Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. IV ZR 34/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 441

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

6. Dezember 2006

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; [X.] Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben 1. Nach § 12 Abs. 1 [X.] beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen [X.]punkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für [X.] beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu lau-fen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefal-len ist. 2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den [X.] ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der [X.] - [X.]), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen. - 2 -

[X.], Urteil vom 6. Dezember 2006 - [X.] - [X.] LG Hannover
- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 29. November 2006 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 26. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 • (4% Zinsen aus 137.277,82 • für die [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zin-sen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2004 geändert. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 13.283,98 • zu zahlen. 2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen [X.] ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Streitwert: 113.283,98 • - 4 -

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die [X.]en streiten nach einem Brand um Leistungen aus der Gebäudeversicherung. 1 Die Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes Hofgrundstück. Unter Mitwirkung eines Agenten der [X.] schloss sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Gebäudeversicherung zum glei-tenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für Gebäudeversiche-rung von Geschäften und Betrieben ([X.]) der [X.] für das Hauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine [X.] von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde. 2 Am 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand fast völlig zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b [X.] ist Versicherungswert le-diglich der [X.]wert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neu-wertes (die so genannte [X.] also mehr als 60%) beträgt. Nur dieser [X.]wert wird dann nach § 17 Nr. 1 a, [X.] [X.] ersetzt. Über die [X.] entstand Streit zwischen den [X.]en. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie auf nur ca. 40%, der von der [X.] beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines Obmanns lehnte die [X.] ab. Stattdessen berief sie sich in der [X.] auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete zunächst nur den insoweit verringerten [X.]wert und Leistungen für [X.], insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 weitere Leistungen ab. 3 - 5 -

In einem ersten von den [X.]en geführten Rechtsstreit wurde die [X.] im August 2002 in zweiter Instanz verurteilt, weitere 137.277,82 • nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Klä-gerin zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die [X.] auch die so genannte Neuwertspitze in Höhe von 302.171,46 • erstatten müsse, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 Nr. 8 [X.] erfülle. 4 Nach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die [X.] am 3. Februar 2003 den Betrag von 137.277,82 • an die Klägerin, die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem Brandschaden erhebt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die folgenden Anträge der Klägerin: 5 Sie begehrt zum einen die Feststellung, dass die [X.] dem Grunde nach zu weiterem Schadensersatz wegen verzögerter Schadens-regulierung verpflichtet sei (Klagantrag zu 1 b). 6 Für die [X.] vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die Klägerin weiter Vertrags- (§ 22 [X.]) und Verzugszinsen aus 137.277,82 •, die sie zuletzt auf insgesamt 32.959 • errechnet hat (Klag-antrag zu 1 a). 7 Das [X.] hat die Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der [X.] hat die Revision, mit der die Kläge-rin ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren nur mit Blick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag 8 - 6 -

zu 1 b) und den geltend gemachten Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis zur Höhe von 13.283,98 • - ohne weitere Zinsen hieraus - zugelassen.
Entscheidungsgründe:

Im Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzan-spruch wegen verzögerter Regulierung des Brandschadens abgespro-chen und ihren darauf gerichteten Feststellungsantrag zurückgewiesen, weil die [X.] insoweit kein Verschulden treffe. Sie habe, indem sie sich im Vorprozess gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche verteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden Rechte im Rahmen eines geordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das könne nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens begründen, solange es nicht rechtsmissbräuchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere [X.] sittenwidrig zu schädigen. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die [X.] habe sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt, was daran ersichtlich sei, dass das [X.] im Vorprozess erst nach der Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis gelangt sei, die [X.] dürfe sich nicht auf den [X.] berufen. Sie habe zuvor unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei ihren Agenten generell verboten, bei Vertragschluss selbst die Versiche-rungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der Agent darüber hinweg-gesetzt und der Klägerin gleichwohl angeboten habe, die [X.] verbindlich festzulegen, habe die [X.] bis zur [X.] - 7 -

nahme im Vorprozess nicht rechnen müssen. Gleiches gelte, soweit sich die [X.] im Vorprozess auf eine [X.] von mehr als 60% berufen habe. Zunächst hätten einander widersprechende [X.]-gutachten vorgelegen und die Klägerin habe lediglich unsubstantiierte Mutmaßungen darüber angestellt, wie der von der [X.] beauftragte Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass die [X.] bei dem von ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zunächst ungünstige, von einem Assistenten ermittelte [X.] remonstriert und so die Feststellung einer [X.] von mehr als 60% erreicht habe, sei nicht ungewöhnlich. Die [X.] habe eine Klärung der streitigen Fra-gen im Vorprozess abwarten dürfen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Schäden, deren Ersatz die Klägerin mit ihrem Feststellungsan-trag anstrebe, auf der verzögerten Schadensregulierung beruhten. Die Klägerin sei vielmehr deshalb nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen, weil sie die erheblichen Mittel, die ihr von der [X.] zur Beseitigung des Brandschadens zur Verfügung gestellt worden seien, anderweitig, insbesondere zum lange vor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengebäude, eingesetzt [X.]. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen wäre, wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen statt-dessen zweckentsprechend eingesetzt hätte. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Bemühungen um eine Finanzierung des Wiederaufbaus mittels Krediten und Eigenmitteln sei im Übrigen nicht ausreichend. 11 Zu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten [X.] hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin sich mit ihrem in erster Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und § 22 Abs. 2 [X.] - 8 -

stütze, seien die Ansprüche nach § 12 Abs. 1 [X.] verjährt. Die Klägerin habe es versäumt, diese Ansprüche schon im Vorprozess zu erheben. Soweit sie ihre [X.] in zweiter Instanz als Schadensersatzan-spruch erhoben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und scheitere be-reits an den oben genannten Gründen. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der Vortrag neu und nach § 531 ZPO nicht zu beachten sei. Weiter könne die Klägerin, die schon für den Erwerb des [X.] 400.000 DM habe finanzieren müssen, diese Finanzierung nicht im Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die [X.] abwäl-zen. Auch wenn die [X.] als Schadensersatzanspruch erhoben werde, gelte dafür im Übrigen ebenfalls die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 [X.]. I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 1. Bei Zurückweisung des auf die Verpflichtung der [X.] zu weiterem Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag zu 1 b) hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldens-maßstab zugrunde gelegt; auch seine Ausführungen zur Kausalität tra-gen die Klagabweisung nicht. 13 a) Das Berufungsgericht meint, die [X.] treffe kein Verschul-den an der verzögerten Regulierung des Brandschadens, weil sie für sich im Vorprozess lediglich prozessual zulässige Verteidigungsmittel bean-sprucht habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich, leichtfertig oder in [X.] zu handeln. Wäre das richtig, so käme ein Schuldner re-gelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung 14 - 9 -

auf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Der vom Berufungsgericht ge-wählte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter Leistung hinaus-laufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu [X.]surteile vom 9. Januar 1991 - [X.] - [X.], 331 unter [X.] und [X.], 2; 20. November 1990 - [X.] - r + s 1991, 37 unter 3; 27. Sep-tember 1989 - [X.] - [X.], 153; 19. September 1984 - [X.] - [X.], 1137 unter II 2 a).
[X.]) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechts-irrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des [X.] freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sach-gemäßer Beratung gebildet hat. [X.] ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzuneh-men sein; bei [X.] bildet ein fehlendes Verschulden des Schuldners die Ausnahme (vgl. dazu [X.]surteil vom 19. September 1984 [X.]O). Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht ([X.]surteil vom 27. September 1989 [X.]O). 15 [X.]) Nach diesen Maßstäben hat die [X.] die Verzögerung der Versicherungsleistung (jedenfalls in Höhe der der Klägerin im Vorpro-zess zugesprochenen 137.277,82 •) verschuldet. Soweit sie sich mit Blick auf die Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Ent-stehungsgeschichte des Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage 16 - 10 -

ihres Agenten im Vorprozess klar geworden, hat das Berufungsgericht verkannt, dass sie sich nicht nur nach den Grundsätzen der [X.] und Ohr-Rechtsprechung des [X.]s von vorn herein das Wissen ihres Agen-ten hätte zurechnen lassen müssen, sondern schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch ei-genes Wissen davon hatte, dass jener es gegenüber der Klägerin - und sei es auch zunächst weisungswidrig - übernommen hatte, die Versiche-rungssumme für die versicherten Gebäude verbindlich festzulegen. Den Inhalt der Zeugenaussage des Agenten aus dem Vorprozess stellt die [X.] nicht in Frage. Danach hat die Versicherungsnehmerin den bestmöglichen Versicherungsschutz für die zu versichernden Gebäude angestrebt und der Agent es übernommen, den Versicherungswert fest-zulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er auf der Grundlage der Vorversicherung und eines vom früheren Versicherer ver-anlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der [X.] für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitar-beiter nach bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestset-zung vorgenommen. Bei dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unter-versicherung nicht mehr in Betracht. Da jedenfalls das Wissen des für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiters der [X.] als eigenes Wissen der [X.] anzusehen ist, hat diese sich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine Unterversicherung berufen.
Soweit daneben die Höhe der [X.] zu prüfen war, standen sich widersprechende Einschätzungen aus dem vorgerichtlichen Sachverständigenverfahren gegenüber. Nach § 10 Nr. 1 lit. b [X.] ist der Versicherungswert eines Gebäudes lediglich der [X.]wert, wenn er 17 - 11 -

weniger als 40% des [X.] beträgt, die so genannte [X.] mithin über 60% liegt. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter hatte eine [X.] von lediglich 40% ermittelt. Das von der [X.] in Auftrag gegebene Gutachten war zunächst ebenfalls zu ei-ner [X.] von unter 60% gelangt. Erst auf Initiative der [X.] war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt eine Ent-wertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die [X.] keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die [X.] über 60% liege und das Gericht des [X.] dies feststellen werde. Insofern handelte sie leichtfertig, als sie die von beiden [X.] angeregte Fortführung des [X.] durch ein [X.] verweigerte und sich stattdessen im Weiteren allein auf den unberechtigten [X.] berief.
b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der verspäteten Zahlung für einen Verzögerungsschaden tragen die [X.] nicht. Vielmehr bedarf die Sache in-soweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 18 [X.]) Die Kausalität gehört zur Anspruchsbegründung des [X.] und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, für den Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund (§ 304 ZPO) geklärt werden (vgl. dazu [X.], Urteile vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter [X.] 3; 16. Januar 1991 - V[X.] ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 304 [X.]. 6 ff. m.w.N.). 19 - 12 -

[X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei infolge der Verwendung von Versicherungsleistungen für andere Zwecke als den Wiederaufbau nicht mehr in der Lage, den Wiederaufbau des abgebrann-ten [X.] zu betreiben. Deshalb komme ein kausal durch verspä-tete Versicherungsleistung herbeigeführter Schaden nicht mehr in [X.], vielmehr seien sämtliche denkbaren [X.] auf diese Entscheidung der Klägerin zurückzuführen. 20 cc) Das überzeugt nicht. 21 Das Berufungsgericht hat schon den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft. Es hat nicht geklärt, ob sich der für den Umbau der beiden Nebengebäude eingesetzte Betrag (nach den Feststellungen des Land-gerichts 250.000 •) wirklich entscheidend auf die Möglichkeit der Wie-dererrichtung des abgebrannten Gebäudes auswirken konnte, zumal die [X.] umgekehrt die Auffassung vertritt, der ausstehende [X.]wert-Betrag von 137.277,82 • und der Streit um ca. 300.000 • Neuwertspitze hätten die Klägerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des abge-brannten Gebäudes zu betreiben. Im Übrigen hat die Klägerin unter Be-weisantritt vorgetragen, sie habe die mündliche Zusage einer Bank über ein Darlehen von 550.000 • allein deswegen verloren, weil die [X.] im Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verhält sich das Beru-fungsurteil nicht, auch der dafür angebotene Beweis wurde nicht erho-ben. Das Berufungsgericht prüft auch nicht, ob es nicht mit Blick auf an-fallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, anstelle einer sofortigen Kreditaufnahme für den Umbau der Nebengebäude zunächst auf die vorhandenen Versicherungsleistungen zurückzugreifen, bis die Frage der vollständigen Wiederaufbaufinanzierung mittels [X.] - 13 -

rungsleistungen gerichtlich geklärt war. Die Ausführungen des [X.]s sind wegen ihrer [X.] nach allem nicht geeig-net, die Möglichkeit eines auf der verspäteten Versicherungsleistung [X.] und mithin erstattungsfähigen Verzögerungsschadens sicher auszuschließen.
2. Zu Unrecht ist der Klägerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus 137.277,82 • für die [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abge-sprochen worden. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und, da der Rechtsstreit zu diesem Punkt entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die [X.] zur Zahlung von 13.283,98 • (ohne Zinsen hieraus) zu verurteilen. 23 a) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn die Klägerin war von einer bloßen Vertrags- und Verzugszinsforderung zur konkreten Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, [X.] (Aufnahme anderweitiger Kredite) übergegangen und hatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr eine Nachlässigkeit nicht [X.] sei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). 24 b) Demgegenüber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ur-sprüngliche Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu prüfen blieb, Rechtsfehler unterlaufen. 25 26 [X.]) Die [X.] der Klägerin sind nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] verjährt, soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind. - 14 -

(1) Nachdem die [X.] im August 1999 unstreitig weitere [X.] endgültig ablehnte und andererseits nach dem Schlussurteil des [X.] feststeht, dass sie noch 137.277,82 • schuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999 fällig (vgl. dazu [X.]surteil vom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.], 472 unter 1 c). Zugleich geriet die [X.] wegen der end-gültigen Leistungsablehnung in Verzug (§ 284 BGB a.F., vgl. dazu auch [X.]surteile vom 16. November 2005 - [X.]/04 - [X.], 215 unter II 2 a; 19. September 1984 - [X.] - [X.], 1137 un-ter II 2 a). 27 (2) Die [X.], auf deren Anzeige hin gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Ei-genbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am 12. Februar 2002 geführt worden ist, hat sich auf § 22 Nr. 5 b [X.] berufen, wonach der Versicherer die Entschädigung so lange verweigern kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheb-lich sind. 28 Dieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht. Denn § 11 Abs. 1 [X.] lässt die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des [X.] der Versicherungsleistung nötigen Erhebungen eintreten. Vor die-sem Hintergrund schafft die Bestimmung des § 22 Nr. 5 b [X.] keinen zusätzlichen Aufschub der Fälligkeit, sondern enthält lediglich eine [X.] des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11 29 - 15 -

Abs. 1 [X.] (dazu [X.], [X.]. [X.] [X.]. 14). Daraus folgt, dass die Klausel nach einer endgültigen Leistungsableh-nung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen (vgl. dazu [X.]surteil vom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.], 472 unter 1 c; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. [X.]. 5 zu § 17 [X.]), nicht mehr zum Zuge kommen kann. (3) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht überse-hen, dass die Verjährung für Versicherungsleistungen, die zu unter-schiedlichen [X.]punkten fällig werden, für jede dieser Leistungen ge-sondert zu laufen beginnt (vgl. [X.]surteil vom 10. Mai 1983 - [X.]/81 - [X.], 673 unter II). Die Verjährung von [X.]en beginnt deshalb nicht zugleich mit der Verjährung für die Hauptforderung zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der je-weilige Zins (durch [X.]ablauf) angefallen, die [X.] mithin fällig geworden ist (vgl. dazu auch Bruck/[X.], [X.] 8. Aufl. § 12 [X.]. 14; [X.][X.], [X.] § 12 [X.]. 20). 30 Deshalb sind hier nur die [X.] verjährt, die bis zum 31. Dezember 1999 entstanden waren. Darunter fallen auch die auf § 22 [X.] gestützten so genannten Vertragszinsen für die [X.] vom [X.] ([X.]) bis zum 31. August 1999. Insoweit begann die Verjährung nach § 12 Abs. 1 [X.] am 1. Januar 2000 zu laufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage und Prozess-kostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die Klag-zustellung ist nach Abschluss des [X.] "dem-31 - 16 -

nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000 entstandenen [X.] sind nicht verjährt. [X.]) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begründendes [X.] der [X.] mit unzutreffender Begründung verneint hat, ist bereits oben dargelegt. 32 cc) Die Klägerin kann für die [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 (am darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem Schlussurteil des [X.] ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 verlangen. Das ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Danach ist § 288 BGB in seiner ab dem 1. Mai 2000 gel-tenden Fassung (vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330), welcher erstmals eine [X.] mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz vorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem [X.]punkt an fällig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung über 137.277,82 • ist aber schon im August 1999 fällig geworden. 33 - 17 -

Für den genannten [X.]raum errechnet sich der der Klägerin zuge-sprochene Betrag von 13.283,98 •, der wegen § 289 BGB nicht zu [X.] ist. 34 Terno [X.]

[X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -

Meta

IV ZR 34/05

06.12.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. IV ZR 34/05 (REWIS RS 2006, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 441

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 171/09 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 171/09 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Hinweis- und Beratungspflicht über die Bestimmung des Versicherungswerts 1914; Beweislastverteilung bezüglich einer Pflichtverletzung; Prüfung …


3 U 197/99 (Oberlandesgericht Köln)


20 U 257/07 (Oberlandesgericht Köln)


III ZR 328/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.