Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. BLw 13/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 876

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[X.][X.] 13/04
vom 5. November 2004 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 5. November 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für [X.]n des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 248,87 •. Gründe:
I.

E. B. war Mitglied der LPG [X.].
-To. -R. (im fol-genden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der sie 1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit [X.] sich der Antragsteller gegenüber [X.]

, deren Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat E.

B. ihre Abfin-dungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab. - 3 - Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende Dezember 2001 mit 19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines [X.] abtreten lassen und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.

Aus abgetretenem Recht von [X.] hat der Antragsteller [X.] Zahlung von 921,40 • nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat dem auf Zahlung von 325,80 • nebst Zinsen reduzierten Antrag in [X.] von 248,87 • stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechts-beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entschei-dung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.

[X.]
Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsanspruchs von [X.]gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.] an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das [X.] sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig ge-handelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten [X.] unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

I[X.] - 4 - Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Daß [X.] infolge ihres Ausscheidens aus der Rechtsvor-gängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Höhe von 248,87 • zusteht, stellt die Rechtsbe-schwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auffassung des [X.], die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen das [X.] dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Forderungen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Ange-legenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgs-abhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 100; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmä-ßiges Handeln des Antragstellers verneint.
- 5 - [X.]) Mit dem Begriff der [X.]keit soll nicht allgemein ein ir-gendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die er-laubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten [X.] abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit ([X.], Urt. v. 28. Februar 1985, [X.], [X.], 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2000, [X.], NJW 2002, 2104, 2105). [X.] handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauern-den oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen ([X.]Z 148, 313, 317; [X.], Urt. v. 5. Juni 1985, [X.], NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, [X.], [X.], 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, [X.], NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuver-lässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbe-sondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät ([X.], NJW 2002, 1190; [X.]Z 62, 234, 240; [X.], Urt. v. 28. Februar 1985, [X.], [X.], 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, [X.], NJW 2002, 2104, 2105; [X.]/[X.], Art. 1 § 1 [X.]. 18; Rennen/[X.], Art. 1 § 1 [X.]. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).

[X.]) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der Antragsteller die Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von insgesamt 20 ehemaligen [X.] hinaus zukünftig weitere Forderun-gen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine - 6 - solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzel-falls, für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen ([X.]Z 148, 313, 317; [X.], Urt. v. 5. Juni 1985, [X.], NJW 1986, 1050, 1051; [X.]/[X.], Art. 1 § 1 [X.]. 104; Rennen/[X.], Art. 1 § 1 [X.]. 61). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinzie-hung auf fremde Rechnung vorgenommen wird ([X.], Urt. v. 28. Februar 1985, [X.], [X.], 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, [X.], NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, [X.], NJW 2001, 756, 757; Urt. v. 9. April 2002, [X.], NJW 2002, 2104, 2105). Ein sol-cher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll ([X.], Urt. v. 1. Dezember 1994, [X.], NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, [X.], NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene [X.] einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings ohne daß dem Feststellungen des [X.] zugrunde liegen oder verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht ([X.], Urt. v. 28. Februar 1985, [X.], [X.], 1214, 1216; [X.], NJW-RR 1994, 1138).

[X.]) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwer-degerichts, daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von [X.] auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen [X.] begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumin-dest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. [X.]Z 148, 313, 318) fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen. - 7 - Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtretungen den Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerich-tete [X.] nach dem [X.] vor deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwin-gender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergan-genheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger [X.] einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsge-gnerin, daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt ha-ben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies be-legt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der [X.] bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der be-reits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese [X.], insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende [X.], waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im [X.] abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die Höhe von [X.]n gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller sei mit den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des [X.]. Die Rechtsbe-schwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hier-zu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-- 8 - führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Be-ziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so [X.], [X.]. 1989, 155 f.; [X.]/[X.], Art. 1 § 1 [X.]. 106; dagegen [X.]/Prütting/Weth, [X.], 2. Aufl., Art. 1 § 1 [X.] [X.]. 39). Jedenfalls setzt die Verneinung der [X.]keit nicht notwendig voraus, daß die Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persön-licher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt ([X.], NJW-RR 1994, 1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie of-fensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt ([X.], Urt. v. 28. Februar 1985, [X.], [X.], 1214, 1215).

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des [X.] ([X.] 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfin-dungsansprüche nach dem [X.] als geschäfts-mäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Ver-jährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfah-ren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des [X.] keine Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als "Schicksalsgenosse" der [X.] bezeichnet, worin das [X.] ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis ehemaliger [X.] rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches nicht festgestellt. - 9 -

- 10 - IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].

[X.]

Krüger Lemke

Meta

BLw 13/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. BLw 13/04 (REWIS RS 2004, 876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 876

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