Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZB 283/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5856

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

15. Mai 2013

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6
a)
Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die [X.] erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der [X.] anfechtbar.
b)
Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungs-festsetzungsverfahren bindend ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17.
November 2010

XII
ZB
244/10

FamRZ 2011, 203).
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
Mai 2013 durch [X.] und die Richter
Weber-Monecke, [X.], Schilling und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 1 des [X.]s [X.]
vom 3.
Mai
2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 128 b [X.]).

Gründe:
I.
Die
rechtsbeschwerdeführende St[X.]tskasse wendet sich gegen die [X.]
(Beteiligte zu 1)
"als Rechtsanwältin".

Das Betreuungsgericht hat die Beteiligte zu 1 im Rahmen des Unterbrin-gungsverfahrens "als Rechtsanwalt"
zur
Verfahrenspflegerin
des Betroffenen
bestellt. Diese hat
am Anhörungstermin vom selben Tage teilgenommen
und sodann
die Festsetzung ihrer
Vergütung nach §
13 RVG i.V.m. Nr.
6300 und 6301 VV RVG in Höhe von 433,16

nebst
Auslagenpauschale und Mehrwert-steuer
beantragt.
Die von der St[X.]tskasse
gegen die Bestellung der Beteiligten zu
1 als berufsmäßige Verfahrenspflegerin
eingelegte Beschwerde hat das [X.] 1
2
3
-
3-

als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der St[X.]tskasse.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat
in der Sache keinen
Erfolg.
1. Das [X.] hat ausgeführt,
die Feststellung, die [X.] erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, könne ebenso wie die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung generell nicht mit der [X.] angefochten werden.
In §§
276 Abs.
6 und 317 Abs.
6 FamFG sei ausdrück-lich geregelt, dass diese Entscheidungen nicht selbständig anfechtbar seien. §
304 FamFG sei eine Sondervorschrift, die nur für Betreuungsverfahren
und nicht für Unterbringungsverfahren,
wie das vorliegende,
gelte und hinter der grundsätzlich gewollten Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen zurück
trete. Dies gebiete auch der Vertrauensschutz des Rechtsanwalts. Der [X.] habe insbesondere in den regelmäßig sehr eiligen Unterbringungs-sachen
seine Tätigkeit meist bereits vollständig ausgeübt, ehe die Beschwerde-frist für die St[X.]tskasse abgelaufen sei. Für den als Verfahrenspfleger bestell-ten Anwalt bliebe dann bei seiner Bestellung unklar, welche Vergütung er letzt-lich verlangen
könne, so dass er keine sachgerechte Entscheidung darüber tref-fen könne, ob er die Verfahrenspflegschaft übernehme. Zudem handele es sich bei der Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit um eine Prognoseent-scheidung, die nicht durch eine nachträgliche Beurteilung des Verfahrens unter Kostengesichtspunkten ersetzt werden könne.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht
hat rechtsfehlerfrei
angenommen, dass sowohl die
Bestellung der Verfahrens-4
5
6
-
4-

pflegerin
als auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere an-waltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar
sei.
a) Zwar sind durch diese Feststellung die Interessen der St[X.]tskasse be-troffen, da die Verfahrenspflegervergütung gegen diese festgesetzt wird, §
277 Abs.
5 Satz
1 FamFG.
Auch kann sich die St[X.]tskasse nicht im [X.] gegen die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit und die damit verbundene Abrechnung der Verfahrenspflegerin nach dem [X.] wehren. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Feststellung, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätig-keit ausübt, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschluss vom 17.
November 2010

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ZB 244/10

FamRZ 2011, 203 Rn.
17).
b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht jedoch
davon aus, dass die Verfahrenspflegerbestellung gemäß §§
317 Abs.
6, 276 Abs.
6 FamFG unan-fechtbar ist.
Es handelt sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers um eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung, die bereits nach §
58 Abs.
1 FamFG nicht selbständig
anfechtbar ist ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
276 Rn.
29). Gleiches hat der
Senat schon für die bisherige Vorschrift des §
67 [X.] entschieden (Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2003

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ZB 169/99

FamRZ 2003, 1275, 1276). Der Gesetzgeber hat in §§
276 Abs.
6 und 317 Abs.
6 FamFG ausdrücklich festgeschrieben, dass weder die Bestellung noch die Aufhebung oder Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, da diese Zwi-schenentscheidungen nicht
in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffe-nen eingreifen, das ihre selbständige Anfechtbarkeit erfordere
(BT-Drucks. 7
8
9
10
-
5-

16/6308 S.
266). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §
304 FamFG, da diese Vorschrift nur die Beschwerdebefugnis der St[X.]tskasse regelt ([X.]/
[X.] FamFG 17.
Aufl. §
304 Rn.
1), nicht jedoch die Statthaftigkeit der Be-schwerde
als solche.
c) Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Feststellung, eine anwaltsspezifische Tätigkeit sei erforderlich, isoliert mit der Beschwerde anfechtbar sein müsse.
[X.]) Zwar wird für eine isolierte Anfechtbarkeit der Feststellung der Erfor-derlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit angeführt, dass infolge einer Anfech-tung und etwaigen späteren Aufhebung der anlässlich der Bestellung getroffe-nen Feststellung weder die Auswahlentscheidung, noch der [X.] dem Grunde nach tangiert würden. Das Risiko der Änderung der Vergütungshöhe könne ein Anwalt, der Pflegschaften über-nehme
und wisse, dass er normalerweise gerade nicht das Entgelt nach der Gebührenordnung im Hauptberuf erhalte, bei seiner Entscheidung einkalkulie-ren ([X.] FamRZ 2001, 1643
ff.). Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen.
bb)
Nachdem
schon die Bestellung zum Verfahrenspfleger als Zwi-schenentscheidung nach §§
276 Abs.
6; 317 Abs.
6
FamFG nicht anfechtbar ist, muss
dies erst recht für die Feststellung
gelten, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bestellt werde
([X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl.
§
277 FamFG Rn.
10).
cc) Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Feststellung der [X.] anwaltsspezifischer Tätigkeit dem Vertrauensschutz des anwaltli-chen Verfahrenspflegers. Eine solche Feststellung ist für das
Kostenfestset-zungsverfahren
bindend. Dem Vertrauensschutz kommt vor dem Hintergrund 11
12
13
14
-
6-

der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu
disponieren hat (Senatsbe-schluss vom 17.
November 2010

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FamRZ 2011, 203 Rn.
18; [X.] FamRZ 2000, 1280, 1282). Die Feststellung
des Gerichts zur [X.] der anwaltsspezifischen Tätigkeit soll den Rechtsanwalt in die Lage ver-setzen zu entscheiden,
ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt;
ihm soll nicht das Prognoserisiko aufgebürdet werden. Trifft das Gericht in seinem Be-stellungsbeschluss entsprechende Feststellungen, darf ein etwaiger Begrün-dungsmangel nicht zu Lasten des Rechtsanwalts gehen (Senatsbeschluss vom 17.
November 2010

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FamRZ 2011, 203 Rn.
21). Sieht sich das Gericht mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht in der Lage, über die Notwendigkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit zu entscheiden, muss es dies offen legen. Dann bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, ob er trotz der ge-genwärtig nicht geklärten Vergütungsfrage die Verfahrenspflegschaft übernimmt (Senatsbeschluss vom 17.
November 2010

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FamRZ 2011, 203 Rn.
21).
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tä-tigkeit tatsächlich vorgelegen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an. Auch ist nicht entscheidend, ob der Feststellung des Amtsge-richts, es sei eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich, eine Einzelfallprü-fung basierend auf konkreten, auf den Fall bezogenen Umständen zugrunde gelegen hat (Senatsbeschluss vom 17.
November 2010

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FamRZ 2011, 203 Rn.
24). Angesichts der langen Beschwerdefrist, die nach §
304 Abs.
2 FamFG jedenfalls in [X.] drei Monate beträgt, und der Tatsache, dass in den oft eiligen Betreuungs-
und Unterbringungssachen der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit vor Fristablauf meist bereits vollständig ausgeübt haben wird, könnte
der Anwalt ansonsten aus der Zusicherung des 15
-
7-

Gerichts keine Sicherheit über die Vergütung seiner Tätigkeit gewinnen, solan-ge
die Beschwerde der St[X.]tskasse noch zulässig wäre
(vgl. [X.]/
[X.] FamFG 2.
Aufl. §
277 Rn.
60). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrenspflegerin einen
Nachweis der [X.], die für eine Vergütung nach §
1 [X.] erforderlich sind, kaum wird führen können, wenn sie sich im Vertrauen auf die anwaltliche Vergütung inso-weit keine Aufzeichnungen gemacht haben sollte. Eine Schätzung dieses [X.] würde dem Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung kaum gerecht werden (vgl. [X.], 79, 80).
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht hier auch nicht
ausnahmsweise eine Anfechtungsmöglichkeit der Feststellung der Erforderlich-keit der anwaltsspezifischen Tätigkeit für die St[X.]tskasse. Nur im Ansatz zutref-fend stellt die Rechtsbeschwerde dar, dass eine Anfechtung von Zwischenent-scheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn diese in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige [X.] unbedingt geboten ist ([X.]K
15, 180; [X.]E
101, 106; Se-natsbeschluss vom 25.
Juni 2003

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FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Bestellung der Verfahrenspflegerin und die Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifi-schen Tätigkeit sind nicht mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphä-re des vom Unterbringungsverfahren Betroffenen verbunden, dass deshalb ge-gen die Feststellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden müsste. Denn
Zwischenentscheidungen können nach dieser Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie -
für sich allein betrachtet -
vom Betroffenen zur Vermeidung von Nachteilen ein bestimmtes Verhalten verlangen und dadurch in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist ([X.]E
101, 106; BayObLG FamRZ 1995, 301;
FamRZ 1986, 1236
und
16
-
8-

FamRZ 1982, 203). Ein Anfechtungsrecht für die St[X.]tskasse ergibt sich [X.] nicht.
Selbst wenn man dieses ausnahmsweise bestehende Anfechtungsrecht
auf die St[X.]tskasse ausdehnen wollte, ist zu berücksichtigen, dass die St[X.]ts-kasse durch die Feststellung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätig-keit nur in ihren fiskalischen Interessen betroffen ist. Die Verfahrenspflegerver-gütung ist gemäß §
277 Abs.
5 Satz
1 FamFG stets aus der St[X.]tskasse zu zahlen. Die St[X.]tskasse wird jedoch möglicherweise
Regress beim Betroffenen nehmen können. Die
dem Verfahrenspfleger gezahlten
Beträge
stellen
sich nämlich kostenrechtlich als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (§
137 Abs.
1 Nr.
16 [X.]) dar, die aufgrund eines Kostenansatzes (§ 14 [X.]) von dem Betroffenen als Kostenschuldner (§
2 Nr.
2
oder 3
[X.]) zu erstatten sind, sofern er nicht nach den Kriterien des §
1836
c BGB mittellos ist (§
93
a Abs.
2 [X.]) oder die Auslagen nach §
96 [X.] außer Ansatz zu bleiben ha-ben ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
277 Rn.
12; [X.]/Günter
FamFG [Stand: 01.01.2013] §
277 Rn.
18; [X.]/Schmidt-Recla
3.
Aufl.
§
277
FamFG
Rn.
24; vgl. auch [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
93
a [X.] Rn.
2).

Ein derart erheblicher Eingriff in die Rechte der St[X.]tskasse, der eine entgegen dem Wortlaut der §§
276 Abs.
6, 317 Abs.
6 FamFG bestehende An-fechtungsmöglichkeit eröffnen müsste, liegt mithin nicht vor. Der in §§
276 Abs.
6, 317 Abs.
6 FamFG
zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers
17
18
-
9-

zur zügigen Durchführung des Verfahrens gebietet es vielmehr, dass sowohl
die Verfahrenspflegerbestellung als auch die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit nicht selbständig anfechtbar sind.

Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer

Schilling
Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
63 XIV 82763 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
301 T 212/12 -

Meta

XII ZB 283/12

15.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. XII ZB 283/12 (REWIS RS 2013, 5856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5856

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 283/12

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