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PDF anzeigen[X.]/06 vom 21. Juli 2006 in der [X.]wegen Verstoßes gegen das [X.] Az.: 5 [X.]/06 I Landgericht [X.].: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juli 2006 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts [X.] vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js 6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 "Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht [X.] we-gen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur-teilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nach-träglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge-richt [X.] am [X.] die gewährte Strafaussetzung auf-grund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis 20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der [X.]. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim [X.] setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre-ckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilun-gen durch das AG [X.] (Entscheidungen vom 23.9.2003 und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 30.4.2004 die gewährte [X.] zur Bewährung. 2 - 3 - Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf-grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht [X.] vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in Strafhaft in der [X.]. 3 Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der [X.] durch das Amtsgericht [X.] erfolgt wäre (insoweit war lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des Amtsgerichts [X.] eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft [X.]. Nach erfolgreichem Abschluss der stati-onären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. 4 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht [X.] ([X.]) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ([X.]) abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem [X.] mit dem [X.] vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 5 Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Ent-scheidungen ist das [X.] - Strafvollstreckungskammer. 6 § 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1; 7 - 4 - [X.]/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da-nach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2001, 2 [X.])." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die [X.] vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 [X.] und vom 19. Januar 2005 - 2 [X.]/04 - an. 8 [X.]
Meta
21.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 2 ARs 232/06 (REWIS RS 2006, 2461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2461
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 102/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 433/04 (Bundesgerichtshof)
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Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung
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