Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 6 StR 46/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1098

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 [X.] Rn. 58 zu § 154a StPO; [X.], 9. Aufl., § 357 Rn. 5).

Sander     

  

Feilcke     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 46/23

07.03.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 27. Juni 2022, Az: 21 KLs 14/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 6 StR 46/23 (REWIS RS 2023, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1098

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