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PDF anzeigen[X.]/03vom30. Juli 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß §349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Seit der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das [X.] -gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Therapie nicht aussichtslos [X.]". Dies gefährdet hier aber den [X.] nicht, da [X.] ist, der Angeklagte sei wegen seiner [X.] noch nicht behandelt worden.[X.] [X.]
Meta
30.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 2 StR 245/03 (REWIS RS 2003, 2032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2032
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