Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. I ZR 46/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7022

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46/09 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe nicht zur Kennt-nis genommen, dass sich ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Gewinn- und Glücksspielen beschränke. 2 Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist davon ausgegangen, dass im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG das Charakteristische der Verlet-zungshandlung in unverlangten Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern [X.] und es deshalb grundsätzlich irrelevant ist, wofür geworben wird. Etwas anderes hat zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbe-triebs sind. Das Vorliegen dieses Ausnahmefalls hat der Senat verneint, weil die 3 - 3 - Beklagte für die Teilnahme an Gewinnspielen geworben hat. Gewinnspiele hat die Beklagte aber nicht selbst veranstaltet, so dass keine Werbeanrufe für eige-ne Dienstleistungen erfolgt waren, sondern die Tätigkeit der Beklagten derjeni-gen eines Callcenters oder sonstigen Dienstleistungserbringers vergleichbar war, der Werbeanrufe für fremde Dienstleistungen tätigte.
[X.] Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 U 51/08 -

Meta

I ZR 46/09

05.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. I ZR 46/09 (REWIS RS 2011, 7022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7022

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I ZR 46/09

I ZR 202/07

I ZR 27/08

I ZR 23/08

I ZR 177/07

4 U 54/09

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