinzutreten - zu einer Auflösung des [X.] kommen kann. [X.]abei hat die [X.]sfrage immer den Sinn, zunächst als Appell an die bisherige Mehrheit, als "kalkulierte [X.]rohung" zu wirken, um diese dazu zu bringen, sich erneut zu einer die Regierung tragenden Mehrheit zusammenzufinden oder diese zu bekräftigen. [X.]ieser Sinn fehlt jedoch, wenn die [X.]sfrage gestellt wird, ohne daß die Mehrheitsfähigkeit der Regierung in Frage gestellt ist, und die [X.]sfrage lediglich dazu dienen soll, die Grundlage für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 [X.] (Antrag des [X.]undeskanzlers und Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten) zu schaffen.
b) [X.]er aus dem Zusammenspiel der Art. 68, 63, 67, 81 [X.] gewonnene Sinn und Anwendungsbereich der Norm wird durch den inneren Aufbau des Art. 68 [X.] bestätigt: Satz 2 des Art. 68 Abs. 1 [X.] lautet: [X.]as Recht zur Auflösung erlischt, sobald der [X.] mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen [X.]undeskanzler wählt. Art. 68 [X.] ordnet sich damit selbst in aufschlußreicher Weise in die Regelung des parlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes ein: Auch wenn der [X.] dem [X.]undeskanzler nicht das [X.] ausgesprochen und der [X.]undeskanzler dem [X.]undespräsidenten die Auflösung des [X.] vorgeschlagen hat, kann der [X.] der Auflösungsanordnung des [X.]undespräsidenten zuvorkommen, indem er einen anderen [X.]undeskanzler wählt. Solange das [X.]ament fähig ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen [X.]undeskanzler zu wählen und/oder zu stützen, ist die Auflösung ausgeschlossen. Gleiches gilt, sobald es diese Fähigkeit, falls sie verloren war, zurückgewonnen hat. [X.]ie Regierungsbildung aus dem [X.]ament heraus hat also während der [X.]auer der Legislaturperiode Vorrang vor Neuwahlen.
In Art. 68 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Vorrang der auf die [X.]ildung einer über eine Mehrheit verfügenden Regierung gerichteten Art. 63 Abs. 1 bis 3, 67 [X.] oder auch der Vorrang des wieder erstarkten und bestätigten [X.]s statuiert. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser, einen höheren Grad an Regierungsstabilität und -kontinuität gewährleistenden Normen gegeben, so ist der Weg zur Minderheitsregierung einschließlich des Gesetzgebungsnotstandes oder zur Auflösung des [X.] verschlossen. Nur wenn der [X.] nicht fähig und in der Lage ist, durch die Wahl und/oder Unterstützung eines [X.]undeskanzlers für eine handlungsfähige Regierung zu sorgen, greift Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein. [X.]agegen eröffnet er nicht die Möglichkeit, trotz Vorhandenseins einer Regierungsmehrheit durch eine verabredete Verneinung der [X.]sfrage zu einer Auflösung des [X.] und Neuwahlen zu gelangen. Nach der inneren Systematik beider Sätze des Art. 68 Abs. 1 [X.] und damit nach dem Wortlaut und Wortsinn der Norm insgesamt fehlt die rechtliche Voraussetzung für eine Auflösungsverfügung des [X.]undespräsidenten, solange der [X.]undeskanzler eine die Handlungsfähigkeit der Regierung gewährleistende Mehrheit hinter sich hat.
Vielmehr setzt Art. 68 [X.] eine Situation voraus, in der die Ablehnung des [X.]santrages des [X.]undeskanzlers durch den [X.] anzeigt, daß der [X.]undeskanzler nicht mehr von der Mehrheit, die ihn gewählt hat, getragen wird und in der auch eine andere Mehrheitsbildung nicht möglich zu sein scheint. [X.]er [X.]undeskanzler kann - aber muß nicht - in einem solchen Fall zurücktreten. Tritt er zurück, kann es nach Art. 63 Abs. 4 [X.] zur Auflösung des [X.] kommen, wenn nicht ein anderer Kanzler gewählt wird. Tritt er nicht zurück, muß er entweder versuchen, mit demselben [X.] weiterzuarbeiten, oder dessen Auflösung dem [X.]undespräsidenten vorschlagen. [X.]eantragt er die Auflösung, so liegt die letzte Entscheidung beim [X.]undespräsidenten. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß die mißbräuchliche Anwendung des Auflösungsrechts durch den Regierungschef - z. [X.]. zu parteipolitischen Zwecken - verhindert oder zumindest eingeschränkt wird. Andererseits soll die Möglichkeit bestehen, einen zur Mehrheitsbildung unfähigen [X.] aufzulösen oder durch die Auflösungsandrohung ihn zur mehrheitlichen [X.]uldung der bestehenden oder zur mehrheitlichen [X.]ildung einer neuen Regierung zu drängen. [X.]er [X.]undespräsident kann die Auflösung nicht erzwingen, aber er kann sie verhindern.
2. Aus dem inneren Aufbau des Art. 68 [X.] hat sich wie aus der Stellung der Norm im Zusammenhang mit Art. 63, 67, 81 [X.] ergeben, daß es zum Antrag des [X.]undeskanzlers, den [X.] aufzulösen, in verfassungsmäßiger Weise nur kommen kann, wenn der seiner Regierungsmehrheit nicht mehr sichere Kanzler die [X.]sfrage gestellt und sie negativ beantwortet erhalten hat. Umgekehrt ist eine [X.]sauflösung verfassungswidrig, wenn der Kanzler ohne Vorliegen einer derartigen Krisensituation und in der erkennbaren, ausschließlichen Absicht der Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten ein künstliches Mißtrauensvotum im äußeren Gewande einer [X.]sfrage herbeiführt und im Anschluß daran vorschlägt, den [X.] aufzulösen.
[X.]as Ergebnis gewinnt noch an Überzeugungskraft, wenn man die Norm im größeren systematischen Zusammenhang des Grundgesetzes betrachtet.
[X.]ei der gebotenen Zusammenschau ist neben der Stellung des [X.]undespräsidenten im [X.]gefüge des Grundgesetzes insbesondere Art. 39 [X.] von Gewicht.
a) Ist die von Art. 68 [X.] vorausgesetzte [X.] gegeben, so kann der [X.]undespräsident auf Vorschlag des [X.]undeskanzlers den [X.] auflösen, er kann die Auflösung aber auch verweigern.
[X.]ieses Ermessen des [X.]undespräsidenten würde wesentlich beschränkt, wenn er an das formale Ergebnis einer Abstimmung über die [X.]sfrage gebunden wäre und deren Anlaß sowie die Mehrheitsverhältnisse im [X.]ament nicht in seine Prüfung einbeziehen könnte. Andererseits würde dem [X.]undespräsidenten eine größere Teilhabe an der Staatsleitung zuwachsen, als ihm das Grundgesetz eingeräumt hat, wenn er, ohne daß der von Art. 68 [X.] vorausgesetzte Krisenfall vorliegt, aufgrund einer künstlich herbeigeführten Ablehnung der [X.]sfrage die gleiche Rechtsfolge aussprechen könnte, die Art. 68 [X.] nur für den Krisenfall vorsieht. Es hinge dann nämlich von einer rechtlich nicht mehr gebundenen Entscheidung des [X.]undespräsidenten ab, ob eine [X.]smehrheit Neuwahlen zu jedem ihr günstig erscheinenden [X.]punkt erreichen kann oder nicht.
b) Art. 39 [X.] bestimmt in seinem Absatz 1, daß der [X.] auf [X.] gewählt wird. [X.]ie Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen [X.].
Art. 39 [X.] trägt im Zusammenwirken mit den Art. 20 Abs. 2 (insbesondere Satz 2), 29, 118, 38 Abs. 1 [X.] zu der besonderen Ausprägung der repräsentativen [X.]emokratie unter dem Grundgesetz entscheidend bei.
Art. 39 Abs. 1 [X.] sieht grundsätzlich eine vierjährige Legislaturperiode vor, die nur in den beiden Fällen des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 und des Art. 68 [X.] vorzeitig beendet werden kann. Ein generelles Auflösungsrecht des [X.]undespräsidenten oder ein Selbstauflösungsrecht des [X.] gibt es im Gegensatz zu vielen anderen Verfassungen, auch der Mehrzahl der [X.]undesländer, nicht. Im konstitutionellen Staat des 19. Jahrhunderts hatte das Auflösungsrecht den Sinn, sich eines unbequemen [X.] zu entledigen und mit Hilfe neuer Wahlen nach Möglichkeit ein [X.]ament zu erhalten, das den Wünschen der Krone gefügiger war. Heute ist dieses Auflösungsrecht zu einem Mittel geworden, um während der normalen Legislaturperiode dem [X.]ürger vorzeitig Gelegenheit zu geben, seinem Willen in zusätzlichen Wahlen Ausdruck zu geben. [X.]em gleichen Zweck kann auch ein etwa von der Verfassung vorgesehenes parlamentarisches Selbstauflösungsrecht dienen. Auf diese Weise sollen Spannungen zwischen dem im [X.]ament gebildeten und dem unmittelbar bekundeten Volkswillen abgemildert werden, die mit einer längeren [X.]auer der Legislaturperiode verbunden sind. [X.]as Grundgesetz hat sich aber gegen das Selbstauflösungsrecht entschieden.
[X.]iesen [X.]efund hat - als gesicherten Stand der Staatsrechtswissenschaft - auch die Enquete-[X.] [X.]reform des [X.]eutschen [X.] festgehalten (vgl. Schlußbericht der [X.]; [X.]T[X.]rucks. 7/5924, [X.]39 ff.; im folgenden: [X.]ericht). Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, daß sich aus Art. 68 [X.] ein Weg zur Auflösung des [X.] in anderen als den von dieser Vorschrift erfaßten Anwendungsfällen nicht gewinnen läßt. Sie war der Ansicht, daß die vom Grundgesetz vorgesehenen verfassungsrechtlichen Mittel zur [X.]ehebung politischer Funktionsstörungen de constitutione lata nicht für alle denkbaren Lagen ausreichend sind und hat daher ein Selbstauflösungsrecht des [X.] mit Zwei-[X.]rittel-Mehrheit auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des [X.] vorgeschlagen ([X.]ericht [X.], 40). [X.]er [X.]eutsche [X.] hat zwar, schon bevor der Abschlußbericht der [X.] vorlag, nach ihren Vorschlägen Art. 39 Abs. 1 und 2 [X.] geändert. Er hat aber ohne nennenswerte [X.]iskussion (vgl. [X.]. des [X.]eutschen [X.], 8. Wahlperiode, 73. Sitzung vom 17. Februar 1978, [X.]. [X.]. [X.]757 bis 5788, insbesondere [X.]5775 f. (5776) = [X.]ebattenbeitrag des [X.] [X.]r. Wendig ([X.])) davon abgesehen, das von der [X.] als weitere Änderung des Art. 39 [X.] vorgeschlagene Recht des [X.] zur vorzeitigen [X.]eendigung der Legislaturperiode (Selbstauflösungsrecht) einzuführen.
Angesichts dieser gewollten, unveränderten [X.]lage beschränkt jede Erweiterung der Auflösungsmöglichkeiten über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus in verfassungswidriger Weise die Volksvertretung. [X.]iese wäre gehindert, ihre Aufgabe, der sie sich auch selbst nicht entziehen darf, während der vollen [X.]auer der Legislaturperiode zu erfüllen.
[X.]as Grundgesetz sieht, abgesehen von den tatbestandlich eng gefaßten Sonderfällen der Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 [X.], aus gutem Grunde die volle Legislaturperiode nach Art. 39 [X.] vor: Andernfalls wäre eine kontinuierliche Gesetzgebungs- und [X.] in hohem Maße gefährdet. [X.]ies gilt insbesondere für Maßnahmen, die zum Wohle des Ganzen notwendig erscheinen, aber nicht jeder Interessengruppe von vornherein einsichtig sind. Für einen ins Gewicht fallenden Teil der Wählerschaft unerwünschte Maßnahmen können - wie die Erfahrung lehrt - im Vorfeld von Wahlen, bei denen der Wettbewerb um die Wählerstimmen immer mehr in den Vordergrund rückt und rationale Argumente gegenüber gefühlsbetonten Appellen leicht ins Hintertreffen zu geraten drohen, kaum oder gar nicht mehr ergriffen und durchgesetzt werden.
Einer Erweiterung der von Art. 68 [X.] vorgesehenen Auflösungsmöglichkeiten stehen daher nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch gute verfassungspolitische Gründe entgegen.
c) Weist aber die Systematik des Grundgesetzes Art. 68 [X.] seine spezifische Tragweite und [X.]edeutung zu, so steht auch Art. 79 [X.] einer Ausweitung seines Anwendungsbereiches entgegen. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 68 [X.] nicht vorliegen, kann auch der Wille aller im [X.] vertretenen [X.]en oder einer qualifizierten Mehrheit der [X.] den verfassungswidrigen Weg zur Auflösung des [X.] nicht verfassungsmäßig machen.
[X.]as Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Mit dieser [X.]estimmung soll der Vorrang des geschriebenen [X.]rechts gesichert werden, der seinerseits die allgemeine und umfassende Gültigkeit der [X.]voraussetzt, ohne die sie nicht rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens sein kann.
[X.]er [X.]estand des geltenden [X.]rechts soll sich aus der [X.]urkunde selbst ergeben; jeder soll ohne Schwierigkeiten erkennen können, was [X.] gilt.
[X.]eshalb ist es unzulässig, die Verfassung im Einzelfalle außer acht zu lassen, auch wenn dies mit den für [X.]änderungen erforderlichen Mehrheiten geschieht, während die Verfassung im übrigen fortgilt. [X.]ies würde zur Entstehung einer Nebenverfassung führen, die die Verfassung, auch wenn sie formal unangetastet bliebe, der Sache nach innerlich aushöhlen müßte. [X.]er Vorrang und die stabilisierende Wirkung der geschriebenen Verfassung, die Rechtsklarheit und die Rechtsgewißheit, die sie schafft, wären preisgegeben zugunsten der Zulassung einer wachsenden und immer unübersehbarer werdenden Zahl von stillschweigenden Abweichungen, die die Verfassung entwerten müßten und daher mit ihrem Wesen unvereinbar wären (vgl. Konrad [X.], Grundzüge des [X.]rechts der [X.]undesrepublik [X.]eutschland, 13. Aufl., [X.] 1982, § 21 I = Rdnr. 698).
[X.]eshalb verfängt auch nicht das Argument, es [X.] der Regierung eines über das konstruktive Mißtrauensvotum nach Art. 67 [X.] ins Amt berufenen Kanzlers an der hinreichenden [X.] Legitimation und es bedürfe deshalb der Neuwahlen. Es gibt keine Legitimation außerhalb, neben oder über der Verfassung. [X.]ie Legitimation der nach dem konstruktiven Mißtrauensvotum amtierenden Regierung ergibt sich aus den vorangegangenen Wahlen (Art. 38 [X.]), aus der Fortdauer der Legislaturperiode (Art. 39 [X.]) und der Institution des konstruktiven Mißtrauensvotums selbst (Art. 67 [X.]). [X.]iese sich aus der Verfassung ergebende Legitimation würde im Einzelfall gefährdet und der Sinn des konstruktiven Mißtrauensvotums als einer zentralen Institution des parlamentarischen Systems der [X.]undesrepublik [X.]eutschland auf [X.]auer ausgehöhlt, wenn dem über Art. 67 [X.] ins Amt gelangten Kanzler der Weg zu Neuwahlen über Art. 68 [X.] unter künstlicher Schaffung der Voraussetzungen dieser Norm eröffnet würde.
Ebenso vermag auch von vornherein nur für einen bestimmten [X.]raum oder inhaltlich begrenzt ausgesprochenes [X.] ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.
Wie gezeigt, reicht die bloß formelle Herbeiführung des Tatbestandsmerkmals "negative [X.]eantwortung der [X.]sfrage" ohne Vorliegen der von Art. 68 [X.] vorausgesetzten [X.] nicht hin, um in verfassungsmäßiger Weise die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 [X.] zur Auflösung des [X.] zu schaffen. [X.]ie Auflösung kommt nur in [X.]etracht, wenn der [X.]undeskanzler im [X.]punkt der [X.]eantwortung der [X.]sfrage und während der 21-Tage-Frist danach zur [X.]ildung einer Regierungsmehrheit nicht in der Lage ist. Hat der Kanzler ersichtlich eine Mehrheit, so kann es nicht zur Auflösung kommen, ob zu einem früheren [X.]punkt das [X.] zeitlich oder sachlich eingeschränkt worden ist oder nicht.
3. [X.]em bisher gefundenen Ergebnis läßt sich auch nicht entgegenhalten, eine an Wortlaut und Systematik der Norm orientierte Anwendung werde nicht der Tatsache gerecht, daß der Anwendungsbereich des Art. 68 [X.] durch die bisherige [X.] erweitert worden sei.
Eine entgegenlautende [X.] liegt nicht vor. [X.]as [X.]eispiel des Jahres 1972 ist nicht geeignet, eine derartige [X.] zu belegen. [X.]ies schon deshalb, weil im Gegensatz zu 1982 die von Art. 68 [X.] vorausgesetzte Instabilität vorlag. [X.]ie Regierung des [X.]undeskanzlers [X.], der am 21. Oktober 1969 mit nur 251 Stimmen zum [X.]undeskanzler gewählt worden war, konnte sich schon im Frühjahr 1972 der Mehrheit der voll stimmberechtigten Mitglieder des [X.] (insbesondere der entscheidenden 249. Stimme des Abg. Müller) nicht mehr sicher sein. Am 27. April 1972 versuchten deshalb die [X.] der Fraktion der [X.], im Verfahren nach Art. 67 [X.] dem [X.]undeskanzler das Mißtrauen auszusprechen und den [X.] [X.]r. [X.]arzel zum [X.]undeskanzler zu wählen. [X.]er Antrag erhielt nur 247 Stimmen der voll stimmberechtigten Mitglieder des [X.]eutschen [X.] und verfehlte daher die erforderliche Mehrheit um zwei Stimmen. Andererseits war sich der amtierende Kanzler nach wie vor nicht mehr der Mehrheit von mindestens 249 Stimmen gewiß. Im Gegenteil trat die Absicht weiterer [X.] der bisherigen Mehrheit, den Kanzler nicht mehr zu stützen, klar zutage. Es herrschte ein "parlamentarisches Patt". [X.]ie von Art. 68 [X.] vorausgesetzte Lage war gegeben.
Am 28. April 1972 scheiterte die Koalition mit ihrem Haushaltsentwurf für das laufende Jahr: [X.]er Einzelplan des [X.]undeskanzleramtes erreichte bei Stimmengleichheit von 247 : 247 nicht die Mehrheit. Ab 16. Mai, dem Tag des Ausschlusses des [X.] Müller aus der [X.], verfügte die Regierung nur noch über die Minderheit von 248 Stimmen. Mit der einfachen Mehrheit dieser Stimmen wurden am 17. Mai 1972 die Ostverträge ratifiziert.
Am 20. September stellte, nachdem inzwischen alle [X.]en Neuwahlen für angebracht hielten, [X.]undeskanzler [X.] die [X.]sfrage. Während der [X.]zwischen Antrag und Abstimmung nahm der [X.] am 20. September 1972 Änderungsanträge der Fraktion der [X.] zum Rentenreformgesetz mit 248 : 247 Stimmen an. [X.]araus wird deutlich, daß die [X.] (eine Patt-, wenn nicht Minderheits-Situation der amtierenden Regierung) fortbestand. An der Abstimmung über die [X.]sfrage am 22. September 1972 nahmen nur 482 voll stimmberechtigte Abgeordnete teil. Mit Ja stimmten 233, mit Nein 248 bei einer Enthaltung. [X.]er [X.]undespräsident löste am 22. September 1972 den 6. [X.]eutschen [X.] auf und bestimmte den 19. November 1972 zum Wahltag. Zur [X.]egründung erklärte er am Abend über [X.]:
... Auflösung des alten und Wahl des neuen
[X.]eutschen [X.] sind unvermeidlich geworden.
Zur parlamentarischen [X.]emokratie gehört ein Gegenüber von
Regierung und Opposition, ein Gegenüber von
Regierungsmehrheit und Oppositionsminderheit. [X.]ieses
Gegenüber aus den Anfängen des heute aufgelösten [X.]eutschen
[X.] hat sich, aus welchen Gründen auch immer, in ein
Stimmengleichgewicht von Regierung und Opposition verwandelt.
Eine zielstrebige parlamentarische Arbeit ist dadurch nicht
mehr gewährleistet ...
[X.]a, wie gezeigt 'die parlamentarische Instabilität vorlag, kam es auf die - hinzutretende - Einigkeit der politischen [X.]en, Neuwahlen zu wollen, für die Anwendbarkeit des Art. 68 [X.] nicht an. [X.]ächte man sich die Einigkeit hinweg, wären die Voraussetzungen für eine Auflösung des [X.] nach Art. 68 [X.] dennoch vorhanden gewesen (vgl. dazu statt vieler [X.], Vorzeitig Auflösung des [X.], [X.]ÖV 1982, [X.]001 (1005)).
Abgesehen davon, würde es dem Sinn einer Verfassung überhaupt widersprechen, wollte man - gerade im staatsorganisatorischen [X.]ereich - gesetztes, nach seinem Sinnganzen in bestimmter Weise ausgestaltetes [X.]recht durch außerhalb dieser Ordnung stehende nach Opportunität entwickelte Regeln ersetzen.
[X.]I.
Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang hat sich der Zweck des Art. 68 [X.] erschlossen. Im Rahmen des Systems der parlamentarisch-repräsentativen [X.]emokratie des Grundgesetzes dient Art. 68 [X.] dazu, einen Notbehelf für die Ausnahmesituation zur Verfügung zu stellen, daß der [X.] einerseits keine Regierungsmehrheit bilden kann und der [X.]undeskanzler andererseits weder zurücktreten noch über Art. 81 [X.] ohne den [X.] regieren will, sondern mit Hilfe der [X.]sfrage und der Auflösungsdrohung einen vergeblichen Versuch unternommen hat, im [X.]ament eine Mehrheit für seine Politik zu gewinnen. [X.]ieser begrenzten Funktion würde eine Auslegung und Anwendung des Art. 68 [X.] zuwiderlaufen, die einem [X.]undeskanzler und der ihn tragenden Mehrheit die Möglichkeit eröffnen würde, durch Enthaltungen bei der Abstimmung über die [X.]sfrage Einfluß auf die [X.]estimmung eines für vorteilhaft gehaltenen Wahltermins vor Ablauf der Legislaturperiode zu nehmen. Wenn die [X.]sfrage in der erklärten Absicht gestellt werden dürfte, Neuwahlen zu erreichen, obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist, wäre die aus guten Gründen vom Grundgesetz in Art. 39 Abs. 1 vorgeschriebene vierjährige [X.]auer der Legislaturperiode nicht mehr gewährleistet.
Sähe man ein derartiges Verfahren als von Art. 68 [X.] gedeckt an, liefe das auf eine Verkehrung des Normzweckes hinaus: Statt aus einer Situation der Instabilität über die [X.]auflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität zu geraten, eine Lage also, die das Grundgesetz gerade nach Möglichkeit vermeiden will. Eine so herbeigeführte Krisensituation könnte dann schon bald wieder Neuwahlen erforderlich erscheinen lassen. [X.]aher ist es mit Art. 68 [X.] nicht vereinbar, wenn der [X.]undeskanzler nach einer sinnwidrig beantworteten [X.]sfrage dem [X.]undespräsidenten die Auflösung des [X.] vorschlägt. Für den [X.]undespräsidenten sind in einem derartigen Fall schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des [X.] nicht gegeben. [X.]aher wird der Entscheidungsspielraum noch nicht eröffnet, den Art. 68 [X.] dem [X.]undespräsidenten mit dem Wort "kann ... (auflösen)" für eine "echte" [X.] einräumt. Vielmehr ist er gebunden, den Vorschlag des Kanzlers abzulehnen.
IV.
[X.]ie Entstehungsgeschichte bestätigt das gefundene Ergebnis.
1. [X.]ei der Konzeption des parlamentarischen Regierungssystems, wie es im Grundgesetz Ausdruck gefunden hat, tauchte bereits in den [X.]eratungen des [X.] [X.] die Frage auf, welche Regelung für den Fall getroffen werden solle, daß das [X.]ament bei der Regierungsbildung versage oder sich als unfähig erweise, eine handlungsfähige Regierung zu bilden.
In dem Entwurf eines Grundgesetzes des Sachverständigenausschusses für [X.]fragen, erarbeitet im [X.]konvent auf [X.] vom 10.-23. [X.]1948, findet sich allerdings eine dem Art. 68 [X.] entsprechende Vorschrift noch nicht (vgl. den [X.]ericht über den [X.]konvent auf [X.], München o. [X.](1948) - im folgenden: [X.]ericht -). Ebenso fehlte eine dem Art. 81 [X.] (Gesetzgebungsnotstand) entsprechende Vorschrift. Gleichwohl lassen sich dem [X.]ericht Hinweise für den Anwendungsbereich des heutigen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] entnehmen.
Im darstellenden Teil des [X.]erichts ([X.]11 ff.) heißt es im Zusammenhang des Kapitels "[X.]er [X.]" (S. 35 f.):
1. Es bestand keine Meinungsverschiedenheit
darüber, daß in Form des [X.]s wieder ein echtes
[X.]ament zu schaffen sei, welches unmittelbar vom [X.]
Volk und nicht etwa von den [X.]en gewählt wird. [X.]ieses
[X.]ament soll den Hauptanteil an der Gesetzgebung erhalten
und die Regierung soll von ihm abhängig sein. Es wirkt
außerdem bei der Wahl des [X.]undespräsidenten mit.
2. Gegen die Gefahr, die ein arbeitsunfähiges [X.]ament
bedeutet, sind folgende Sicherungen vorgesehen worden:
a) ... (betrifft Wahlreform, 5 %[X.]);
b) ... (betrifft die [X.]en als Organe der politischen
Willensbildung, heutiger Art. 21 [X.]);
c) ... (betrifft ein Notverordnungsrecht; der Entwurf sah
dies (vgl. [X.]ericht [X.]) in Art. 111 vor).
d) Einem Versagen des [X.] bei der Regierungsbildung
wird dadurch entgegengewirkt, daß der [X.]efugnis des
[X.], bei Erledigung des [X.]undeskanzleramts den neuen
[X.]undeskanzler zu bestimmen, zeitliche Grenzen gesteckt sind.
Hierin war sich der Konvent einig. Während aber eine
Minderheit bei fruchtlosem Fristablauf das [X.]ament kraft
Gesetzes aufgelöst sein und diesen Vorgang sich ggf. beliebig
oft wiederholen läßt, will die Mehrheit alsdann dem
[X.]undespräsidenten die Möglichkeit geben, auf Vorschlag des
[X.]undesrats, der eine Art. Legalitätsreserve darstellt,
eine vollgültige Regierung zu bilden. Ob der Präsident dies
tun oder lieber die geschäftsführende Regierung weiter
arbeiten lassen will, steht bei ihm. Auch eine vom [X.]undesrat
vorgeschlagene Regierung ist in ihrem Fortbestand vom
[X.]ament abhängig.
e) [X.]ie Abhängigkeit des [X.] einer Regierung vom
[X.]ament wird in einem entscheidenden Punkt ihrer
Gefährlichkeit entkleidet. [X.]as [X.]ament kann zwar jederzeit
durch Mißtrauensvotum den [X.]undespräsidenten zwingen, den
Kanzler zu entlassen. [X.]edingung ist aber, daß es gleichzeitig
einen Nachfolger benennt. Eine bloß obstruktive oder
[X.]estmehrheit ist also gezwungen, sich zunächst in eine
konstruktive Mehrheit zu verwandeln.
Eine Minderheit hält es nicht für möglich, daß
Misstrauensvotum in dieser Weise an die gleichzeitige
[X.]enennung des Nachfolgers zu binden. [X.]as durch irgendein
Ergebnis ausgelöste Misstrauen müsse sich spontan auswirken
können. Es lasse sich auch schwerlich eine Persönlichkeit zum
Nachfolger vorschlagen, solange der alte Kanzler noch
vollgültig im Amt sei. Statt dessen wird empfohlen, das
Mißtrauensvotum seine Wirkung verlieren zu lassen, wenn das
[X.]ament nicht binnen bestimmter Frist einem neuen Kanzler
sein [X.] ausspreche. [X.]em wird aber entgegengehalten,
daß das nachträgliche Unwirksamwerden des Mißtrauensvotums
eine juristische Fiktion sei, die gegenüber der Tatsache, daß
die Regierung einmal vor der Öffentlichkeit gestürzt und ihr
in aller Form das Misstrauen bescheinigt worden ist, nicht
ins Gewicht falle.
Eine kleine Minderheit verwirft die parlamentarische
Abhängigkeit der Regierung ganz und wünschte ihre
grundsätzliche Unabsetzbarkeit für die ganze Amtsperiode
lediglich mit einer dem Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der
[X.]ayerischen Verfassung entsprechenden Einschränkung.
3. Allgemein ist hinsichtlich der Abhängigkeit der [X.]vom [X.]ament hervorzuheben, daß nach der vorgeschlagenen
Lösung ein arbeitsfähiges [X.]ament allein über die [X.]esetzung
des [X.] verfügt und nicht nach der [X.]er
Verfassung in der [X.]urchsetzung seines Willens noch vom
[X.]undespräsidenten abhängt. Noch weniger hat der Präsident die
Möglichkeit, wie im [X.]er System von sich aus einen
Kanzler zu ernennen und ihn ohne das [X.] des [X.]
im Amt zu halten. [X.]as [X.] der [X.]mehrheit ist
ausreichend, aber auch unerläßlich, für die [X.]erufung zum
Kanzler. Nach dem [X.]er System war es weder ausreichend
noch unerläßlich. Statt dessen hatte das [X.]er System die
destruktive [X.]efugnis des [X.] zum Sturz der [X.]übertrieben ausgedehnt. Für die nachträgliche Erkenntnis lag
hierin einer seiner Hauptfehler.
4. [X.]ie Selbstauflösung des [X.] ist nicht vorgesehen.
Auch die Auflösung durch den [X.]undespräsidenten soll nur in
einem einzigen Fall möglich sein, nämlich dann, wenn das
[X.]ament bei der Regierungsbildung versagt und hierauf der
[X.]undespräsident auf Vorschlag des [X.]undesrats eine [X.]berufen hat. Nach dem Minderheitsvorschlag tritt, wie
erwähnt, bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur
Regierungsbildung im Falle der Erledigung des
[X.]undeskanzleramtes automatische Auflösung des [X.]
ein.
Im 7. Kapitel "[X.]ie [X.]undesregierung" ([X.]ericht [X.]3) heißt es:
([X.]) Während einige Mitglieder auf die
Möglichkeit eines spontanen Mißtrauensvotums nicht glauben
verzichten zu können, hat die Mehrheit den Vorschlag
gebilligt, der in Art. 90 des Entwurfs enthalten ist.
[X.]anach soll nur eine positive Mehrheit, die einen neuen
[X.]undeskanzler benennen kann, in der Lage sein, dem im Amte
befindlichen [X.]undeskanzler ihr Mißtrauen auszusprechen. Nach
diesem Vorschlag würde es keine "geschäftsführende" [X.]mehr geben. Eine einmal ernannte Regierung würde vielmehr
solange als vollkommen "intakte" Regierung im Amte bleiben,
bis sie von einer neuen Regierung abgelöst wird, die sich
wieder auf eine echte Mehrheit im [X.] stützen kann
...
([X.]5) [X.]ie mit dem Entwurf vorgeschlagene Regelung läßt sich
abschließend folgendermaßen charakterisieren: [X.]ie
[X.]undesregierung kommt auf echt parlamentarische Weise
zustande und kann, soweit eine zu konstruktiver Arbeit
bereite Mehrheit vorhanden ist, auch jederzeit nach
parlamentarischem [X.]rauch gestürzt werden. Solange jedoch in
dem [X.] keine positive Mehrheit vorhanden ist und damit
die parlamentarischen Spielregeln auch nicht funktionieren
können, würde die mit dem Entwurf vorgeschlagene
[X.]undesregierung im Ergebnis die Stellung einer Regierung auf
[X.] haben. [X.]amit stellt der in dem Entwurf gemachte
Vorschlag den Versuch dar, das Prinzip einer
parlamentarischen Regierung mit den Vorzügen einer auf [X.]
bestellten Regierung zu verbinden, ohne jedoch einer
konstruktiven Mehrheit, die sich in Opposition zu der im Amte
befindlichen Regierung bildet, die Möglichkeit zum Sturze
dieser Regierung und zur Übernahme einer neuen Regierung zu
nehmen.
2. a) Aufgrund der im [X.]ericht des [X.]konvents von [X.] vorgeschlagenen Regelungen hatte sich der [X.], insbesondere der Organisationsausschuß, zunächst mit der Frage der [X.]auflösung im allgemeinen überhaupt nicht befaßt (vgl. v. [X.]oemming, Füsslein, [X.], Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR NF [X.]d. 1 (1951), [X.]7). Erst der Redaktionsausschuß ([X.]rucksache Nr. 276 des [X.]; im folgenden: [X.]rucks. [X.]) schlug die Einfügung eines Art. 90 a vor, der im wesentlichen dem später ins Grundgesetz aufgenommenen Art. 68 entspricht.
Wie in den [X.]eratungen übereinstimmend hervorgehoben wurde, sollte durch eine derartige Vorschrift für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß eine Regierung im [X.]ament in die Minderheit oder in die Nähe einer solchen gerät und die Mehrheit nur in der Lage ist, Opposition zu treiben, nicht aber, eine neue Regierung zu stellen.
Art. 90 a des Entwurfs sah zunächst noch (als erste Alternative) ein nicht-konstruktives Mißtrauensvotum vor.
Er lautete:
Art. 90 a
(1) Spricht der [X.] dem [X.]undeskanzler mit
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder ohne Neuwahl eines
anderen [X.]undeskanzlers das Mißtrauen aus oder findet ein
Antrag des [X.]undeskanzlers, ihm das [X.] auszusprechen,
nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder
des [X.], so kann der [X.]undespräsident binnen 21 Tagen
den [X.] auflösen. [X.]as Recht zur Auflösung erlischt,
sobald der [X.] mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen anderen [X.]undeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden
liegen.
(vgl. S. 2 f. d. [X.]rucks.)
In einer Anmerkung ([X.] der [X.]rucks.) zu dem vorgeschlagenen Art. 90 a Abs. 1 heißt es:
Es ist die Frage aufzuwerfen, ob etwa dem [X.]undespräsidenten die Möglichkeit zu geben ist, anstelle der Regierung die [X.]sfrage zu stellen oder ohne Gegenzeichnung den [X.] aufzulösen (z. [X.]. in dem Fall, daß [X.]ament und Regierung aktionsunfähig sind, jedoch weder ein Mißtrauensvotum beschlossen noch die [X.]sfrage gestellt wird, weil [X.]ament und Regierung weiter im [X.]bleiben wollen).
b) [X.]er Hauptausschuß erörterte diese Frage in seiner dritten Sitzung vom 16. November 1948 ([X.] = [X.]rucks. PR Nr. 327; [X.]. [X.]okoll - im folgenden St[X.]. - S. 25 ff.). [X.]er vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Art. 90 a - vor allem die noch vorhandene Alternative des destruktiven Mißtrauensvotums - wurde schon im Zusammenhang mit der Erörterung der Kanzlerwahl (Art. 87 Entwurf) von dem [X.] [X.]r. von [X.]rentano ([X.]) angesprochen (St[X.]. S. 28). Ausführlich wurde Art. 90 a im Zusammenhang mit Art. 90 (Vorläufer des jetzigen Art. 67; konstruktives Mißtrauensvotum) diskutiert (St[X.]. S. 33 f.). Zu Art. 90 hatte der Abgeordnete [X.] ([X.]) einen Abänderungsantrag eingebracht, der in anderer Form als der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Art. 90 a ein nicht-konstruktives Mißtrauensvotum vorschlug.
[X.]er Abänderungsantrag [X.] lautet (vgl. Kurzprot. [X.]):
(1) [X.]ie [X.]undesregierung bedarf zu ihrer
Amtsführung des [X.]s des [X.]s.
(2) [X.]er [X.] kann der [X.]undesregierung mit mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder das [X.] entziehen. [X.]ie
Abstimmung über einen solchen Antrag darf frühestens am
dritten Tage nach dem Tage stattfinden, an dem der Antrag
eingebracht worden ist.
(3) [X.]ie [X.]undesregierung bleibt im Amt, wenn der [X.]
nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen einer neuen
[X.]undesregierung das [X.] ausspricht.
Es sollte also, wie der Abgeordnete [X.]r. v. [X.] ([X.]) erläuterte (St[X.]. S. 33) eine Vorschrift geschaffen werden, die für die Übergangszeit, in der die negative Mehrheit schon vorhanden, aber noch nicht (konstruktiv) zur [X.]enennung eines neuen Kanzlers in der Lage ist, die [X.] und die veränderten Mehrheitsverhältnisse offenlegt, die aber andererseits die sich formierende neue Mehrheit zwingt, binnen dreier Wochen einer neuen [X.]undesregierung das [X.] auszusprechen. Es sollte also ein Mißtrauensvotum in zwei Schritten erfolgen.
Von [X.] (ebenda) benannte selbst mögliche Einwände gegen den Vorschlag:
Es ist doch unmöglich, daß eine Regierung, die ein Misstrauensvotum erhalten hat, weiter regiert.
[X.]em sei aber entgegenzuhalten:
Wenn Sie daran denken, daß eine solche Regierung das Mißtrauensvotum vielleicht durch Gruppen erhalten kann, die sich nur im Negativen einig sind, dann wird dieses Misstrauensvotum sicher keine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Regierung zur Folge haben. Man wird sogar damit rechnen können, daß, wenn es nicht gelingt, einen neuen [X.]undeskanzler an Stelle des alten zu stellen, die Mehrheit, die ihm das [X.] versagte, allmählich absplittert; denn sie hat sich ja praktisch vor der Öffentlichkeit blamiert. [X.]as [X.] des Kabinetts wird also eher wachsen als schwinden.
Auch die [X.]ebatte zu Art. 90/90 a Entwurf im folgenden kreiste um Krisensituationen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß Regierungsmehrheiten unsicher oder schwankend werden oder ersichtlich nicht mehr vorhanden sind.
Streit bestand dabei in der Frage, ob nur der [X.]undeskanzler das Recht haben sollte, die [X.]sfrage zu stellen und damit eine Voraussetzung für die Auflösung des [X.] herbeizuführen, oder ob noch weitere Wege zur Auflösung des [X.] eröffnet werden sollten; insbesondere, ob, wie vom Redaktionsausschuß oder vom [X.] [X.] vorgeschlagen, in Art. 90 a (heute Art. 68 [X.]) neben der [X.]sfrage des Kanzlers auch ein destruktives Mißtrauensvotum der Opposition sollte zur Auflösung des [X.] führen können.
[X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.] ([X.]) sprach sich gegen den Änderungsantrag [X.] aus (St[X.]. S. 33):
Es ist richtig, daß Art. 90 nicht eine Patentlösung für alle zukünftigen möglichen [X.]darstellt; aber er stellt doch gegenüber dem früheren System in der [X.]er [X.] einen erheblichen Fortschritt dar. Irgendwelche Vorschläge, wie man die sonstigen Krisenerscheinungen beseitigen könnte, hat Herr v. [X.] auch nicht gemacht. Ich muß sagen, daß der Antrag [X.] noch schlechter ist als die Lösung des Art. 90, wie er bisher vom Organisationsausschuß vorgeschlagen worden ist. Faktisch ist die Situation im großen und ganzen die gleiche. [X.]er Unterschied zwischen der Fassung des [X.] und der des Antrags [X.] ist nur der, daß in diesem Falle einer Regierung tatsächlich das Mißtrauen ausgesprochen worden ist und daß sie dann, wenn innerhalb drei Wochen keine neue Regierung zustande kommt, als eine Regierung im [X.]bleibt, die durch ein offizielles Mißtrauensvotum belastet ist, während im Falle des Art. 90, wie ihn der Organisationsausschuß vorschlägt, eine derartige offizielle [X.]elastung nicht vorliegt, weil ein solches Misstrauensvotum überhaupt nicht zustande gekommen ist. Sachlich sind beide Vorschläge nicht so weit auseinander, aber der Vorschlag des [X.] ist praktischer und besser ...
[X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.]ehler ([X.]) (St[X.]. S. 33 f.) sprach sich für den Vorschlag des [X.] aus:
[X.]er Vorschlag des Art. 90 löst eine Krisis
nicht. Man muß sich vorstellen: eine Regierung ist in der
Minderheit. Es wird ein Mißtrauensvotum eingebracht oder kann
eingebracht werden, aber es findet sich keine Mehrheit, die
in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Wenn diese
Situation bleibt, besteht eine [X.]auerkrise. Sie muß einmal zu
Ende kommen. [X.]as scheint [X.] der Mangel des Art. 90 zu
sein ... Ist eine obstruktive Mehrheit gegen die [X.]vorhanden, ist sie aber nicht in der Lage, einen
[X.]undeskanzler zu wählen, dann muß aufgelöst werden. Eine
andere Lösung gibt es nicht.
([X.]r. [X.]: Ist das eine Lösung?)
- [X.]as ist eine Lösung, es ist die Lösung einer
parlamentarischen Krise: Wenn ein [X.]ament dauernd versagt,
muß es durch ein besseres [X.]ament ersetzt werden. [X.]as muß
nicht die automatische Folge sein. [X.]eswegen unser Vorschlag,
daß notfalls auch die Regierung die Lösung herbeiführen
kann.
Es ist durchaus denkbar, daß ein [X.]ament an seinen Sesseln
klebt und gar nicht daran denkt, ein Mißtrauensvotum
auszusprechen. [X.]ann muß der [X.]undeskanzler die Möglichkeit
haben, die Klärung herbeizuführen, ein [X.]svotum zu
verlangen und, wenn es ihm verweigert wird, die Neuwahl
herbeizuführen ...
Ich glaube um diese Konsequenz kommen wir nicht herum. Wenn
ein [X.]ament, wenn ein [X.] arbeitsunfähig ist, - wenn
er zwar in der Lage ist, Opposition zu treiben, ein
Misstrauensvotum auszusprechen, wenn er aber nicht in der
Lage ist, eine Regierung zu stellen und fruchtbar zu arbeiten
- dann muß die Regierung oder der [X.]undespräsident die Waffe
der Auflösung haben.
Nach weiterer [X.]iskussion wurde die Abstimmung über Art. 90 zunächst ausgesetzt (St[X.]. [X.]).
c) Nach der vierten Sitzung des Hauptausschusses vom 17. November 1948 ([X.] = [X.]rucks. PR Nr. 328; St[X.]. [X.]0 ff.) wurde die [X.]ebatte fortgesetzt. Zunächst wurde nochmals Art. 90 diskutiert. [X.]er Antrag [X.] wurde mit 11 gegen 8 Stimmen abgelehnt; Art. 90 - im wesentlichen in der Fassung des [X.], im Wortlaut eingebracht vom [X.] [X.]r. [X.] - mit 11 Stimmen angenommen (vgl. St[X.]. [X.]3 f.).
Sodann übernahm der Abgeordnete [X.]r. [X.] den Vorschlag des [X.], einen Art. 90 a einzuschieben, insoweit, als er eine dem heutigen Art. 68 [X.] entsprechende Regelung vorsieht, nicht jedoch, soweit sie das nicht-konstruktive Mißtrauensvotum beinhaltet.
Zur Erläuterung führte er an (St[X.]. [X.]44):
Hier handelt es sich nicht um einen [X.]santrag im Sinne der [X.], sondern um die Möglichkeit, der [X.]undesregierung im Falle eines ernsthaften politischen Konflikts oder für den Fall, daß die [X.]undesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen, ein Auflösungsrecht zu schaffen.
[X.]ie Frage, ob neben den in Art. 90 (heute Art. 67) und in Art. 90 a nach dem Vorschlag [X.](heute Art. 68) vorgesehenen Möglichkeiten der [X.]eendigung einer auf schwindendem, schwankendem oder nicht mehr vorhandenem [X.] einer Mehrheit des [X.] beruhenden Regierungskrise weitere Wege ins Grundgesetz aufgenommen werden sollten, blieb in der [X.]ebatte kontrovers. [X.]ie [X.] [X.]r. v. [X.]rentano und [X.]r. [X.]ehler sprachen sich für die Fassung des [X.] aus (St[X.]. [X.]44).
[X.]r. v. [X.]rentano:
Nach der Fassung des Art. 87 Abs. 2 ist ein Art. 90 a (= Art. 68 [X.]) in dieser Form notwendig, weil die Existenz eines Minderheitskabinetts einmal einen Abschluß finden kann und muß. Gleichwohl meine ich, daß die Fassung des [X.], die etwas weitergeht, vorzuziehen ist. Man soll dem [X.]ament nicht das Recht nehmen, auch von sich aus einem solchen Minderheitskabinett das Mißtrauen auszusprechen, um auf diesem Wege eine Auflösung des [X.] zu erzwingen.
[X.]r. [X.]ehler:
... Es ist durchaus denkbar, daß eine Mehrheitsopposition vorhanden ist, die mit der [X.]undesregierung nicht mehr einverstanden, aber nicht in der Lage ist, einen Mißtrauensantrag zu stellen. [X.]as führt zu einer offenen Krise. Warum soll man die Möglichkeit ausschließen, daß die Mehrheit des [X.] erklärt, sie wolle mit diesem [X.]undeskanzler nicht mehr zusammenarbeiten? Wenn das nicht geschieht, schleppt sich die Krise latent fort, und es kommt nicht zu ihrer Lösung. Es muß die Möglichkeit gegeben sein, zu sagen, daß man mit der [X.]undesregierung nicht mehr zusammenarbeiten könne. Oder aber man muß einen anderen Weg finden: den Weg der Selbstauflösung. Ich halte die Fassung des [X.] für durchaus richtig, die beide Möglichkeiten vorsieht. Entweder spricht der [X.] der [X.]undesregierung sein Mißtrauen aus, ohne in der Lage zu sein, einen Antrag auf Wahl eines neuen Kanzlers stellen zu können, oder der [X.]undeskanzler erklärt: [X.]itte, sprecht [X.] das [X.] aus; wenn ihr das nicht tut, werden wir den [X.] auflösen.
[X.]ie [X.] [X.]r. [X.] ([X.]) und [X.]r. [X.]sprachen dagegen und damit für die dem heutigen Art. 68 entsprechende Fassung.
[X.]r. [X.]:
Art. 90 sieht für das Mißtrauensvotum ein bestimmtes Verfahren vor. Es handelt sich hierbei um das sog. konstruktive Mißtrauensvotum. Wenn es beim Entwurf des [X.] bliebe, dann könnte das Mißtrauen ausgesprochen werden, ohne dass ein Nachfolger der zu stürzenden Regierung präsentiert wird. Wir hätten dann zwei völlig neuartige Möglichkeiten, von denen die eine durch die andere negiert wird. [X.]eides zusammen geht nicht, nur das eine oder das andere.
[X.]r. [X.]:
Wir haben sehr bewußt diese Möglichkeit ausgelassen; denn dann würden wir neben dem konstruktiven Mißtrauensvotum das destruktive Mißtrauensvotum haben, das wir nicht wollen, ein destruktives Mißtrauensvotum, aus dem keinerlei Folgerungen gezogen werden, wenn die [X.]nicht die Absicht hat, die Auflösung des [X.] vorzunehmen. Ein Mißtrauensvotum dieser Art könnte die moralische Position der [X.]undesregierung erschüttern, ohne auch nur das Geringste zu nützen. Aus diesem Grund haben wir diesen Passus aus dem Vorschlag des [X.]gestrichen.
Nachdem der Abgeordnete [X.]r. [X.] (St[X.]. [X.]45) nochmals auf die bei Übernahme der Fassung des [X.] gegebene Gefahr "unechte(r) Mehrheiten deren Flügel sich ansonsten spinnefeind sind (und die) die Regierungstätigkeit blockieren können" hingewiesen hatte und - auf erneuten Einwand des [X.] v. [X.]rentano - dargestellt hatte, daß, wenn die Tätigkeit der Regierung von einer wechselnden Mehrheit absolut blockiert werde, der Fall gegeben sei, "daß der Kanzler nicht anders kann, als den [X.] zu zwingen, sich zu einer klaren Verantwortung zu bekennen, indem er die [X.]sfrage stellt", wurde abgestimmt.
Art. 90 a wurde in der vom [X.] [X.]r. [X.] vorgeschlagenen Fassung mit 16 gegen 2 Stimmen angenommen.
d) [X.]er Redaktionsausschuß ([X.]rucks. [X.]) nahm kritisch zu der vom Hauptausschuß angenommenen Fassung des neu eingefügten Art. 90 a Stellung:
[X.]ie vorstehende vom Hauptausschuß bereits in
erster Lesung angenommene Fassung schließt die Möglichkeit
der Auflösung des [X.] als Folge eines förmlichen
(nicht-konstruktiven; Zusatz des Verfassers) Mißtrauensvotum
des [X.]s aus. Es ist also nicht möglich, auf dem Wege
über ein Mißtrauensvotum des [X.]s und die von einer
Mehrheit des [X.]s und dem [X.]undespräsidenten für
zweckmäßig gehaltenen Auflösung eine breitere Regierungsbasis
zu schaffen. Es ist denkbar, daß einem Minderheitskanzler
oder einem in die Minderheit geratenen Mehrheitskanzler im
[X.] nur eine schwache Mehrheit gegenübersteht, die mit
Rücksicht darauf, daß sie nur eine schwache Mehrheit bildet,
auf die Neuwahl eines [X.]undeskanzlers verzichtet, einen neuen
Kanzler aber wählen würde, wenn sie eine breitere [X.]asis in
einem neuen [X.] haben würde.
Hier wäre also unter Umständen die Auflösung des [X.]s
politisch dann wünschenswert, wenn nach der gesamten
politischen Situation damit gerechnet werden kann, daß die
schwache Mehrheit des alten [X.]s von einer starken
Mehrheit im neuen [X.] abgelöst wird ...
Er schlug daher nach wie vor eine auch ein nicht-konstruktives Mißtrauensvotum enthaltende Fassung des Art. 90 a vor.
[X.]er Abgeordnete [X.]r. Seebohm ([X.]P) beantragte für seine Fraktion einen neuen Absatz 3 für den vorgesehenen Art. 90 a ([X.]rucks. PR Nr. 426):
Stellt der [X.]undeskanzler im [X.]raum von sechs Monaten zweimal die [X.]sfrage oder wird ihm im gleichen [X.]raum vom [X.] zweimal das Mißtrauen ausgesprochen, ohne daß der [X.] einen Nachfolger benennt, so muß der [X.]undespräsident binnen 21 Tagen den [X.] auflösen, wenn der [X.]undesrat das verlangt.
Zur [X.]egründung führte er an:
Eine Minderheitsregierung, die in der Regel mit dem Gesetzgebungsnotstand regieren muß, ist so schnell wie möglich abzulösen durch eine auf gesunder Grundlage ermöglichte Mehrheitsregierung. Wenn der [X.]undesrat das Experiment einer Neuwahl für geboten hält, sollte man dem stattgeben. Auf diese Weise kann, soweit möglich, das Entstehen von Präsidialkabinetten verhindert werden.
In der 28. Sitzung des [X.] vom 16. [X.]ezember 1948 ([X.] = [X.]rucks. [X.]) sprach sich der Abgeordnete [X.]r. [X.]ehler nach wie vor für die Einführung auch eines nicht-konstruktiven Mißtrauensvotums aus ([X.]); der Abgeordnete [X.] vertrat die vom [X.] [X.]r. [X.]referierte, gegen "ein Mißtrauensvotum alten Stils" gewandte Auffassung.
Speziell zu Art. 90 a lehnte der Abgeordnete [X.]r. [X.] nochmals die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung ab ([X.]). Wenn die auf ein Mißtrauensvotum alten Stils hinauslaufende Alternative auch keine direkten Folgen, wie früher der Rücktritt der Regierung, nach sich ziehen solle, so gebe sie doch die [X.]hance eines Auflösungsrechts. Er halte den Vorschlag für einen Rückfall in die Möglichkeit, mehr Krisenfälle zu schaffen, als notwendig sei. [X.]ie Ansicht wurde (vgl. [X.], [X.]eiträge der [X.] [X.]r. Fecht ([X.]) und Heiland ([X.])) von der überwiegenden Ansicht des Ausschusses geteilt.
[X.]er Hauptausschuß beriet am 8. Januar 1949 in 2. Lesung den Entwurf ([X.] = [X.]rucks. PR Nr. 531/[X.]; St[X.]. [X.]03 ff.).
[X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.] setzte sich bei der Erörterung des Art. 90 nochmals mit dem weitergehenden, vom [X.] [X.]r. [X.]ehler nach wie vor befürworteten Formulierungsvorschlag des [X.] auseinander (St[X.]. [X.]13):
[X.]er Art. 90 ist eigentlich [X.] des neuen Regierungssystems. Wir waren der Ansicht, daß die jetzige Fassung diese Angelegenheit weit deutlicher und sichtbarer zum Ausdruck bringt als die Fassung, die der Redaktionsausschuß vorschlägt. Wir sind dagegen, daß das alte Mißtrauensvotum auch nur in irgendeiner Form wieder erscheint. [X.]eswegen wird hier viel klarer und deutlicher - obwohl es sachlich dasselbe ist - festgelegt, das Mißtrauensvotum kann nur in der Form ausgesprochen werden, daß gleichzeitig von der Mehrheit ein neuer Kanzler benannt wird ...
[X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.] wies - gelegentlich einer Erörterung der für die Ernennung des [X.]undeskanzlers, nicht jedoch für den Fall des konstruktiven Mißtrauensvotums vorgesehenen [X.]eteiligung des [X.]undespräsidenten (St[X.]. [X.]414) - nochmals auf die Funktion des konstruktiven Mißtrauensvotums hin: "[X.]er zweite Fall ist der Krisenfall. Es kommt zum Kampf zwischen einer aktionsfähigen Mehrheit des [X.]s und dem [X.]undeskanzler."
[X.]er Abgeordnete [X.]r. Sebohm sprach erneut für seinen Antrag, daß bei innerhalb eines [X.]raums von sechs Monaten zweimal vergebens gestellter [X.]sfrage, ohne daß der [X.] einen Nachfolger benennt, binnen 21 Tagen auf Verlangen des [X.]undesrats der [X.] durch den [X.]undespräsidenten aufzulösen sei ([X.]15). [X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.]ehler warb noch einmal für die - vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene - Einfügung des nicht-konstruktiven Mißtrauensvotums, das ebenso wie die im Art. 90 a (jetzt Art. 68 [X.]) vorgesehene [X.]sfrage zur Auflösung des [X.] durch den [X.]undespräsidenten sollte führen können ([X.]14):
... in der [X.]wirklichkeit ist der Fall durchaus denkbar, daß zwar eine Mehrheit gegen den [X.]undeskanzler steht und an sich auch die Möglichkeit hat, einen [X.]undeskanzler zu wählen, aber in der gegebenen Situation der Meinung ist, daß die Auflösung richtiger ist, weil ihre Mehrheit zu knapp ist, um [X.]estand zu haben ...
[X.]er Abgeordnete [X.]r. [X.] wiederholte:
Wir haben diesen Antrag mit ganz besonderer Schärfe zurückgewiesen. [X.]enn die Fassung des Art. 90 a, wie ihn der Redaktionsausschuß vorschlägt, bedeutet einen schlimmen und bedauerlichen Rückfall in das Mißtrauensvotum der [X.], das in keiner Weise, auch nur irgendwie angedeutet, wieder zum Vorschein kommen soll. [X.]er Sinn des Art. 90 a ist, der Regierung die [X.]hance einer Neuwahl zu geben, wenn sie es für gegeben erachtet. Mit dem heterogenen, dem destruktiven Mißtrauensvotum hat die Sache nichts zu tun ...
Über die Anregung des [X.] [X.]r. [X.]ehler wurde nicht mehr förmlich abgestimmt.
[X.]er Art. 90 a wurde in der Fassung des [X.] angenommen, der Antrag [X.]r. Seebohm gegen zwei Stimmen abgelehnt (St[X.]. [X.]15).
In 3. Lesung am 9. Februar 1949 (St[X.]. [X.]645) nahm der Hauptausschuß den Art. 90 a in der Fassung klarstellender redaktioneller Änderungen (vgl. [X.]rucks. PR Nr. 543 und 591) gegen eine Stimme an.
Vor der 4. Lesung, die am 5. Mai 1949 stattfand (St[X.]. S. 743 ff.), wiederholte der Abgeordnete [X.]r. [X.]ehler nochmals seine Versuche, dem [X.]undespräsidenten eine über die in 3. Lesung vom Hauptausschuß beschlossene Fassung hinausgehende [X.]efugnis zur Auflösung des [X.] zu geben ([X.]rucks. [X.]); er zog den Antrag jedoch in der Sitzung zurück (St[X.]. [X.]754).
3 a) Im schriftlichen [X.]ericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die [X.]undesrepublik [X.]eutschland ([X.]rucks. [X.], 854), erstattet von den [X.]erichterstattern des Hauptausschusses für das Plenum ([X.]erichterstatter waren die [X.] [X.]r. v. [X.], Wagner, [X.]r. [X.]r. h. c. Lehr, [X.]r. [X.], [X.]r. Laforet, [X.], [X.]r. Höpker-Aschoff und [X.]r. v. [X.]rentano) werden die Motive des [X.] zur endgültigen Fassung des Art. 68 [X.] verdeutlicht (S. 31, Verfasser: [X.] [X.]r. [X.]r. h. c. Lehr):
[X.]sfrage und Auflösung:
[X.]as Auflösungsrecht des [X.]undespräsidenten unter
Gegenzeichnung des [X.]undeskanzlers nach Artikel 68 Grundgesetz
ist außer dem Recht der Notgesetzgebung die wesentliche Waffe
der Regierung gegenüber einer obstruierenden destruktiven
[X.]mehrheit. [X.]ie [X.]estimmung geht auf einen Vorschlag
des Allgem. [X.] zurück, der allerdings
nicht nur für den Fall, daß dem [X.]undeskanzler ein beantragtes
[X.]svotum verweigert wird, sondern auch für den Fall
eines destruktiven Mißtrauensvotums, also ohne Wahl eines
neuen Kanzlers, ein Auflösungsrecht des [X.]undespräsidenten
befürwortete. [X.]en Gedanken, dem [X.]undespräsidenten auch in
diesem zweiten Fall, und zwar auch gegen den Willen des
[X.]undeskanzlers, das Auflösungsrecht zu geben, lag die
Erwägung zugrunde, daß unter Umständen die Auflösung des
[X.] dann politisch wünschenswert sein könne, wenn
nach der gesamten politischen Situation damit zu rechnen sei,
daß eine schwache Mehrheit des alten [X.] von einer
neuen starken Mehrheit im neuen [X.] abgelöst
werde.
Im Organisationsausschuß konnte man sich aber zu dieser neuen
erheblichen Erweiterung der Rechte des [X.]undespräsidenten
nicht entschließen, die zudem geeignet war, die Gefahr der
[X.]ildung destruktiver Mehrheiten nur zu dem Zwecke der
[X.]auflösung zu fördern.
So ist nur geblieben das der Gegenzeichnung bedürftige
Auflösungsrecht des Präsidenten, wenn ein Antrag des
[X.]undeskanzlers, ihm das [X.] auszusprechen, nicht die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des [X.]s
gefunden hat. Auch hier müssen zwischen Antrag und Abstimmung
48 Stunden liegen. [X.]as Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der [X.] mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
anderen [X.]undeskanzler wählt, da sich damit die destruktive
Mehrheit in eine konstruktive umgewandelt hat.
([X.]. auch [X.]9 f. und 29 des [X.]erichts zur Rolle des
[X.]undespräsidenten.)
b) In der 9. Sitzung des [X.]amentarischen Rates vom 6. Mai 1949 (St[X.]. [X.]69 ff.) brachte der Abgeordnete [X.]r. [X.] den Entwurf eines Grundgesetzes für die [X.]undesrepublik [X.]eutschland zur 2. Lesung ein.
Er führte u. a. aus:
[X.]as wichtigste Organ des [X.]undes ist der
[X.], der aus allgemeinen, gleichen und unmittelbaren
Wahlen hervorgeht und die eigentliche Vertretung des
Gesamtvolkes darstellt. In ihm verkörpert sich die ungeteilte
Einheit des politischen Willens des zum Ganzen strebenden
[X.] Volkes. [X.]er [X.] wird auf [X.] gewählt
und kann nur aufgelöst werden, wenn er dem [X.]undeskanzler das
erbetene [X.]svotum verweigert. Seine [X.] sind
unabhängig und genießen alle Rechte, die in den letzten
Jahrhunderten zum Schutze der [X.]freiheit entwickelt
worden sind. [X.]er [X.] beschließt die Gesetze, er wählt
den [X.]undeskanzler und kontrolliert die Regierung, die von
seinem [X.] abhängig ist. Als Teil der [X.]undesversammlung
nimmt er an der Wahl des [X.]undespräsidenten teil ...
... [X.]er [X.]undeskanzler ... kann ... nicht durch ein
Misstrauensvotum einer beliebigen Mehrheit im [X.]
gestürzt werden. Um zu verhindern, daß heterogene Mehrheiten
- die stark genug sind, eine Regierung zu stürzen, aber
außerstande oder nicht willens, eine neue Regierung zu bilden
und damit die alte Regierung in der Verantwortung abzulösen -
die [X.] lähmen, wie das in den letzten Jahren
der [X.] so oft geschehen ist, bestimmt das
Grundgesetz, daß ein Mißtrauensvotum nur dadurch
ausgesprochen werden kann, daß der [X.] mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt. [X.]as bedeutet
politisch gesehen, daß das Grundgesetz die [X.]praktisch nur einem [X.] gegenüber verantwortlich sein
läßt, dessen oppositionelle Mehrheit homogen genug ist, um
ihrerseits Verantwortung zu übernehmen (St[X.]. [X.]172 f.).
[X.]er nunmehrige (dem Art. 90 a des Entwurfs entsprechende) Art. 68 [X.] wurde mit den übrigen Vorschriften über die [X.]undesregierung (Art. 62-69 [X.]) mehrheitlich angenommen (St[X.]. [X.]83).
In der Schlußabstimmung (10. Sitzung des [X.] vom 8. Mai 1949 - St[X.]. [X.] - wurde das Grundgesetz mit 53 Ja-Stimmen gegen 12 Nein-Stimmen angenommen.
4. [X.]ie [X.]etrachtung der [X.]eratungen und Abstimmungen im [X.] zeigt, daß dieser sich die - bezogen auf den späteren Art. 68 [X.] - wesentlichen Strukturprinzipien des Entwurfs von [X.] zu eigen gemacht und nur in einer Weise ergänzt und modifiziert hat, die diese bestätigt. So, wie schon im Entwurf von [X.] der Art. 88 (jetzt Art. 63 Abs. 4 [X.]) als Instrument zur [X.]ewältigung einer durch unsichere Mehrheiten gekennzeichneten Krise vorgesehen war und - als Ausnahme zur sonst nicht vorgesehenen Auflösung des [X.] während einer Legislaturperiode - sollte zur Auflösung führen können, ist vom [X.] als weitere Ausnahme von dem beibehaltenen Prinzip die [X.]sfrage des Art. 68 [X.] (Art. 90 a Entwurf) mit der gleichen Zielsetzung und dem gleichen Zweck - der Überwindung einer durch schwache, unsichere, schwankende oder geschwundene Regierungsmehrheit begründeten Krise - eingefügt worden. Zusammen mit dem ebenfalls - statt eines vorgesehenen Notverordnungsrechts - eingefügten Art. 81 [X.] sollten diese Vorschriften auch in einer derartigen Krise regierungsfähige Mehrheiten erhalten, stabilisieren oder (wieder-) herstellen und - sollte dies nicht möglich sein - die Handlungsfähigkeit einer Regierung selbst als Minderheitsregierung gewährleisten. [X.]ieses Instrumentarium hat der [X.] als abschließend und hinreichend für die [X.]eseitigung denkbarer parlamentarischer Krisen angesehen. [X.]ie Einfügung weiterer, der [X.]ewältigung anderer denkbarer Formen der Krise dienender Vorschriften (u. a. Anträge [X.], [X.]r. [X.]ehler, [X.]r. Seebohm) hat er ausdrücklich verworfen.
In diesem Sinne ist auch die oben zitierte [X.]emerkung [X.]r. [X.]' zu verstehen, es handle sich bei Art. 68 "um die Möglichkeit, der [X.]undesregierung im Falle eines ernsthaften politischen Konflikts oder für den Fall, daß die [X.]undesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen, ein Auflösungsrecht zu schaffen." [X.]er Satz, mit dem [X.]r. [X.] die dann vom Hauptausschuß des [X.] beschlossene Einfügung des Art. 90 a (= Art. 68 [X.]) begründete, ist im Zusammenhang mit der vorangegangenen [X.]ebatte um das Ob und Wie der Einfügung weiterer, über das Instrumentarium der Art. 88 (= Art. 63 Abs. 4 [X.]) und 90 (= Art. 67 [X.]) hinausgehender Normen zum Zwecke der [X.]ewältigung einer Krise zwischen einer nicht mehr ihrer Mehrheit sicheren Regierung und dem [X.]ament zu sehen. [X.]er [X.]iskussionsbeitrag von [X.]r. [X.] schließt diese [X.]ebatte ab, nicht etwa enthält er eine eigenständige, die Einfügung des Art. 90 a (= Art. 68 [X.]) selbständig tragende, von der vorherigen [X.]iskussion abstrahierende [X.]egründung. In dem Halbsatz "im Falle eines ernsthaften politischen Konflikts", ist die vorangegangene [X.]iskussion, die die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der zu schaffenden Grundgesetznorm umschreibt, in Kurzform angesprochen. Trotz der folgenden, auf eine Alternative hindeutenden Verbindung dieses Halbsatzes durch das Wort oder mit dem dann folgenden Halbsatz "für den Fall, daß die [X.]undesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen", spricht alles dafür, auch diesen Halbsatz als unter die Voraussetzung des ersten Halbsatzes (der scheinbaren ersten Alternative) gestellt zu sehen: [X.]. h., in jedem Fall ist vorausgesetzt, daß eine durch Unsicherheit hinsichtlich der parlamentarischen Mehrheit der Regierung gekennzeichnete Krise zwischen Regierung und [X.]ament besteht. [X.]iese Auslegung speziell des [X.]iskussionsbeitrages von [X.]r. [X.] wird auch durch die oben zitierten weiteren [X.]iskussionsbeiträge im Verlaufe der [X.]eratungen des [X.] bestätigt, die immer wieder - ausgehend von den negativen Erfahrungen der [X.]er [X.] - darum kreisten, mit dem Grundgesetz ein verfassungsrechtliches Instrumentarium zur herstellung, Feststellung und Erhaltung regierungsfähiger Mehrheiten und - für den Fall, daß die Herstellung solcher Mehrheiten im Einzelfall scheitert - zur Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung auch als Minderheitsregierung zu schaffen. Gleiches gilt für den diskussionsbeitrag [X.]r. [X.]in der Sitzung des Hauptausschusses vom 8. Januar 1949 (St[X.]. [X.]13).
[X.]er schriftliche [X.]ericht des [X.]bedeutet insofern eine Klarstellung, nach der keine Mißdeutungen mehr möglich sind. [X.]er Annahme eines in das [X.]elieben der Regierung gestellten Rechts, die Auflösung des [X.] über Art. 68 [X.] zu erreichen, um sich eine breitere Legitimation der Wähler für eine vorhandene Mehrheit zu verschaffen, steht - und zwar selbst dann, wenn man den zweiten Halbsatz in der [X.]egründung des [X.] [X.]r. [X.]so ansähe, daß er als echte Alternative zum ersten Halbsatz gemeint sei - der aus der Entstehungsgeschichte objektivierbare Wille des [X.]gebers im übrigen und im ganzen entgegen.
[X.]ie Entstehungsgeschichte erweist somit eindeutig, daß eine Auflösung des [X.] - nach Art. 63 Abs. 4 oder nach Art. 68 [X.] - nur möglich sein sollte, wenn der [X.] nicht in der Lage wäre, eine handlungsfähige Regierung zu bilden. [X.] dieser Fall ein, nachdem eine Regierung mit parlamentarischer Mehrheit ins [X.]gelangt war, sollte dem [X.]undeskanzler vorbehalten bleiben, ob er die Auflösung des [X.] und die Entscheidung durch das Volk anstreben oder versuchen wolle, seine Regierungstätigkeit fortzusetzen, notfalls mit Hilfe des Art. 81 [X.]. [X.]as [X.]ament sollte sich dagegen nicht selbst auflösen und insbesondere nicht durch ein destruktives Mißtrauensvotum seine Auflösung herbeiführen können. [X.]ie Auflösung des [X.] und ebenso auch die [X.]efugnis des [X.]undespräsidenten, an der Auflösung des [X.] mitzuwirken, sollte auf die beiden Fälle der Art. 63 Abs. 4 und 68 [X.] beschränkt bleiben.
V.
1. Alle Auslegungsmethoden führen damit übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Auflösung des [X.] nach Art. 68 [X.] nur zulässig ist, wenn eine regierungsfähige Mehrheit fehlt oder unsicher geworden ist. Von daher erschließt sich der Sinn der [X.]sfrage: Es soll festgestellt werden, ob die Regierung tatsächlich noch über die erforderliche parlamentarische Unterstützung verfügt. Wird die [X.]sfrage nicht mit diesem Ziel gestellt, vermag eine Abstimmungsniederlage des [X.]undeskanzlers die Auflösung des [X.] nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kommt eine Auflösung des [X.] auch dann nicht in [X.]etracht, wenn ein [X.]undeskanzler lediglich aus der [X.]efürchtung, daß eine der ihn stützenden Fraktionen seine für die Zukunft geplante Politik nicht vollständig mittragen werde, die [X.]sfrage stellt und sich im Einverständnis seiner [X.]freunde das erbetene [X.] verweigern läßt, um auf diese Weise den Weg zu Neuwahlen zu eröffnen. Solange die [X.]nicht Ausdruck einer gegenwärtigen Regierungskrise ist, in der die [X.]undesregierung ihre Fähigkeit eingebüßt hat, mit Unterstützung der Mehrheit des [X.] politische Vorhaben durchzusetzen, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine [X.]sauflösung.
[X.]iese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum; ihr sind in der wissenschaftlichen Literatur nur wenige Stimmen entgegengetreten. Auch die Enquete-[X.] [X.]reform des [X.]eutschen [X.] stellt die nach Art. 68 [X.] bestehende Rechtslage als gesicherten Stand der Staatsrechtswissenschaft so fest, wie sie hier entwickelt worden ist.
2. Nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von denen die [X.]efugnis zur Auflösung des [X.] nach Art. 68 [X.] abhängt, eröffnen die Worte "kann ... auflösen" dem [X.]undespräsidenten ein Ermessen, ob er dem Vorschlag des [X.]undeskanzlers folgen will oder nicht. Insoweit hat er eine politische Entscheidung zu treffen, die vom [X.] nur eingeschränkt nachprüfbar ist, etwa darauf, ob sich der [X.]undespräsident von dem Zweck des Art. 68 [X.] hat leiten lassen. [X.]ei der Vorfrage dagegen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 68 [X.] vorliegen, ist der [X.]undespräsident rechtlich gebunden.
Zwar steht dem [X.]undespräsidenten bei seiner Prüfung, ob Art. 68 [X.] ihm überhaupt eine Ermessensentscheidung eröffnet, von der Sache her ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]amit wird Art. 68 [X.] aber nicht zu einer offenen Norm. Wie die Auslegung zeigt, läßt sich Art. 68 [X.] vielmehr ein inhaltlich hinreichend bestimmter normativer Gehalt entnehmen. [X.]as in Art. 68 [X.] angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des Zusammenwirkens der drei beteiligten [X.]organe ändert nichts daran, daß das [X.] im Rahmen seiner Zuständigkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten entgegentreten muß, soweit das Grundgesetz rechtliche Maßstäbe für das politische [X.]alten gesetzt hat. [X.]as [X.] kann mithin die Entscheidung des [X.]undespräsidenten daraufhin überprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale, an die Art. 68 [X.] die [X.]efugnis zur Auflösung des [X.] knüpft, durch den gegebenen Sachverhalt hinreichend belegt erscheinen konnten oder ob eine andere Würdigung der tatsächlichen [X.]ältnisse eindeutig vorzuziehen war.
[X.].
[X.]ei Anwendung des aus Art. 68 [X.] gewonnenen normativen Maßstabes gelange ich auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]eurteilungsspielraums, der den beteiligten [X.]organen zusteht, zu dem Ergebnis, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des [X.] nicht gegeben waren.
[X.] |
Abweichende Meinung 3:
Ich teile die Rechtsauffassung der Senatsmehrheit nicht. [X.]ie Organklagen sind nach meiner Ansicht begründet. [X.]er [X.]undespräsident hätte den 9. [X.]eutschen [X.] nicht auflösen dürfen.
1. [X.]a wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts die [X.] nach der Geschäftsordnung des [X.]s zustehende 3-Wochen-Frist zur Ausarbeitung des [X.] nicht eingeräumt werden konnte, war ich gezwungen, meine abweichende Meinung innerhalb von 24 Stunden nur in den Grundzügen zu skizzieren.
2. [X.]as Grundgesetz regelt die hier zu entscheidende Frage, nämlich unter welchen Voraussetzungen der [X.]undespräsident nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] den [X.] auflösen darf, nur höchst unvollständig. [X.]a das [X.] bisher keine Gelegenheit hatte, sich zu dieser Frage zu äußern, war es gezwungen, den verfassungsrechtlichen Maßstab, anhand dessen die Streitfrage gemessen und entschieden werden muß, erst durch eine zusammenfassende systematische Interpretation der Art. 39, 63, 67, 68 und 81 [X.] zu entwickeln. Erst danach konnte es das politische Geschehen und das [X.]alten der handelnden [X.]organe [X.]undeskanzler, [X.] und [X.]undespräsident an dem von ihm erstmals entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab messen.
3. [X.]em von der Senatsmehrheit entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab (Abschnitt [X.] I und [X.] des Urteils) stimme ich zum Teil zu. Ich weiche von ihm indessen in folgenden Teilfragen ab:
a) [X.]ie Senatsmehrheit ist der Ansicht, daß außer den sich aus dem Wortlaut des Art. 68 [X.] ergebenden Tatbestandsmerkmalen, nämlich
aa) der [X.]sfrage des [X.]undeskanzlers an den [X.],
[X.]) dem [X.]eschluß des [X.], durch den dem [X.]undeskanzler das [X.] verweigert wird,
cc) dem Antrag des [X.]undeskanzlers an den [X.]undespräsidenten, den [X.] aufzulösen,
als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das [X.]estehen einer sogenannten "Lage der politischen Instabilität" gehört, wegen der der [X.]undeskanzler einer parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des [X.] nicht mehr sicher sein kann.
[X.]ie Senatsmehrheit vertritt darüber hinaus die Auffassung, daß die Lage der Instabilität der [X.]undesregierung nicht nur dann vorliegt, wenn im Laufe einer Legislaturperiode der [X.]undeskanzler und die [X.]undesregierung die parlamentarische Mehrheit im [X.] verloren, haben, was sich in [X.] der [X.]undesregierung und der sie tragenden Fraktionen im [X.] niedergeschlagen haben muß, sondern sie sieht eine Situation der Instabilität der [X.]undesregierung schon dann als gegeben an, wenn der [X.]undeskanzler zwar noch über die parlamentarische Mehrheit verfügt, jedoch befürchtet, diese in absehbarer Zukunft zu verlieren.
[X.]iese Ausdehnung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Instabilität in Art. 68 [X.] auf eine Fallgruppe, die nach meiner Ansicht nicht als instabile Lage bezeichnet werden kann, ist der Schlüssel für die Entscheidung der Senatsmehrheit.
Ich bin dagegen der Auffassung, daß im Regelfall nur der Minderheitskanzler das Verfahren gemäß Art. 68 [X.] einleiten darf. Ein sicheres Indiz dafür ist immer das Erleiden von [X.] der die Minderheitsregierung tragenden [X.] oder [X.]enkoalition im [X.].
[X.]er Minderheitskanzler wird deshalb die [X.]sfrage im [X.] im allgemeinen auch in der Absicht stellen, das [X.] des [X.] zurückzugewinnen.
[X.]er Mehrheitskanzler hat dies dagegen nicht nötig, weil er das parlamentarische [X.] des [X.] ohnehin besitzt. Er stellt die [X.]sfrage allenfalls, um das sich in der Mehrheit ausdrückende [X.] politisch zu verwerten. [X.]ann hat es aber schon auf dieser Stufe mit der Anwendung des Art. 68 [X.] sein [X.]ewenden, und es kann nicht zur Auflösung des [X.] kommen.
Wenn der Mehrheitskanzler die [X.]sfrage jedoch nach Absprache mit der ihn tragenden [X.]enkoalition mit dem Ziel stellt, ihm das [X.] zu verweigern, dann mißbraucht er die ihm nach Art. 68 [X.] zustehenden [X.]efugnisse. [X.]enn seine eigentliche Absicht ist dann nicht die Gewinnung des [X.]s des [X.], sondern die Auflösung des [X.], und zwar zu einem ihm zweckmäßig erscheinenden [X.]punkt.
[X.]as Grundgesetz zielt jedoch darauf ab, daß der [X.] die volle Legislaturperiode ausnutzt. Es will die vorzeitige Auflösung des [X.] verhindern und damit der politischen Stabilität des Staates dienen.
b) [X.]ie Senatsmehrheit bezieht sich zur Stützung ihrer Ansicht, daß auch der Mehrheitskanzler befugt sei, die [X.]sfrage als Mittel zur Auflösung des [X.] zu benutzen, auf die vom [X.]undeskanzler [X.] im Jahre 1972 mit dem Ziel der [X.]sauflösung gestellte [X.]sfrage. Keines der beteiligten [X.]organe habe seinerzeit Zweifel an der [X.]mäßigkeit dieses Vorgehens bekundet. [X.]abei wird jedoch von der Senatsmehrheit außer acht gelassen, daß die Regierung des [X.]undeskanzlers [X.] zwar am 27. April 1972 das konstruktive Mißtrauensvotum der [X.]-Fraktion knapp abgewehrt hatte, jedoch vom Frühjahr 1972 bis zur [X.]swahl im [X.] 1972 keine einfache Mehrheit mehr im [X.] besaß, also eine echte Minderheitsregierung geworden war.
c) [X.]ie Senatsmehrheit beruft sich schließlich darauf, daß das [X.] dem Gesetzgeber bei Entscheidungen mit [X.] stets einen weiten [X.]eurteilungsspielraum zuerkannt habe. Ähnliches gelte für politische Entscheidungen der Exekutive von weitreichender [X.]edeutung. [X.]iesen Maßstab wendet die Senatsmehrheit hier auch auf den [X.]undespräsidenten an. [X.]er [X.]undespräsident könne danach bei der Prüfung, ob der Vorschlag des [X.]undeskanzlers nach Art. 68 [X.] auf Auflösung des [X.] mit der Verfassung zu vereinbaren sei, andere Maßstäbe nicht anlegen. Er habe vielmehr insoweit die Einschätzungs- und [X.]eurteilungskompetenz des [X.]undeskanzlers zu beachten (Abschnitt [X.] I 5 [X.]8 des Urteils). Hier schränkt die Senatsmehrheit die Prüfungskompetenzen des [X.]undespräsidenten und damit auch die Kontrollmöglichkeiten des [X.]s zu sehr ein. [X.]er [X.]undespräsident ist nach meiner Überzeugung vielmehr befugt und auch verpflichtet zu prüfen,
aa) ob der [X.]undeskanzler überhaupt einen nicht nur fingierten sachlichen Anlaß hatte, die [X.]sfrage zu stellen,
[X.]) ob der [X.] ernsthaft und pflichtgemäß über den [X.]santrag abgestimmt hat, oder aber ob von den [X.] zwecks Umgehung der Verfassung und mit dem Ziel der Herbeiführung vorzeitiger Neuwahlen das [X.] für den [X.]undeskanzler verweigert wurde,
und schließlich
cc) ob unter [X.]erücksichtigung der unter aa) und [X.]) aufgeführten Vorgänge der Antrag des [X.]undeskanzlers nach Art. 68 [X.], den [X.] aufzulösen, überhaupt ein verfassungsmäßig zulässiger Antrag sein konnte.
Für die Prüfung dieser drei Fragen steht dem [X.]undespräsidenten ein eigenständiges, umfassendes und uneingeschränktes Prüfungsrecht und zugleich eine Prüfungspflicht zu.
Erst wenn der [X.]undespräsident diese drei Verfahrensabschnitte als verfassungsmäßig anerkannt hat, gelangt er in den [X.]ereich, in dem er nach freiem pflichtgemäßen Ermessen die politische Zweckmäßigkeitsfrage zu beantworten hat, nämlich ob er den Antrag des [X.]undeskanzlers auf Auflösung des [X.] ablehnen oder ob er diesem Antrag stattgeben und den [X.] auflösen darf.
Unbeschadet eines [X.]eurteilungsspielraums des [X.]undespräsidenten kann das [X.] nachprüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für die genannten Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung des [X.]undespräsidenten vorlagen oder ob eine Würdigung des gesamten Sachverhalts in diesem Sinne ausgeschlossen war.
4. [X.]ie von der Senatsmehrheit vorgenommene Subsumtion des [X.]altens des [X.]undeskanzlers, des [X.] und des [X.]undespräsidenten bei der Auflösung des [X.] entspricht nach meiner Auffassung nicht den sich aus der Zusammenschau der erwähnten Grundgesetzartikel entwickelnden verfassungsrechtlichen Maßstäben.
[X.]er [X.]undeskanzler hat die [X.]sfrage nämlich in Wirklichkeit nicht gestellt, um einer instabil gewordenen [X.]undesregierung die notwendige parlamentarische Unterstützung zurückzugewinnen; vielmehr wollte er, und zwar völlig unabhängig von der in Wirklichkeit vorhandenen parlamentarischen Stabilität seiner Regierung, ein bereits um den 20. September 1982, also ca. 10 Tage vor seiner Wahl zum [X.]undeskanzler unvorsichtigerweise und ohne [X.]erücksichtigung der [X.]rechtslage gegebenes politisches Versprechen, Neuwahlen abzuhalten, einlösen. [X.]ies geschah seinerzeit erklärtermaßen auch deshalb, um der offenbar als unzureichend angesehenen legalen Wahl zum [X.]undeskanzler nach Art. 67 [X.] die angeblich durch eine [X.]swahl zu vermittelnde bessere und wertvollere politische Legitimität hinzuzufügen. Um dieses verfassungsrechtlich illegitime Ziel zu erreichen, wurde ein verfassungsrechtlich anstößiges Unternehmen ins Werk gesetzt.
Hierzu im einzelnen folgendes:
Noch vor der Wahl des Herrn [X.]r. [X.] zum [X.]undeskanzler im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums am 1. Oktober 1982 haben die [X.]andlungsdelegationen von [X.] und [X.] sich im Rahmen der [X.]eratungen eines Regierungsprogramms auf die Abhaltung von Neuwahlen im März 1983 geeinigt. [X.]ies geschah bereits vor [X.]ildung der neuen [X.]undesregierung und volle drei Monate vor der tatsächlichen Stellung der [X.]sfrage.
Schon aus dieser Tatsache ergibt sich eindeutig, daß Anlaß für die Stellung der [X.]sfrage durch den [X.]undeskanzler am 14. [X.]ezember 1982 nicht eine schwindende parlamentarische Stabilität der [X.]undesregierung war - diese stand vielmehr völlig außer Frage -, sondern daß die [X.]sfrage ganz unabhängig vom Vorhandensein der politischen Stabilität der neuen [X.]undesregierung gestellt wurde, um das voreilig gegebene politische Versprechen, Neuwahlen durchzuführen, tatsächlich einzulösen. [X.]ieses Versprechen war aber gegeben worden, ohne die Schranken zu beachten, die das Grundgesetz ihm entgegenstellte.
[X.]er [X.]undeskanzler hatte im [X.]ezember 1982 nämlich überhaupt keinen Anlaß, die [X.]sfrage zu stellen. [X.]enn seine parlamentarische Mehrheit hatte sich vom Tage seiner Wahl am 1. Oktober 1982 bis zum Tage der Stellung der [X.]sfrage sogar noch gefestigt. [X.]enn am 1. Oktober 1982 war er mit 256 Stimmen zum [X.]undeskanzler gewählt worden. Am 16. [X.]ezember 1982 aber wurde der von seiner [X.]undesregierung eingebrachte Haushalt 1983 indessen mit 266 Stimmen des [X.] verabschiedet.
[X.]ie parlamentarische Zustimmung zum Haushaltsgesetz wird seit [X.]estehen der parlamentarischen Staatsform als der sicherste Hinweis für die Zustimmung des [X.]amentes zur Regierung angesehen. [X.]as Ergebnis der [X.]abstimmung über den Haushalt 1983 bescherte der von [X.]undeskanzler [X.] geführten [X.]undesregierung sogar die stärkste Mehrheit, die eine [X.]undesregierung seit [X.]ildung der sozialliberalen Koalition im Jahre 1969 in einer parlamentarisch umstrittenen Frage je erlangt hatte. [X.]ie Regierung des [X.]undeskanzlers [X.] war also keineswegs instabil, sondern sie war im Gegenteil im [X.]ezember 1982 ungewöhnlich stabil.
Es gab demnach keinen verfassungsrechtlich zulässigen Anlaß zur Stellung der [X.]sfrage durch den [X.]undeskanzler. Es bestand aber darüber hinaus auch kein verfassungsrechtlich billigenswerter Grund für die [X.], dem [X.]rängen des [X.]undeskanzlers, ihm das [X.] zu verweigern, nachzukommen.
[X.]ie [X.] hatten in Wirklichkeit [X.] zum [X.]undeskanzler. [X.]as ergibt sich u. a. daraus, daß sie eine neue [X.]undesregierung unter einem neuen [X.]undeskanzler [X.] jederzeit wieder bilden wollten, und daß [X.]undeskanzler [X.] im derzeit stattfindenden Wahlkampf als Spitzenkandidat seiner [X.] und Kanzlerkandidat für die neue Legislaturperiode erneut antritt. [X.]ie [X.] folgten demnach mit der Verweigerung des [X.]s für den [X.]undeskanzler nur dessen Wunsch, Neuwahlen zu ermöglichen. [X.]as durften sie aber nach dem Grundgesetz gar nicht. Sie waren vielmehr verpflichtet, ihre Amtspflichten für die [X.]auer der Legislaturperiode zu erfüllen. [X.]aß der ganze Vorgang eine verabredete politische Manipulation an den Regeln des Grundgesetzes vorbei war, ergibt sich auch aus den rational nicht nachvollziehbaren Erklärungen der [X.] [X.]regger ([X.]) und [X.] ([X.]), die kurz vor der Abstimmung über die [X.]sfrage im [X.] erklärten, das dem [X.]undeskanzler [X.] mit der Wahl zum [X.]undeskanzler am 1. Oktober 1982 erteilte [X.] sei am 16. [X.]ezember mit der Verabschiedung des Haushaltes 1983 aufgebraucht worden. Es müsse deshalb neu gewählt werden. [X.]as Grundgesetz kennt aber die Wahl eines [X.]undeskanzlers auf eine befristete [X.] nicht. [X.]er Vorgang dokumentiert deshalb die [X.]fremdheit der Fraktionsspitzen der Koalitionsfraktionen und die Unbefangenheit, mit der versucht worden ist, die Vorschriften der Verfassung zurechtzubiegen.
[X.]a in Wahrheit der [X.]undeskanzler das [X.] der Mehrheit des [X.] besaß, das verweigerte [X.] die Folge eines verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Zusammenwirkens vo [X.]undeskanzler und [X.] war, fehlte es nunmehr an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der [X.]undeskanzler dem [X.]undespräsidenten die Auflösung des [X.] in zulässiger Weise vorschlagen durfte.
[X.]ie von der Senatsmehrheit ausgebreiteten, im wesentlichen auf [X.]ungsmeldungen gestützten Schilderungen über den Zerfall der [X.] [X.] zum [X.]eleg der Tatsache, daß die Regierung [X.] doch instabil gewesen sei, sind m. E. verfehlt. [X.]ie mitgeteilten Umstände sind im übrigen selbst unter Zugrundelegung des Maßstabs der Mehrheit nicht geeignet, eine Auflösungssituation im Sinne des Art. 68 [X.] als gegeben zu begründen.
[X.]er [X.]-[X.]sfraktion gehörten im 9. [X.]eutschen [X.] 53 Abgeordnete an, von denen lediglich vier als Folge des [X.]s der [X.] aus der Fraktion ausgeschieden sind. Von diesen vier hatten jedoch zur [X.] der [X.]sabstimmung bereits drei ihr Mandat niedergelegt und waren durch nachrückende Kandidaten der [X.] ersetzt worden. [X.]ie Zahl der [X.]mitglieder war im übrigen vom Oktober bis zum [X.]ezember 1982 lediglich von etwa 85 000 auf 80 000 zurückgegangen, durch Neueintritte aber wieder auf 83 000 Mitglieder angewachsen. [X.]ie Absplitterungen von Teilen der [X.] hatten im übrigen nur eine so geringe [X.]edeutung erlangt, daß sich diese Gruppen z. [X.]. an der [X.]swahl 1983 gar nicht mit eigenen Listen beteiligen konnten.
Aus diesen Ereignissen eine Gefährdung der [X.]undesregierung, eine politische Instabilität im Sinne des Art. 68 [X.] herzuleiten, erscheint [X.] deshalb nicht vertretbar. Im übrigen kam es in diesem Zusammenhang auf die Stabilität und Funktionsfähigkeit der [X.]sfraktion an.
[X.]a somit
- weder die vom [X.]undeskanzler gestellte [X.]sfrage, - noch die Verweigerung des [X.]s durch den [X.], - noch die Anregung des [X.]undeskanzlers an den [X.]undespräsidenten, den [X.] aufzulösen,
der Verfassung entsprachen, durfte der [X.]undespräsident den [X.] nicht auflösen.
Weil die der Entscheidung des [X.]undespräsidenten vorangehenden drei Verfahrensabschnitte sämtlich grundgesetzwidrig waren, stand dem [X.]undespräsidenten auch kein Ermessen zu, die Frage zu prüfen, ob die Auflösung des [X.] politisch zweckmäßig oder unzweckmäßig sein würde. Es fehlte vielmehr an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösungsentscheidung. [X.]eshalb hätte der [X.]undespräsident die Auflösung des [X.] ablehnen müssen.
[X.]ie [X.]swahl dürfte deshalb nach meiner Überzeugung nicht stattfinden. [X.]ies wäre vom [X.] auszusprechen gewesen.
[X.]ie von [X.] vertretene Auffassung steht im Einklang mit der von der überwiegenden Mehrheit der [X.]eutschen Staatsrechtslehrer vertretenen Auffassung, die ich als bekannt voraussetze.
[X.]r. Rottmann |