Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 1 WB 14/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 7035

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Gegenstand

Einsicht in die Personalakte durch einen Bevollmächtigten; Kostenerstattung bei Abhilfe


Leitsatz

1. Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann, wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird, isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden.

2. Zum Begriff der Abhilfe in § 16a Abs. 4 WBO.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt in einem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, das die Akteneinsicht ihres Bevollmächtigten in ihre Personalakte und in ihre Gesundheitsunterlagen ("[X.]") betraf, gemäß § 16a Abs. 2 und 3 [X.] die ihr erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem [X.] aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

2

Die 19.. geborene Antragstellerin ist Soldatin auf [X.]. Ihre auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. September 20.. enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 20.. erfolgte ihre Ernennung zum Oberfeldwebel. Seit dem 1. Oktober 20.. wird sie auf einem Dienstposten ...feldwebel/... beim [X.] (ehemals: [X.]) [X.] verwendet. Durch Bescheid der ...[X.] ([X.]) vom 14. April 2014 wurde in ihrer Person ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

3

In einem Personalfragebogen für die Personalführung im Rahmen der Einnahme der neuen Struktur machte die Antragstellerin am 13. Mai 2014 Angaben zu schwerwiegenden persönlichen Gründen. Sie trug vor, aufgrund einer bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer laufenden ambulanten Psychotherapie wäre bei einer Versetzung zum jetzigen [X.]punkt ihre Dienstfähigkeit stark eingeschränkt. Der Leiter des [X.]s B. erklärte im Rahmen dieses Fragebogens, dass die Antragstellerin eingeschränkt dienstfähig und auf Dauer nicht verwendungsfähig in der Verwendungsreihe ... sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen solle sie bis zu ihrem Dienstzeitende ortsgebunden eingesetzt werden.

4

Er stellte das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe in der Person der Antragstellerin fest.

5

In einem Personalgespräch am 14. November 2014 kündigte das [X.]esamt für das Personalmanagement der [X.]eswehr (im Folgenden: [X.]esamt für das Personalmanagement) der Antragstellerin eine für sie zum 1. Januar 2015 geplante Versetzung nach [X.] an. Die Antragstellerin erklärte sich mit dieser Verwendungsplanung nicht einverstanden.

6

Mit [X.] an das [X.]esamt für das Personalmanagement vom 1. Dezember 2014 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin deren Vertretung an, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Er erklärte, dass er nach vollständiger Akteneinsicht zu der vorgesehenen Maßnahme weiter vortragen werde. Diesem Schriftstück fügte er als Anlage ein an das [X.] B. gerichtetes [X.] vom 1. Dezember 2014 bei, in welchem er die Vertretung der Antragstellerin anzeigte, auf das Personalgespräch vom 14. November 2014 Bezug nahm und um Akteneinsicht in die Personalakte und in die [X.] der Antragstellerin bat. Das Schreiben an das [X.] B. enthält den Satz: "Anliegend übersende ich Vollmacht sowie Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht".

7

Das [X.] B. bestätigte dem Bevollmächtigten unter dem 2. Dezember 2014 den Eingang des Schreibens vom 1. Dezember 2014 und teilte mit, dass die Unterlagen zuständigkeitshalber an das [X.]esamt für das Personalmanagement weitergeleitet worden seien; von dort erhalte er in Kürze weitere Informationen.

8

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 erhob die Antragstellerin gegenüber dem [X.]esamt für das Personalmanagement - auch gegen den zuständigen Sachbearbeiter - Beschwerde mit der Begründung, dass bisher eine Einsicht in ihre Personalakte und in ihre [X.] nicht ermöglicht worden sei. In seinen anschließenden Schreiben vom 12. und 14. Januar 2015 bezog sich der Bevollmächtigte gegenüber dem [X.]esamt für das Personalmanagement ([X.]) auf dessen telefonische Mitteilung vom 9. Januar 2015, dass dort keine Verfahrensunterlagen vorlägen; er übermittelte dem [X.]esamt für das Personalmanagement erneut die an dieses Amt und an das [X.] B. gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2014.

9

Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2015 bezog sich der Bevollmächtigte auf einen Telefonanruf des [X.]esamtes für das Personalmanagement vom 20. Januar 2015 (eines Herrn W.) und übersandte anforderungsgemäß eine Verfahrensvollmacht dorthin. Unter dem 23. Januar 2015 teilte das [X.]esamt für das Personalmanagement dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass auf den Antrag vom 1. Dezember 2014 und auf die Beschwerde vom 6. Januar 2015 nach Vorlage der erbetenen Vollmacht die Personalgrundakte der Antragstellerin an das [X.] B. versandt worden sei. Dort könne für die Akteneinsicht eine Terminabsprache erfolgen.

Die Akteneinsicht wurde am 4. Februar 2015 durchgeführt.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erklärte das [X.]esministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die gegen das [X.]esamt für das Personalmanagement und gegen den zuständigen Sachbearbeiter eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Januar 2015 jeweils für gegenstandslos. Zur Begründung führte es aus, dem Akteneinsichtsersuchen des Bevollmächtigten sei inzwischen entsprochen worden; die Untätigkeitsbeschwerde gegen den zuständigen Bearbeiter sei im Wege des [X.] der Dienststelle, für die er tätig werde, zuzurechnen. Auch insoweit sei aber Erledigung eingetreten. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen seien nicht nach § 16a [X.] zu erstatten. Eine erfolgreiche Beschwerde setze voraus, dass die Stelle, deren Maßnahme oder Unterlassung gerügt werde, auf der Grundlage des Rechtsbehelfs ihre zuvor vertretene Auffassung revidiere. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn das [X.]esamt für das Personalmanagement habe dem Bevollmächtigten zu keinem [X.]punkt die Einsicht in die Personalgrundakte endgültig verweigert. Lediglich die Ermöglichung der Einsichtnahme habe sich verzögert.

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten am 5. März 2015 nachrichtlich zugesandt und der Antragstellerin am 13. März 2015 gegen [X.] zugestellt.

Bereits am 11. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 die Entscheidung des [X.]esverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat das [X.]esministerium der Verteidigung - [X.] 2 - am 26. März 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt; seine Stellungnahme hat es unter dem 14. April 2015 übermittelt.

Zur Begründung ihres [X.] trägt die Antragstellerin insbesondere vor:

Bereits mit [X.] vom 1. Dezember 2014 habe ihr Bevollmächtigter das Akteneinsichtsersuchen an das [X.] B. gerichtet; mit diesem Schriftsatz habe er dem [X.], wie sich aus dem Sendebericht vom 1. Dezember 2014 (12.15 Uhr) entnehmen lasse, auch eine Vollmacht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Das zuständige [X.]esamt für das Personalmanagement sei an diesem Tag ebenfalls informiert worden. Die Akteneinsicht habe man dann erst mit Verzögerung ermöglicht. Erst aufgrund der Beschwerde sei eine erste Reaktion erfolgt. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei für sie die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zwingend geboten gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Das [X.]esministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des Bescheids vom 26. Februar 2015. Dessen Inhalt, die Kostenerstattung generell abzulehnen, sei auch die konkludente Entscheidung zu entnehmen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht notwendig zu erachten. Der Antrag der Antragstellerin sei zwar im Ergebnis fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass das [X.]esamt für das Personalmanagement dem Bevollmächtigten zu keinem [X.]punkt die Einsicht in die Personalgrundakte verweigert habe, hätte die Beschwerde der Antragstellerin auch deshalb erfolglos bleiben müssen, weil keine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Rechte vorliege. Die Modalitäten der Akteneinsicht könnten nicht isoliert, sondern - als lediglich vorbereitende Geschehnisse - nur im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine später ergangene Maßnahme angefochten werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der am 1. Dezember 2014 an das [X.] B. übermittelte Antrag anschließend am 5. Dezember 2014 beim [X.]esamt für das Personalmanagement eingegangen sei. Es lasse sich allerdings nicht mehr klären, ob diesen Unterlagen auch eine Vollmacht beigefügt gewesen sei. Jedenfalls habe sich das [X.]esamt für das Personalmanagement veranlasst gesehen, eine Vollmacht nachzufordern. Die Zuständigkeit für die Einsicht in die Gesundheitsakte liege beim [X.] B., die Zuständigkeit für die Einsicht in die Personalakte beim [X.]esamt für das Personalmanagement. Insofern seien materiell zwei Bevollmächtigungen erforderlich gewesen. Den Schreiben des Bevollmächtigten an das [X.]esamt für das Personalmanagement vom 1. Dezember 2014 und vom 12. Januar 2015 sei eine Vollmacht nicht beigefügt gewesen. Überdies sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht im Sinne des § 16a Abs. 3 [X.] notwendig gewesen, weil sich ein vernünftiger Soldat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht eines Anwalts bedient hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des [X.]esministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - 271/15 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin ist in Übereinstimmung mit dem [X.] sach- und [X.] dahin auszulegen, dass sie beantragt, den Bescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 26. Februar 2015 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung der ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen abgelehnt worden ist, und das [X.] zu verpflichten, die ihr, der Antragstellerin, im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (§ 16a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 16a Abs. 4 [X.]).

Dieser Antrag ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. a) Über den Antrag entscheidet der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 [X.] in der Besetzung ohne [X.] (stRspr, [X.], Beschlüsse vom 28. September 2009 - 1 [X.] 31.09 - [X.] 450.1 § 16a [X.] Nr. 1 Rn. 16, 17, vom 17. Juli 2012 - 1 [X.] 35.12 - juris Rn. 12 ff. und vom 4. September 2014 - 1 [X.] 50.13 - juris Rn. 9). Wenn nach § 16a Abs. 5 Satz 3 [X.] die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne [X.], getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das [X.], dass die Entscheidung nur von den Berufsrichtern des Senats zu treffen ist.

b) Der Antrag ist rechtzeitig gestellt.

Nach § 16a Abs. 5 Satz 2 [X.] gilt für die Anrufung des Truppendienstgerichts § 17 Abs. 4 [X.] entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden [X.] bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Da nach § 16a Abs. 5 Satz 4 [X.] die vorstehenden Sätze 1 bis 3 und damit auch der Verweis auf § 17 Abs. 4 [X.] im Verfahren vor dem [X.] entsprechend gelten, ist auch der Antrag beim [X.] (oder gegebenenfalls nach § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.] bei dem [X.]) einzulegen. Eine Verweisung auf die gegenüber § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] speziellere Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält § 16a Abs. 5 [X.] nicht. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Antrag beim [X.] zu stellen ist, findet daher in Verfahren nach § 16a Abs. 5 [X.] - entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des [X.] - keine Anwendung ([X.], Beschluss vom 28. September 2009 - 1 [X.] 31.09 - [X.] 450.1 § 16a [X.] Nr. 1 Rn. 18).

Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim [X.] und damit bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt. Das [X.] hat den Antrag aber unter Beachtung der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] am 26. März 2015 per Telefax an das [X.] weitergeleitet.

Der Umstand, dass der Antrag vom 11. März 2015 bereits vor der Zustellung des Bescheids vom 26. Februar 2015 an die Antragstellerin eingelegt wurde, ist für die Fristwahrung unschädlich. Gemäß § 16a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist für den Beginn der Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Zustellung der zurückweisenden Entscheidung maßgeblich. Die Zustellung der Entscheidung vom 26. Februar 2015 ist erst am 13. März 2015 gegenüber der Antragstellerin bewirkt worden. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist hingegen nicht erfolgt. Der mithin verfrüht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings mit der Zustellung der Entscheidung zulässig geworden (ebenso stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 [X.] 16.11, 1 [X.] 25.11 - Rn. 32).

2. Die angefochtene Entscheidung des [X.] - [X.] 2 - vom 26. Februar 2015 ist insoweit rechtswidrig, als darin die Erstattung der der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen abgelehnt worden ist; sie verletzt insoweit die Rechte der Antragstellerin aus § 16a Abs. 2, Abs. 4 [X.]. Die Antragstellerin hat hingegen keinen Anspruch nach § 16a Abs. 3, Abs. 4 [X.] darauf, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Nach § 16a Abs. 2 [X.] sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist. Dies setzt - auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 [X.]) - voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwerdebescheid ergangen ist ([X.], Beschluss vom 28. September 2009 - 1 [X.] 31.09 - [X.] 450.1 § 16a [X.] Nr. 1 Rn. 21). Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt.

Nach § 16a Abs. 4 [X.] sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen [X.] sinngemäß anzuwenden, soweit der Beschwerde vor Erlass eines [X.] abgeholfen wird. Das setzt voraus, dass zwar kein förmlicher Beschwerdebescheid ergangen ist, dem Begehren des Beschwerdeführers aber auf sonstige Weise entsprochen wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entweder die angefochtene Maßnahme oder bei einem Verpflichtungsbegehren das sich aus dem gestellten Antrag ergebene Begehren des jeweiligen Antragstellers ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28. September 2009 - 1 [X.] 31.09 - [X.] 450.1 § 16a [X.] Nr. 1 Rn. 22).

a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war hier die Gewährung der Akteneinsicht in die Personalakte und in die Gesundheitsunterlagen ("[X.]") der Antragstellerin für ihren Bevollmächtigten. Dieses Begehren betraf entgegen der Auffassung des [X.] eine dienstliche Maßnahme, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein konnte. Grundsätzlich stellt zwar die Entscheidung eines militärischen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der [X.] über die Gewährung von Akteneinsicht in einem laufenden (Beschwerde-)Verfahren eine Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert beschwerdefähig ist, sondern nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung angefochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann (stRspr, unter Hinweis auf § 44a VwGO, z.B. [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 22 m.w.[X.]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und auch danach lief noch kein Beschwerdeverfahren der Antragstellerin bezüglich der geplanten Versetzung nach [X.]. Insoweit gab es lediglich eine Planungsmitteilung im Personalgespräch am 14. November 2014. Das Akteneinsichtsersuchen des Bevollmächtigten ist deshalb in der Sache auf die spezielle Vorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SG gestützt. Dort ist ein eigenständiger, von einem konkreten Beschwerdeverfahren unabhängiger [X.] für den Soldaten und für seinen Bevollmächtigten konstituiert, hinsichtlich dessen bei Versagung der Akteneinsicht isoliert ein Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls ein gerichtliches Antragsverfahren durchgeführt werden kann ([X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 1 Rn. 155; Walz/[X.]/Sohm, SG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn. 89 m.w.[X.], Rn. 91).

b) § 16a Abs. 4 [X.] ist auf das Kostenerstattungsbegehren der Antragstellerin anzuwenden, weil das [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) im vorliegenden Verfahren eine Abhilfe im Sinne dieser Vorschrift verfügt hat.

Eine Abhilfe ist (nur dann) gegeben, wenn die zuständige entscheidende Stelle oder Behörde den mit einem Rechtsbehelf angegriffenen Bescheid auf eben diesen Rechtsbehelf hin aufhebt, d.h. wenn sie den Rechtsbehelf dadurch bescheidet, dass sie - durch ihn veranlasst - den angegriffenen Bescheid "aus der Welt schafft" (so zur Abhilfe im Rahmen des § 72 VwGO: [X.], Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 [X.] 83.88 - [X.]E 88, 41 <43>; zuvor bereits [X.], Urteil vom 17. Januar 1986 - 8 [X.] 7.84 - [X.] 310 § 72 VwGO Nr. 13 S. 6; vgl. ferner [X.], Urteil vom 8. September 2003 - 23 BV 03.1244 - BayVBl 2004, 244). Entsprechendes gilt bei einem Verpflichtungsbegehren, wenn ihm durch den Rechtsbehelf veranlasst stattgegeben wird. Dieses Verständnis der Abhilfe als einer zwingend rechtsbehelfsbezogenen Maßnahme liegt auch dem insoweit gleich strukturierten Rechtsbegriff der Abhilfe in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde. Dort wird die Abhilfe ebenfalls in eine unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsbehelf des beschwerdeführenden Soldaten gesetzt. § 16a Abs. 4 [X.] konstituiert keinen von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichenden Begriff der Abhilfe, sondern regelt lediglich einen besonderen zeitlichen Kontext der Abhilfe ("vor Erlass des [X.]") und dessen Folgen für die Kostenerstattung.

Voraussetzung für eine Abhilfe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 16a Abs. 4 [X.] ist also, dass die zuständige Stelle - jeweils durch die Beschwerde veranlasst - den angefochtenen Bescheid aufhebt oder bei einem Verpflichtungsbegehren diesem entspricht.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Die für das strittige Akteneinsichtsersuchen zuständige Stelle des [X.] hat erst durch die Beschwerde vom 6. Januar 2015 davon erfahren, dass der entsprechende Antrag der Antragstellerin bzw. ihres Bevollmächtigten noch nicht beschieden war. Das ergibt sich aus dem Telefonanruf des [X.] beim Bevollmächtigten am 9. Januar 2015. Dass der am 1. Dezember 2014 per Telefax an das [X.] gerichtete [X.], dem nach dem Sendebericht auch die Vollmacht beigefügt war, schon am 5. Dezember 2014 beim [X.] eingegangen ist, hat sich erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens herausgestellt.

Da der [X.] hier vom Bevollmächtigten geltend gemacht wurde, kam die Ermöglichung der Einsicht in die Personalakte und die [X.] der Antragstellerin allerdings erst in Betracht, nachdem der Bevollmächtigte sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin legitimiert hatte. Das folgt für die Personalakte aus deren genereller besonderer Schutzwürdigkeit (vgl. dazu Walz/[X.]/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 92) und für die Gesundheitsunterlagen aus § 29 Abs. 9 SG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten. Danach darf Bevollmächtigten Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen des betroffenen Soldaten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden, die sich speziell auf die Gesundheitsunterlagen beziehen muss (Walz/[X.]/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 92). Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem [X.] weder unter dem 1. Dezember 2014 noch im Rahmen der Beschwerde vom 6. Januar 2015 eine Vollmacht vorgelegt. Eine Vollmacht war jedoch - so hat es der Bevollmächtigte mit dem Sendebericht vom 1. Dezember 2014 (12.15 Uhr) glaubhaft gemacht - dem Schreiben an das [X.] vom 1. Dezember 2014 beigefügt. Diese war zwar nicht speziell auf die Gesundheitsunterlagen erstreckt; das [X.] hat aber (nach der fernmündlichen Vollmachtsanforderung des [X.] vom 20. Januar 2015) von dem Bevollmächtigten eine derartige spezielle Vollmacht - neben der am 22. Januar 2015 übermittelten Verfahrensvollmacht vom 24. November 2014 - nicht mehr nachgefordert; vielmehr hat es unmittelbar unter dem 23. Januar 2015 die Abhilfe verfügt.

Vor diesem Hintergrund dienten die durch die Beschwerde ausgelösten Aufklärungsaktivitäten des [X.] ausschließlich der nachträglichen Rekonstruktion von [X.], die jedenfalls mit einer Vollmacht beim [X.] am 1. Dezember 2014 eingegangen und von dort an das [X.] weitergeleitet worden waren. Bei dieser Wiederherstellung und Vervollständigung des Antragsvorgangs ging es ersichtlich nicht mehr um die erstmalige Vorlage einer noch fehlenden Legitimation als Grundlage der begehrten Akteneinsicht.

Die Abhilfeentscheidung des [X.] vom 23. Januar 2015 war damit durch die Beschwerde veranlasst. Daraus folgt der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin aus § 16a Abs. 2, Abs. 4 [X.].

Der weitergehende Antrag, auf der Basis der vorgenannten Kostengrundentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, hat dagegen keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn es der [X.] nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 [X.] 51.11 - [X.] 450.1 § 16a [X.] Nr. 3 Rn. 19, 20 m.w.[X.]).

Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Verfahren des Akteneinsichtsersuchens nicht nach § 16a Abs. 3 [X.] notwendig.

Gegenstand des Antrags und der Beschwerde war ein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SG), den das [X.] im Übrigen zu keiner Zeit bestritten hat. Insofern war es der Antragstellerin ohne Weiteres auch ohne anwaltlichen Beistand möglich und zuzumuten, den Rechtsbehelf mit kurzen Worten selbst zu formulieren. Dass sie dazu fähig gewesen wäre, ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sie im April 2014 persönlich schriftlich den Antrag auf Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe gestellt und diesen im Mai 2014 persönlich begründet hat, ohne einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten hinzuziehen.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Antragsverfahren beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Meta

1 WB 14/15

05.08.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 16a Abs 4 WBO, § 16a Abs 2 WBO, § 29 Abs 7 S 1 SG, § 29 Abs 7 S 2 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 1 WB 14/15 (REWIS RS 2015, 7035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7035

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