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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 501/14
vom
6. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. November 2014
beschlos-sen:
1.
Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) des [X.] vom 16. Juni 2014 eingestellt.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das ge-nannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen, dass der An-geklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen und gewerbsmäßi-ger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
3.
Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechts-mittels.
Gründe:
Diebstahls in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und e-neun Monaten verurteilt.
1
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3
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Dem Antrag des [X.] folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 28. Januar 2014
2 [X.], [X.], 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 9 des Urteils (An-klagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der Einzelstrafe für diese Tat; der Gesamtstrafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, dass das [X.] ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen ist die Revision unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sander Schneider
Dölp
Berger Bellay
2
Meta
06.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. 5 StR 501/14 (REWIS RS 2014, 1548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1548
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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