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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 218/11
vom
16.
Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 16.
Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.],
Pamp
und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 11.
April 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im [X.] richtig (vgl.
[X.], Beschluss vom 10.
Juni
2010
-
Xa
ZR
110/09, WM
2010, 2004 Rn.
13 mwN). Selbst dann, wenn der Beklagte bei Erklärung des [X.]s am 20.
Dezember 1988
-
wie im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen (vgl. Senatsurteil vom 23.
Februar 2010 -
XI
ZR
195/09, juris Rn.
12)
-
nicht wirksam vertreten worden wäre, hätte die Gesell-schaft die Geschäftsbesorgerin an diesem Tag wirksam bevoll-mächtigt. In diesem Fall hätte die Gesellschaft allein durch ihre Gründungsgesellschafter gehandelt, da ein schwebend unwirksa-mer [X.] weiterer Gesellschafter, darunter des Beklagten, bei Abschluss des [X.] und bei der [X.] mangels Invollzugsetzens noch keinen Einfluss auf die (organschaftliche) Vertretung der [X.] gehabt hätte. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann -
3
-
den [X.] nicht in Vollzug setzen ([X.]/Boujong/ [X.]/[X.]/[X.], HGB, Bd.
1, 2.
Aufl., §
105 Rn.
181; MünchKommHGB/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
105 Rn.
236). Die Frage, wann der fehlerhafte [X.] in Vollzug gesetzt wird, ist ihrerseits höchstrichterlich geklärt (dazu Senatsurteile vom 27.
Juni 2000 -
XI
ZR
174/99, WM
2000, 1685, 1686, und -
XI
ZR
210/99, WM
2000, 1687, 1689; grundlegend [X.], Urteil vom 14.
Oktober 1991 -
II
ZR
212/90, [X.], 490, 491
f.; Urteil vom 16.
Dezember 2002 -
II
ZR
109/01, [X.]Z
153, 214, 221
f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
[X.]
[X.]
[X.]
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2009 -
5 O 165/08 -
O[X.], Entscheidung vom 11.04.2011 -
I-9 [X.] -
Meta
16.10.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. XI ZR 218/11 (REWIS RS 2012, 2310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2310
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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