Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 4 StR 372/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8042

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Tenor

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin      F.    aus D.       als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die [X.] hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die [X.] von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

2

Dr. Quentin

3

[X.] am [X.]

Meta

4 StR 372/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 10. März 2023, Az: 33 KLs 30/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 4 StR 372/23 (REWIS RS 2023, 8042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8042

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