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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 233/11
vom
19. Oktober
2011
BGHSt:
ja
BGHR:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________
StGB § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; § 13 Abs. 2
Aussetzung durch [X.]lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Straf-rahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB).
BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 -
1 StR 233/11 -
LG -
SchwG -
Mem-mingen
in der Strafsache
gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 19. Oktober
2011 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 20. Dezember 2010 wird als unbegründet ver-worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
[X.]hat festgestellt:
Der Angeklagte lebte mit einer sieben Jahre jüngeren Frau zusammen, für die er "Verantwortung übernommen hatte". So unterstützte er etwa ihr Be-mühen, einen Schulabschluss nachzuholen. Als sie während eines Gaststät-tenbesuchs über Schwindelanfälle klagte, ging er mit ihr nach Hause. Dort gab es Streit, weil er
einen ihrer Slips bei einem Mitbewohner gefunden hatte. Sie wollte den Streit beenden und ging ins Schlafzimmer. Aus nicht aufklärbaren Gründen kippte sie gegen 2.35 Uhr in der Nacht über ein 84 cm hohes Balkon-geländer. Sie hing
außen mit den Beinen zur gut 12 m tiefer liegenden Straße, konnte sich aber zunächst mit den Händen von außen festhalten. Sie schrie mehrfach laut um Hilfe, wie in den umliegenden Häusern gehört wurde, z.B. mit den Worten "A.
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Weiteres möglich gewesen wäre, und verließ die Wohnung. Etwa zu diesem Zeitpunkt konnte sie sich nicht länger festhalten, stürzte ab und war sofort tot.
[X.]geht davon aus, dass der Angeklagte erkannte, dass sie in Todesgefahr war, wobei er jedoch -
was nicht näher begründet ist und sich nicht ohne Weiteres aufdrängt -
darauf vertraute, dass am Ende nichts passieren würde, weshalb er hinsichtlich ihres Todes nur fahrlässig gehandelt habe. Auf dieser Grundlage hat sie ihn gemäß § 221 Abs.
1 Nr. 2 StGB (im Stich lassen) i.V.m. § 221 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision, die in Erwiderung auf den [X.](§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausgeführt wurde, bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung gerichtete Vorbrin-gen, das dahin zusammengefasst ist, der Angeklagte wäre unter Verletzung des [X.]verurteilt worden, ist unbehelflich. Anhaltspunkte für Zweifel der Strafkammer sind nicht ersichtlich; darauf, dass sie nach Auffassung der Revision Zweifel hätte haben müssen, bzw. auf die Zweifel der Revision kommt es nicht an (vgl. zusammenfassend Schoreit in KK,
6. Aufl.,
§ 261 Rn. 59 mwN).
2. Auch im Übrigen hält das Urteil rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der näheren Erörterung bedarf dabei nur Folgendes:
[X.]ist letztlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte ""
in der Wohnung war, nachdem sie (naheliegend) nicht auf die Sekunde genau klären konnte, ob der Angeklag-3
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te die Wohnung kurz vor dem Absturz, zum Zeitpunkt des Absturzes oder kurz danach verließ. Rechtliche Erwägungen dazu, ob hier der Angeklagte seine Freundin dadurch i.S.d. § 221 Abs. 1 Nr.
2 StGB "im Stich ließ", dass er ohne Ortswechsel passiv blieb, oder dadurch, dass er die
Wohnung verließ -
beide Möglichkeiten gehen hier ineinander über -, also ob er sich durch [X.]oder durch Unterlassen strafbar gemacht hat, sind nicht angestellt.
a) Der Schuldspruch bleibt hiervon allerdings von vorneherein unberührt.
b) Der Strafausspruch könnte jedoch dann keinen Bestand haben, wenn trotz einer auch durch aktives [X.]möglichen Strafbarkeit hier eine Strafbarkeit durch Unterlassen und dementsprechend nach tatrichterlichem Ermessen eine (hier nicht geprüfte) Milderung des Strafrahmens gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Frage käme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 -
1 StR 390/99, NStZ 1999, 607).
Der [X.]hat
dies jedoch verneint.
(1) Seit der Neufassung von § 221 StGB durch Art. 1 Nr. 37 des 6.
StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) hat die Rechtsprechung des [X.](vgl. die Übersicht bei
Wielant, Die Aussetzung nach § 221 StGB, S. 504) die Rechtsnatur von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Sinne einer Ab-grenzung zwischen Begehungs-
und [X.]noch nicht behandelt. Die Fachliteratur vertritt unterschiedliche Standpunkte. Etliche Autoren spre-chen sich für ein sowohl durch [X.]als auch durch Unterlassen begehbares Delikt aus (z.B. Eser in Schönke/Schröder,
StGB,
28. Aufl.,
§ 221 Rn.
10;
Fischer,
StGB,
58. Aufl.,
§ 221 Rn. 12; Lackner/Kühl,
StGB,
27. Aufl.,
§ 221 Rn.
4; [X.]in LK,
11. Aufl.,
§ 221 Rn. 22, 28, 29 mit ausdrücklichem Hinweis 8
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auf die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2,
StGB aaO,
Rn. 43; zusammenfassend
Wielant,
aaO,
[X.]mwN in Fußn. 194; Lautner, Systematik des [X.]mwN in Fußn. 1039).
Andere halten § 221 Abs. 1 Nr.
2 StGB für ein (reines) [X.](z.B. Horn/[X.]in SK StGB, §
221 Rn. 6; [X.]in MüKo-StGB,
§ 221 Rn. 2; [X.]in NK-StGB, 3.
Aufl., § 221 Rn.
19; zusammenfassend Wielant,
aaO,
S. 112 f.
mwN in Fußn.
183; Lautner,
aaO,
mwN in Fußn. 1045 ff.). § 221 Abs. 1 Nr. 2
StGB
wird auch als der (normierte) unechte Unterlassungstatbestand zu § 221 Abs. 1 Nr.
1 StGB angesehen (vgl. z.B. Roxin,
StGB,
AT II
§ 31 Rn.
18; zusammen-fassend Wielant,
aaO,
[X.]f.
mwN; Roxin,
aaO,
Rn. 250 weist ausdrücklich auf die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 StGB hin). Teilweise wird noch weiter differenziert (z.B. Küper,
[X.]111, 30, 58 f.; Hohmann/Sander,
StGB, [X.]2.
Aufl.,
S. 48).
(2) Der [X.]hält § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB für ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist -
anders als nach der früheren Gesetzeslage
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 1991 -
1 StR 339/91, BGH[X.]38, 78 ff.)
-
nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vor-nimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der
Tat (vgl. Neumann,
aaO). Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares [X.]oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit"
liegt (st. Rspr., vgl.
[X.](GrSSt),
Beschluss vom 17. Februar 1954 -
GS[X.]3/53,
BGH[X.]6, 46, 59;
BGH, Urteil vom 1. [X.]2005 -
1 StR 422/04,
[X.]NStZ 2005, 446, 447;
BGH, Urteil vom 12.
Juli 2005 -
1 StR 65/05,
NStZ-RR 2006, 174, 175; w. Nachw., auch für die anderen
Auffassungen, bei
Wielant,
aaO,
S. 156 Fußn.
379). Dieser liegt darin, dass der 12
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Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt.
c) Ob § 13 StGB anwendbar und damit auch (fakultativ) eine Strafrah-menmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB möglich ist, richtet sich danach, ob ein "echtes"
oder "unechtes"
[X.]vorliegt. Für "echte"
[X.]gilt § 13 StGB nicht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB,
58.
Aufl., § 13 Rn. 3 mwN). "Echte"
Unterlassungsdelikte müssen keinen Tater-folg aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1960 -
2 StR 65/60, BGH[X.]14, 280, 281; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 1990 -
RReg 1 St/5/90,
NJW 1990, 1861; Fischer,
aaO,
vor § 13 Rn. 16). So verhält es sich letztlich hier. Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verlet-zungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr (Küper,
aaO,
58 f.). Ist aber aus diesen Gründen § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB echtes Unterlassungsdelikt, sodass § 13 StGB nicht anwendbar ist
(so auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur, vgl. zusammenfas-send Wielant, aaO, [X.]mwN in Fußn. 1459, auch für gegenteilige Auffas-sungen), kann für den hierauf aufbauenden Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB nichts anderes gelten.
Der [X.]hat dabei erwogen, dass bei Vorsatz hinsichtlich der [X.](§ 212 StGB) vorläge und § 221 StGB dahinter zurücktreten würde (Fischer, aaO, § 221, Rn. 28; zu § 221 StGB aF ebenso schon BGH, Urteil vom 27. März 1953 -
1 StR 689/52, BGH[X.]4, 114, 116). Bei einer Straf-barkeit gemäß § 212 StGB ist § 13 Abs. 2 StGB jedoch grundsätzlich anwend-bar, so dass gegebenenfalls
die Mindeststrafe bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge (drei Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 221 StGB) höher sein könn-13
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te als bei Vorsatz (zwei Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. §
13 Abs. 2 StGB und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ohne dass hier über einen sol-chen Fall zu entscheiden wäre, würde nach Auffassung des Senats zur Ver-meidung des aufgezeigten [X.](vgl. hierzu auch Roxin, aaO, Rn. 250) der Grundsatz, dass die Mindeststrafe eines auf Konkurrenz-ebene hinter einem
anderen Delikt zurücktretenden Delikts eine Sperrwirkung entfaltet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2005 -
4 StR 243/05, NStZ 2006, 288, 290 mwN; vgl. auch zusammenfassend Fischer, aaO, vor § 52 Rn. 45 mwN) hier entsprechend gelten.
Nack
Wahl Elf
Jäger Sander
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 1 StR 233/11 (REWIS RS 2011, 2254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2254
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