Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 429/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 436

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 429/02Verkündet am:2. Dezember 2003WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit- 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 4. November 2002wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-klagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Am 16. April 1991 erwarben die Eheleute G. die aus mehrerenbebauten Grundstücken bestehende Immobilie Br. ... /J.straße ... in B.. Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1992gründeten sie die "Grundstücksgesellschaft Br. /J.straßeGbR" (nachfolgend: GbR), deren Gegenstand der Erwerb sowie die In-standsetzung, der Ausbau, die Modernisierung und die Vermietung bzw.Verpachtung von Grundstücken ist. Diese Maßnahmen sollten mit Einla-gen der noch zu werbenden Gesellschafter in Höhe von 30% des Ge-- 3 -samtaufwands und im übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Da dievoraussichtlichen Mieteinnahmen die Kosten jedenfalls in der Anfangs-zeit nicht vollständig würden decken können, waren jährliche Zuzahlun-gen der Gesellschafter vorgesehen. Zweck der Beteiligung an der GbRwar die Wahrnehmung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungenund Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietgesetz.Am 4. Dezember 1992 gab der Kläger eine privatschriftliche Bei-trittserklärung ab, die von der GbR am 9. Dezember 1992 angenommenwurde. In der Beitrittserklärung wurde die Notwendigkeit eines voll-streckbaren Anerkenntnisses des Klägers für Schulden der GbR in einerihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Höhe festgelegt. Fernerbot der Kläger in notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1992 der ge-schäftsführenden Gesellschafterin, der R. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin), den Abschlußeines Geschäftsbesorgungsvertrages an, verbunden mit der umfassen-den Vollmacht, für ihn u.a. den Gesellschaftsbeitritt in notarieller Form zuwiederholen, alle für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderli-chen oder zweckmäßigen Verträge zu schließen sowie Schuldanerkennt-nisse und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen abzugeben.Am 28. Dezember 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin als ge-schäftsführende Gesellschafterin der GbR mit der Beklagten einen Real-kreditvertrag über insgesamt 11.365.025 DM zur Baufinanzierung ab.Nach dessen Inhalt sind die Anlagegesellschafter gegenüber der Be-klagten verpflichtet, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrerjeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden- 4 -Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Vollstreckung indas persönliche Vermögen zu unterwerfen.Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot des Klägers auf Ab-schluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit notarieller Erklärung vom1. April 1993 an und wiederholte noch am gleichen Tage in notariellerForm dessen Beitrittserklärung zur GbR. In notarieller Urkunde vom4. August 1993 erkannte der Kläger, vertreten durch die Geschäftsbe-sorgerin, die Darlehensschuld der GbR in Höhe eines seiner Beteiligungam Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrages von214.336 DM zuzüglich 18% Zinsen an und unterwarf sich insoweit dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen.Ab etwa 1998 stellten der Kläger und weitere Mitgesellschafter ihreZahlungen an die GbR ein. Als diese in der Folgezeit das ausgereichteDarlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte, kündigte die Be-klagte den Kreditvertrag am 18. Mai 2001 fristlos und stellte die offenenBeträge fällig. Zuvor hatte sie dem Kläger die Zwangsvollstreckung ausder notariellen Urkunde vom 4. August 1993 angedroht.Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es fehle an einem wirk-samen Titel, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Voll-macht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und dasAGB-Gesetz nichtig sei. Die Vollstreckungsunterwerfungserklärung seiaußerdem nach dem Haustürwiderrufs- und dem Verbraucherkreditge-setz wirksam widerrufen worden. Ferner hafte die Beklagte wegen un-terlassener Aufklärung auf Schadensersatz, so daß eine Zwangsvoll-streckung rechtsmißbräuchlich sei.- 5 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-gers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt ersein Klageziel weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die von der Geschäftsbesorgerin in der notariellen Urkunde vom4. August 1993 namens des Klägers übernommene persönliche Haftungfür einen Teil der Darlehensschuld der GbR und die damit verbundeneVollstreckungsunterwerfung seien wirksam. Dabei könne dahinstehen, obder Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1RBerG nichtig sei und die Nichtigkeit auch die notarielle Vollmacht mit-umfasse. Die Wirksamkeit der Haftungs- und Unterwerfungserklärungwerde dadurch nicht berührt, weil zugunsten der Beklagten § 172 Abs. 1BGB eingreife. Die Übernahme der persönlichen Haftung sei ein Schuld-versprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB,auf das die §§ 164 ff. BGB anwendbar seien. § 172 BGB knüpfe an dendurch die Vollmachtsurkunde erzeugten Rechtsschein an, vorausgesetzt,- 6 -diese werde dem Vertragsgegner in Urschrift oder - bei notarieller Voll-macht - in einer Ausfertigung vor Vertragsabschluß vorgelegt. Zwar seider Urkunde vom 4. August 1993 eine Ausfertigung der notariellen Voll-macht der Geschäftsbesorgerin des Klägers nicht beigefügt worden. Diessei aber unschädlich, weil der Beklagten nach den von dem Kläger selbstvorgelegten Unterlagen eine Ausfertigung seiner Vollmachtserklärungzugegangen sei.Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei alseinseitige prozessuale Willenserklärung nach prozeßrechtlichen Grund-sätzen ebenfalls wirksam. Die Erklärung könne auch durch einen Be-vollmächtigten abgegeben werden; die Vollmacht sei vor einem Notar inumfassender Form gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt worden undmit Zugang bei ihm wirksam geworden. Die zur Vertretung berechtigendeVollmacht habe bei der Niederschrift der Unterwerfungserklärung am4. August 1993 in Ausfertigung vorgelegen.Weder die Vollmacht noch die Haftungs- und Vollstreckungsunter-werfung seien wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, dasie keine den Kläger überraschenden (§ 3 AGBG) oder unangemessenbenachteiligenden (§ 9 AGBG) Klauseln enthielten. Dies gelte insbeson-dere für die Erklärung, die persönliche Haftung für den Realkredit ge-genüber der Beklagten zu übernehmen und sich insoweit der sofortigenZwangsvollstreckung in das Privatvermögen zu unterwerfen. Die Gesell-schafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafteten - auch ohneausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger - für deren rechtsge-schäftlich begründete Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen, und- 7 -zwar gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) auch soweit sie bereits vor ihremBeitritt entstanden seien.Ein Verstoß der Vollmacht oder der Haftungs- und Vollstreckungs-unterwerfungserklärung gegen das Verbraucherkreditgesetz komme nichtin Betracht. Mit der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 habe derKläger die persönliche Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der Ge-sellschaft nicht erstmals übernommen, sondern seine schon vorher be-gründete Gesellschafterhaftung sei dadurch auf einen Betrag von214.336 DM zuzüglich Zinsen beschränkt worden. Ein Schuldbeitritt, dereinem Kreditvertrag gemäß § 18 VerbrKrG gleichgestellt werden könnte,liege daher nicht vor.Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe demKläger gleichfalls nicht zu. Bei der Einschaltung eines Vertreters kommees für die Widerruflichkeit nicht auf eine mögliche Haustürsituation desVertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertretersbei Abschluß des Vertrages an. Eine Haustürsituation habe jedoch in derPerson der Geschäftsbesorgerin nicht vorgelegen.Der Kläger könne die Beklagte schließlich auch nicht auf Zahlungvon Schadensersatz in Anspruch nehmen. Es stehe weder fest, daß dieBeklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten noch daß sie einen zuden üblichen wirtschaftlichen Risiken solcher Objekte hinzutretendenGefährdungstatbestand für den Kläger geschaffen oder ihm gegenübereinen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe.- 8 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.1. Richtig und auch von der Revisionserwiderung nicht in Fragegestellt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger- entgegen der schlagwortartigen Bezeichnung im Urteilsrubrum - nichtnur eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erhoben hat. Ermacht nämlich nicht nur Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch geltend mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zubeseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des formellenTitels in Abrede. Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-kungstitels läßt sich eine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Siekönnen aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage inentsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden(st.Rspr., BGHZ 124, 164, 170; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003- IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 5 und Senatsurteil vom 18. November2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 6 f.). Dabei ist es zulässig, beideKlagen miteinander zu verbinden (BGHZ 118, 229, 236; BGH, Urteil vom22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 5 f. und Senatsurteilvom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, aaO). Das ist hier geschehen.2. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revisionauch, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch desKlägers und den darauf gestützten dolo-facit-Einwand verneint hat.- 9 -Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen einer Aufklärungs-oder Hinweispflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluß aufSchadensersatz. Ein Darlehensvertrag ist nur zwischen der Beklagtenund der GbR, nicht aber zwischen den Parteien zustande gekommen,weshalb vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüberdem Kläger von vornherein nicht bestanden haben. Die Geschäftsbesor-gerin, die den Darlehensvertrag als geschäftsführende Gesellschafterinder GbR am 28. Dezember 1992 mit der Beklagten zum Zweck der Bau-finanzierung geschlossen hat und deren Kenntnisse sich die Gesell-schafter nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen, war nichtaufklärungsbedürftig.3. Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-weit es die von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers abgegebe-ne Vollstreckungsunterwerfungserklärung ungeachtet eines eventuellenVerstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtsertei-lung gegen Art. 1 § 1 RBerG für wirksam erachtet hat.a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodellsoder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt,der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abge-schlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,- 10 -vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 10 f. m.w.Nachw.).So ist es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch hier:Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom20. November 2002 (WM 2003, 1223, 1225) einen inhaltsgleichen Ge-schäftsbesorgungsvertrag derselben Beauftragten gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1RBerG für erlaubnisfrei erachtet und sich dabei vor allem auf die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 265 ff. berufen. Wie inihr ausdrücklich hervorgehoben wird, greift diese Ausnahmeregelungaber grundsätzlich nur bei einem gewerblichen "Baubetreuer im engerenSinne" ein, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreutendas Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten -durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Dabei einer derartigen "Vollbetreuung" des Bauvorhabens die Wahrneh-mung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrundsteht, ist es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise anfallen-de Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen (BGHZ aaOS. 272 f. m.w.Nachw.). Dagegen sollte die Geschäftsbesorgerin nachdem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages für den Kläger als Anla-gegesellschafter der GbR in einem wesentlich größeren Aufgabenkreistätig werden und alle zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderli-chen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge abschließen. Diese so-gar Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der kreditge-benden Bank einschließende Tätigkeit ging weit über das hinaus, wasvon einem "Baubetreuer im engeren Sinne" normalerweise erwartet wird,und erforderte eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes. Von einer- 11 -Rechtsbesorgung, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabeals bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und daher von dem Erlaub-niszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist, kann unter solchen Um-ständen keine Rede sein.b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nachdem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbe-sorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., BGH, Urteilvom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.; zustim-mend Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695, vom 16. September2003 - XI ZR 74/02, Urteilsumdr. S. 11 und vom 14. Oktober 2003- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333; siehe ferner BGH, Urteile vom16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck inBGHZ 153, 214 vorgesehen, vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02,WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 8). Wie derIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der erst nach Erlaß des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidung vom 26. März 2003 (IV ZR222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, bestä-tigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr.S. 8 f. sowie IV ZR 33/03, Urteilsumdr. S. 8 f.) näher dargelegt hat, giltdies ebenso für die Befugnis des Vertreters zur Abgabe von Vollstrek-kungsunterwerfungserklärungen, obwohl diese prozessualen Charakterhaben. Denn auch wenn es sich bei diesem Teil der Vollmacht um eineProzeßvollmacht handelt, auf die die Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO undnicht die der Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB anzuwenden- 12 -sind, ist er gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach derZielsetzung des Gesetzes muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlungverhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden Ge-schäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Auch diebesonders einschneidenden rechtlichen Folgen, die mit der Vollstrek-kungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, ge-bieten die Anwendung des § 134 BGB.c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die unwirksameProzeßvollmacht nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analogerAnwendung der §§ 172 ff. BGB gegenüber der Beklagten als gültig zubehandeln. Nach der zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofs vom 26. März 2003 (IV ZR 222/02, aaO S. 915; bestätigtdurch Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 9 f.und IV ZR 33/03, Urteilsumdr. S. 9 f.; siehe auch bereits BGH, Nichtan-nahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 f.und BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003,963, 964) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnitte-nen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs die-nenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB bei Nichtigkeit des Geschäftsbe-sorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1RBerG auf die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmachtkeine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr in ihren§§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechts-scheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Der erkennende Se-nat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Urteil vom 18. November2003 (XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 12) angeschlossen und hält daran- 13 -auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderungfest.Die von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung undLiteratur (vgl. etwa BayObLG DNotZ 1964, 573, 574; Münch-Komm/Wolfsteiner, ZPO 2. Aufl. § 794 Rdn. 152; Musielak/Lackmann,ZPO 3. Aufl. § 794 Rdn. 36) vertretene Gegenmeinung überzeugt nicht.Zwar ist einzuräumen, daß die umfassende Vollmacht der Geschäftsbe-sorgerin des Klägers nicht zu Zwecken der Prozeßführung erteilt wordenist. Es unterliegt aber keinem berechtigten Zweifel, daß vollstreckungs-rechtliche Erklärungen für den Betroffenen prozessualen Charakter ha-ben. Dies legt es nahe, die Wirksamkeit der ihnen zugrunde liegendenVollmacht allein anhand der §§ 80 ff. ZPO, nicht aber der §§ 164 ff. BGBzu beurteilen, wenn hinreichende prozessuale Rechtsklarheit erzielt wer-den soll (vgl. OLG Zweibrücken WM 2002, 1927, 1928; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 126; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl.§ 794 Rdn. 29; Derleder EWiR 2003, 597, 598). Entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung liegt den Regelungen der §§ 171 bis 173BGB auch kein allgemeines Prinzip der Stellvertretung zugrunde. Viel-mehr beruhen sie auf Gedanken der allgemeinen Rechtsscheinhaftung,die im Bereich der Prozeßvollmacht keine Berücksichtigung gefundenhat.d) Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns der Geschäftsbe-sorgerin ohne Vertretungsmacht bestimmt sich infolgedessen allein nach§§ 80 ff. ZPO. Eine Genehmigung der von der Geschäftsbesorgerin alsvollmachtloser Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungser-klärung durch den Kläger gemäß § 89 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Diese- 14 -ist nicht in den langjährigen Beitragszahlungen an die GbR zu sehen.Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-wirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlichangesehene Geschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Se-natsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275,vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696 und vom16. September 2003 - XI ZR 74/02, Urteilsumdr. S. 11 f.). Dazu ist nichtsvorgetragen.III.Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treuund Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten aufdie Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August1993 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Darle-hensvertrages vom 28. Dezember 1992 verpflichtet ist, sich wegen einesBetrages von 214.336 DM zuzüglich Zinsen der sofortigen Zwangsvoll-streckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.1. a) Der Kläger ist aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom4. Dezember 1992 und der fünf Tage später erklärten Annahmeerklärungder GbR deren Gesellschafter geworden. Nach der neueren Rechtspre-chung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haften er und seineMitgesellschafter für die mit Vertrag vom 28. Dezember 1992 zu Lasten- 15 -der Gesellschaft begründete Darlehensschuld gemäß §§ 128 ff. HGB(analog) persönlich und mit ihrem Privatvermögen (BGHZ 142, 315,318 ff.; 146, 341, 358; 150, 1, 3; siehe ferner BGH, Urteil vom24. Februar 2003 - II ZR 385/99, WM 2003, 830, 831, zum Abdruck inBGHZ vorgesehen). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht entscheidend darauf an, ob die Gesellschafter einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 130HGB auch für die bei ihrem Beitritt bereits begründeten Verbindlichkeitenpersönlich und mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben (grundsätz-lich bejahend BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, WM 2003,977, 978, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Da der Kläger seinen Bei-tritt in die GbR am 4./9. Dezember 1992, also vor Abschluß des Darle-hensvertrages vom 28. Dezember 1992, erklärt hat, haftet er für dieRückzahlung des Realkredits der Beklagten und für alle damit in Zu-sammenhang stehenden Verpflichtungen der GbR von Anfang an. Auf-grund der darlehensvertraglichen Vereinbarungen ist der Kläger daherverpflichtet, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines seiner Gesellschafts-beteiligung entsprechenden Teils der Darlehensforderung abzugebenund sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatver-mögen zu unterwerfen.b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu sehen.Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß es sich bei dem maschi-nenschriftlichen, ganz auf das Projekt der GbR zugeschnittenen Real-kreditvertrag über 11.365.025 DM um einen Formularvertrag handelt.Abgesehen davon ist die darin enthaltene Verpflichtung der Gesell-schafter zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungweder überraschend, zumal bereits in der Beitrittserklärung zur GbR die- 16 -Notwendigkeit einer Unterwerfungserklärung festgelegt worden ist, nochinhaltlich unangemessen. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daßsich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbe-steller bei Bankschulden regelmäßig der Zwangsvollstreckung in seingesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemessene Benachtei-ligung des Schuldners liegt darin nicht (BGHZ 99, 274, 282; Senatsur-teile BGHZ 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00,WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, Urteil-sumdr. S. 8; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR398/02, Urteilsumdr. S. 12). Nichts anderes gilt für den Fall, daß die Ge-sellschafter einer BGB-Gesellschaft für deren Realkreditverbindlichkeitgegenüber der Gläubigerbank ein Anerkenntnis in Höhe eines ihrer Be-teiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teils der Schuldabzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihrPrivatvermögen zu unterwerfen haben.2. Der Einwand der Revision, der von dem Kläger am 4. Dezember1992 erklärte privatschriftliche Beitritt zur GbR sei formnichtig, weil er- ebenso wie die von der Gesellschaft erklärte Annahmeerklärung vom9. Dezember 1992 - der notariellen Beurkundung bedurft hätte, greiftnicht. Aus den in § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Re-gelungen für die Liquidation der GbR läßt sich eine Formbedürftigkeit derBeitritts- und Annahmeerklärung gemäß § 313 BGB nicht herleiten (vgl.OLG München NJW-RR 1994, 37; Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb.§ 313 Rdn. 113). Ebenso ergibt sich aus § 154 Abs. 2 BGB kein Nichtig-keitsgrund. Nach den eindeutigen Erklärungen der Vertragsschließendensollte der Beitritt des Klägers lediglich in notarieller Form bestätigt wer-den. Davon abgesehen würden die Grundsätze über die fehlerhafte Ge-- 17 -sellschaft eine Unwirksamkeit des Beitritts verhindern. Der Gesell-schaftsbeitritt ist, wenn er - wie hier - durch Beitragszahlungen des Be-troffenen oder vergleichbare Handlungen vollzogen worden ist, zunächstwirksam. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hatlediglich das Recht, sich jederzeit durch eine außerordentliche Kündi-gung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (st.Rspr., siehe z.B.BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764, zumAbdruck in BGHZ vorgesehen).3. Ob die Beitrittserklärung des Klägers nach dem Haustürwider-rufsgesetz widerruflich ist, kann offenbleiben, weil auch insoweit jeden-falls die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kom-men (vgl. BGHZ 148, 201, 207). Die weiteren notariellen Erklärungen desKlägers oder seiner Geschäftsbesorgerin können schon nach § 1 Abs. 2Nr. 3 HWiG nicht widerrufen werden. Aus der Richtlinie 85/577 EWG be-treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (ABl.Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, ergibtsich nichts anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter denVorgaben der Richtlinie zurückbliebe, wäre angesichts des klaren Geset-zeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senats-urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695).4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, dem Klägersei bei seiner Beitrittserklärung suggeriert worden, er werde sich nur inHöhe einer seiner Beteiligung an der GbR entsprechenden anteiligenDarlehensschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatver-- 18 -mögen unterwerfen. In Wirklichkeit hafte er aber für deren Darlehens-schuld von mehr als 10 Millionen DM in voller Höhe, da sich die persönli-che Haftung aus der notariellen Urkunde über 214.336 DM trotz Schul-dentilgung nicht verringert habe. Der Einwand ist unberechtigt.Nach dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der GbRist die Gesellschafterhaftung der Kapitalanleger auf die in den notariellenSchuldanerkenntnissen festgelegten Beträge, die den jeweiligen Anteils-quoten entsprechen, beschränkt. Dem Kläger steht es daher frei, sichdurch eine Zahlung des von ihm anerkannten Betrages über 214.336 DMzuzüglich Zinsen von der restlichen Darlehensschuld der GbR zu befrei-en. Eine überraschende (§ 3 AGBG) oder inhaltlich unangemessene (§ 9AGBG) Regelung ist darin angesichts der akzessorischen Haftung derBGB-Gesellschafter gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) nicht zu sehen.5. Ist der Kläger somit gegenüber der Beklagten verpflichtet, sichin Höhe seiner beschränkten persönlichen Haftung für die Darlehensver-bindlichkeit der GbR der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privat-vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Unterwerfungserklärungunverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein widersprüchliches und ge-gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar,die Unwirksamkeit der von der Geschäftsbesorgerin bereits abgegebe-nen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da der Kläger ihr inso-weit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung gegen-über der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeitverleihen; er ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung sei-ner vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannah-mebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308;- 19 -Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - XI ZR138/02, Umdr. S. 3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02,Urteilsumdr. S. 12 f. und jüngst Senatsurteil vom 18. November 2003- XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).IV.Die Revision des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben undwar daher zurückzuweisen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 429/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 429/02 (REWIS RS 2003, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 436

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