Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZR 177/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7012

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 177/10
Verkündet am:

5. Mai 2011

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Mai
2011
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
September 2010
aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 24, vom 16.
Oktober
2009 wird [X.].

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in [X.] hat, nahm die in [X.] ansässige Klägerin
und eine von dieser beauftragte
Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000

n-waltliches [X.] in Höhe von
1.253,69

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.
Januar 2004, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Zahlung der Li-zenzgebühr nebst Zinsen seit dem 21.
Januar 2004 verurteilt. Hinsichtlich der 1
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3
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Kosten des [X.]s wurde nur die Werbeagentur verurteilt; die Klage gegen die Klägerin wurde hingegen abgewiesen. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ
die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevoll-mächtigten wünsche. Die Klägerin zahlte einen Betrag
von 74.875,27

Beklagten. Mit Urteil vom 5.
Juni 2008 ([X.], [X.], 1124) hob der [X.] das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das ge-nannte Urteil einlegen wollte.

Daraufhin klagte die Klägerin
gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie
der Anwaltskosten
nebst Zinsen. Sie
beantragte, den [X.] zu
verurteilen, an sie 61.253,69

o-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.
Januar
2004 zu zahlen. Mit Urteil vom 3.
April 2009
verurteilte
das [X.] [X.]
den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000

Zinsen seit dem 14.
Oktober 2008
(324 O 783/08). Nur der Beklagte legte [X.] gegen dieses Urteil ein. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Der [X.] hat das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom heutigen Tage wieder hergestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Werbeagentur Rückzahlung der 1.253,69

Recht Rückzahlung der weiteren von ihr gezahlten 13.621,58

, jeweils nebst [X.].
Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage 2
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als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des [X.]sgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, da der geltend ge-machte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer Natur sei. [X.] seien die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil die Klä-gerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt, wie der [X.] in dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX
ZR 176/10 näher erläutert hat,
aus
Art.
4 Abs.
1 EuGVVO,
§
32 ZPO.
Die geltend gemachten Ansprüche aus §
717 Abs.
3 Satz
2 ZPO stellen 4
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5
-
Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von §
32 ZPO dar.
Die Klägerin hat sowohl den Anspruch aus abgetretenem Recht der Werbeagentur als auch den Anspruch aus eigenem Recht schlüssig dargelegt.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

1. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Klägers
ist über die beiden Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht bereits rechtskräftig entschieden worden (§
322 ZPO). Das Urteil des Landge-richts [X.] vom 3.
April 2009 betraf nur Ansprüche der Klägerin aus eige-nem Recht sowie die Verzinsung des gesamten [X.], nicht aber die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Werbeagentur sowie auf Rückzahlung tatsächlich geleisteter Zinsen.

2. Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung der beiden jeweils auf §
717 Abs.
3 ZPO gestützten Ansprüche vorgetragen hat, ist unstreitig.

IV.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer [X.] auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-7
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scheidung reif ist, hat der [X.] eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen

563 Abs.
3 ZPO). Die Klage hat Erfolg.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 16.10.2009 -
324 O 323/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2010 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 177/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZR 177/10 (REWIS RS 2011, 7012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7012

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