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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 659/11
vom
28. Februar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Februar
2012
ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.
6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) we-gen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fäl-len, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Hehlerei und Diebstahls in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1
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drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Auf
Antrag des [X.] stellt der [X.] das Verfahren im Fall III.
6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, da die Feststellungen des [X.]s die Annahme einer Bereicherungsabsicht
des Angeklagten nicht tragen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2011
4 [X.]). Fraglich erscheint, ob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind.
Dies führt zu der in Ziff. 1. b) der Entscheidungsformel enthaltenen Ände-rung des Schuldspruchs. Trotz Wegfalls der für die eingestellte Tat verhängten [X.] von drei Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] in Höhe von einem
Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, dreimal zehn Monaten, neun Monaten und siebenmal sechs Monaten ausschließen, dass das [X.] auf eine niedri-gere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall ver-hängte [X.] nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.
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Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin
4
Meta
28.02.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 4 StR 659/11 (REWIS RS 2012, 8776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8776
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