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PDF anzeigen[X.]/03vom15. April 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 22. November 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung [X.]als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der [X.], der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei [X.] handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil [X.] weder den Aufenthaltsort des benannten [X.] sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlungenthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der [X.] in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nichtvor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels [X.] hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nichtmehr- 3 -darauf an, daß der [X.] auch deshalb unvollständigist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannteZeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrie-ben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). [X.] Dr. [X.] kann wegen Urlaubs nicht unter- schreiben.Nack [X.] Hebenstreit Elf
Meta
15.04.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. 1 StR 82/03 (REWIS RS 2003, 3413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3413
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