Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. XII ZA 46/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11903

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[X.]:[X.]:BGH:2018:210318BXIIZA46.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 46/17
vom

21. März 2018

in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 21. März 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.] Dr. [X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3 entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem [X.] als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestel-lung als Verfahrenspflegerin gemäß § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Be-troffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Im Übrigen wäre
(entgegen der von [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengüns-tiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 [X.] beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§
277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

1
2
-
3
-

bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 -
XII [X.]/14 -
FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
Dose
[X.]
Schilling

[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2016
-
XVII 399/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2017 -
2 T 1105/16 -

Meta

XII ZA 46/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. XII ZA 46/17 (REWIS RS 2018, 11903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11903

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