Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/10vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahms-weise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die [X.] die Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständi-gen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1 und Satz 2 StPO). [X.] Eschelbach
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 249/10 (REWIS RS 2010, 2375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2375
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.