Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 523/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13192

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416B2STR523.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 523/15
vom
12. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 12. April
2016 gemäß §
349 Abs.
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StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2015 -
mit Ausnahme der Ent-scheidung über die Adhäsionsanträge
-
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2014 -
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StR 115/14
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hat das [X.] den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn zur Zahlung eines Schmer-zensgeldes in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger verur-teilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger 75
% aller infolge der Tat vom 23.
September 2012 künftig entstehenden mate-riellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf ei-nen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet 1
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sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat Erfolg.

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Nebenkläger den wohnsitzlosen Angeklagten, den er aus der Drogenszene kannte, in seiner Wohnung aufgenommen, womit er zugleich dem Angeklagten helfen und errei-chen wollte, dass er nicht alleine sei. Der Nebenkläger war kokainsüchtig und abhängig von Benzodiazepinen. Auch der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit Kokain, war davon aber nicht abhängig. Er hatte Kontakte zur örtlichen Drogen-szene und trieb Handel mit Betäubungsmitteln, was der Nebenkläger wiederum dazu nutzte, um seinen Bedarf zu decken. Der Nebenkläger und der [X.] konsumierten jeweils aus dem vorhandenen [X.] gemeinsam.
Der Angeklagte hatte die Nacht zum 23. September 2012 bei einem Be-kannten verbracht und wenig geschlafen. Am Vormittag versuchte er zunächst vergeblich in die Wohnung des [X.] zu gelangen. Dieser schlief und hörte das Klingeln und Klopfen des Angeklagten sowie dessen Anrufe nicht. Er hatte seinen Wohnungsschlüssel im Türschloss stecken gelassen. Erst am spä-ten Vormittag öffnete der Nebenkläger dem Angeklagten die Tür und beklagte sich darüber, dass dieser erst so spät nach Hause gekommen sei. Dann [X.] beide gemeinsam Kokain. Der Angeklagte nahm noch eine Tablette Diazepam. Er war müde und wollte sich ausruhen, während der Geschädigte ständig in der Wohnung hin und her lief und Lärm verursachte, indem er Schrank-
und Zimmertüren zuschlug und laut telefonierte. Die Tür zum Schlaf-zimmer war zu dieser [X.] aus den Angeln gehoben und stand an einen Schreibtisch gelehnt im Raum. Deshalb konnte der Angeklagte sich dem Lärm 2
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nicht entziehen. Er forderte den Nebenkläger mehrfach dazu auf, ruhig zu sein, was dieser jedoch nur vorübergehend beachtete. Auch der gemeinsame [X.] einer Portion Kokain im Verlauf des Nachmittags änderte nichts an seinem Verhalten. Der Nebenkläger erwartete die Rückkehr seines [X.] aus dem Urlaub, der ihm einen Geldbetrag versprochen hatte, den er zum Erwerb von Kokain verwenden wollte. Der Angeklagte erklärte jedoch, er werde ihm an [X.] keine Drogen mehr kaufen. Darüber ärgerte sich der Nebenkläger sehr und fuhr damit fort, Lärm zu verbreiten. Der Angeklagte packte Medika-mente und seinen Ausweis in eine Bauchtasche und wollte die Wohnung [X.]. Er wurde jedoch vom Nebenkläger, der nicht in der Wohnung allein bleiben wollte, zurückgehalten.
Gegen 21.15 Uhr glaubte der Nebenkläger, das Klicken eines Feuer-zeugs im Schlafzimmer gehört zu haben und folgerte, dass der
Angeklagte da-e-ben. Er geriet deshalb in Wut, begab sich ins Schlafzimmer, fragte den [X.] der Wohnung zu werfen.
Der Angeklagte verstand nicht, warum der Nebenkläger so erregt war [X.]n mit der flachen Hand auf die Brust zu schlagen und ihn zum Woh-nungsausgang zu drängen. Der Angeklagte litt ohnehin immer wieder unter Schmerzen in der Brust, deren Ursache ungeklärt war. Die Schläge des [X.] führten dazu, dass die latent vorhandenen Brustschmerzen erneut aus-gelöst wurden. Im Flur schlug der Nebenkläger weiter auf den Brustkorb des Angeklagten ein, worauf sich dieser halb rückwärts, halb seitlich gehend in das Schlafzimmer zurückzog. Dort erblickte er ein [X.] mit einer Klingenlänge von 7
cm auf einem Ablagebrett. Er ergriff dieses Messer, klappte 4
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es auf und hielt es dem Nebenkläger vor, um ihn von weiteren Schlägen abzu-halten. Der Nebenkläger gab sich unbeeindruckt. Er schlug weiter mit der [X.] auf die Brust des Angeklagten ein, dem schwindelig wurde. Der [X.] fiel rückwärts auf das Bett. Der
Nebenkläger schlug auch danach [X.] auf ihn ein. Der Angeklagte stand auf und stach dem Nebenkläger mit dem Messer in den Arm, um dessen Angriff zu beenden. Da der Nebenkläger trotz weiterer Stiche in seine Arme nicht aufhörte auf den Angeklagten einzuschla-gen, stach dieser schließlich ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des [X.] ein. Er traf ihn in Brust und Bauch. Darauf ließ der [X.] von dem Angeklagten ab und erbrach sich. Der Nebenkläger bat den Angeklagten einen Rettungswagen zu rufen. Die Messerstiche hatten ihn in den Herzmuskel und den Magen getroffen. Der Angeklagte floh aus der Wohnung, setzte aber alsbald einen Notruf ab, der dazu führte, dass der Nebenkläger ge-rettet wurde.
2. Das [X.] hat angenommen, dass
der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten sei. Er sei aber der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB) und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB)
schuldig.
Die Stiche seien nicht durch Notwehr im Sinne von §
32 StGB gerechtfer-tigt. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen. Die Stiche seien auch zur [X.] geeignet gewesen und mit Verteidigungswillen ausgeführt worden. Die Notwendigkeit eines abgestuften Einsatzes des lebensgefährlichen jedoch den spontanen Angriff seines Mitbewohners auch ohne [X.] beenden können. Dazu hätte es ausgereicht, wenn er diesem angeboten hätte, Kokain für ihn zu besorgen. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, den Neben-6
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kläger festzuhalten. Ferner hätte er ihn zur Seite stoßen können, um aus dem Schlafzimmer zu fliehen. Bereits als er sich im Flur befunden hatte, hätte er sich
[X.] sei dem Nebenkläger jedenfalls körperlich nicht weit unterlegen gewe-sen. Selbst wenn man diese Handlungsalternativen als unzumutbar ansehen würde, wären die Stiche in den Oberkörper des [X.] nicht geboten gewesen, weil dem Angeklagten selbst nur leichte Körperverletzungen gedroht hätten, die er hätte hinnehmen müssen. Dies ergebe sich aus einer sozial-ethisch gebotenen Einschränkung des [X.] im Hinblick auf die psy-chische Labilität des [X.] und ein persönliches Näheverhältnis auf-grund der Wohngemeinschaft.

II.
Die Erwägungen des [X.] dazu, dass die Tat nicht durch [X.] gerechtfertigt gewesen sei, begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Das [X.] hat das Vorliegen einer Notwehrlage und einer [X.] bejaht, die auch mit Verteidigungswillen ausgeführt wurde. Sei-ne Annahme, die lebensgefährlichen Messerstiche seien weder erforderlich noch geboten gewesen, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
1. Die Verneinung der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist rechtsfehlerhaft.
a) Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich [X.], das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der [X.] muss sich nicht mit der Anwendung 8
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weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. [X.], Straf-recht Allgemeiner Teil, Bd.
I, 4.
Aufl., §
15 Rn.
43). Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich
ist. Wann eine weniger gefährli-che Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 -
2
StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der [X.] zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm genü-gend [X.] zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. [X.], Urteil vom
30. Juni 2004 -
2
StR 82/04, [X.]R StGB §
32 Abs.
2 Erforderlichkeit 17; Urteil vom 27. September 2012 -
4
[X.], [X.]R StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
In der Regel ist der [X.] bei einem lebensgefährlichen Waffen-einsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer gehalten, den Gebrauch der Waf-fe zunächst anzudrohen oder einen weniger gefährlichen als den lebensbedro-henden Einsatz zu versuchen ([X.], Urteil vom 21. März 1996 -
5
StR
432/95, [X.]St 42, 97, 100; [X.], StGB, 63.
Aufl., § 32 Rn.
33a). Dem hat der Ang[X.] nach den Feststellungen des [X.] jedoch Rechnung getragen.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des [X.] entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. [X.]/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5.
Aufl., §
32 II
2
c, S.
343; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
32 Rn.
40; [X.] aaO §
15 Rn.
49).

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b) Darüber hinaus standen dem Angeklagten nach den bisherigen Fest-stellungen gleich geeignete mildere Mittel nicht zur Verfügung.
Auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Eingreifen des Messers beim Zurückweichen in das Schlafzimmer und vor seinem Ent-schluss zu dessen Einsatz kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2012 -
4 [X.], [X.]R StGB §
32 Erforderlichkeit
20).
Die Annahme des [X.], der Angeklagte hätte dem Nebenkläger anbieten können, Kokain für ihn zu besorgen, um ihn zu beruhigen, geht daran vorbei, dass der Angeklagte den Grund für die Erregung des [X.] in der konkreten Situation nicht kannte und von dessen Angriff überrascht war.
Der Hinweis der [X.] darauf, dass der Angeklagte den [X.] hätte festhalten oder wegstoßen können, begründet ebenfalls nicht, dass der [X.] keine erforderliche Verteidigungshandlung war. Für die An-nahme, dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, den Angriff mit körper-licher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu unterbinden, ohne ein Fehlschlagri-siko oder eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen, fehlt es an einer tragfähi-gen Grundlage. Ihre Bemerkung, dass der Nebenkläger nur unwesentlich grö-ßer und schwerer war als der Angeklagte, erklärt dies alleine noch nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 1991 -
3
StR 148/91, [X.]R StGB §
32 Erforder-lichkeit
8; Urteil vom 27. September 2012 -
4 [X.], [X.]R StGB §
32 [X.] 20). Dies gilt insbesondere, weil es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bis zu dem [X.] nicht gelungen war, die Serie von Schlägen zu beenden.
2. Die Verneinung der Gebotenheit der Messerstiche als Verteidigungs-handlungen ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
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a) Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des [X.] (vgl. [X.], aaO §
32 Rn.
37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren [X.] hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den [X.] zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem [X.] zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. Schön-ke/[X.]/[X.], aaO §
32 Rn.
53). Die Fallgruppe der besonderen persön-lichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehr-rechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. [X.], StGB, 2.
Aufl., §
32 Rn.
221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., §
32 Rn.
238
f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO §
32 Rn.
53; [X.] aaO §
15 Rn.
98). Damit ist die Wohngemeinschaft des Angeklagten und des [X.] nicht vergleich-bar.
b) Der Nebenkläger war zur Tatzeit nicht für den Angeklagten erkennbar schuldunfähig, so dass der Angeklagte auch nicht aus diesem Grund zur Zu-rückhaltung verpflichtet war
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO §
32 Rn.
52). Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte von dem Angriff des [X.] überrascht war und dessen Ursache nicht kannte. Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur
von begrenzter Dauer (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Dezember 1975 -
2
StR 451/75, [X.]St 26, 256, 257). Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleiben, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des [X.] des [X.]n sein kann (dagegen [X.], StGB,
§
32 Rn.
213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2.
Aufl., §
32 Rn.
32; [X.] aaO §
15 Rn.
64).
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c) Ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (vgl. [X.], aaO §
32 Rn.
39; SSW/Rosenau, StGB,
§
32 Rn.
34) ist nicht hin-reichend belegt.
Das [X.] setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwä-gung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. Schön-ke/[X.]/[X.], aaO §
32 Rn.
47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchti-gung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des [X.] führt. Die Urteilsgründe [X.] nicht, dass hier ein solcher Fall vorlag.
Das [X.] hat nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte latent unter Schmerzen in der Brust litt und der Nebenkläger dies wusste, als er ihm mit der Hand immer wieder dagegen schlug. Wenn die Schläge für den Angeklagten zur Tatzeit schmerzhaft waren, lag kein Bagatellangriff vor, der seine [X.]en eindeutig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der [X.] muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. [X.], StGB,
§
32 Rn.
211 mwN). Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um [X.] handelte.

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III.
Die Aufhebung der Entscheidungen über die Anträge im [X.] durch den Senat ist nicht geboten. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden.
[X.] [X.]Eschelbach

Ott Zeng

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Meta

2 StR 523/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 2 StR 523/15 (REWIS RS 2016, 13192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13192

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 523/15

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