Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 193/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2495

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[X.]/04

vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Oktober 2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 27. Mai 2003 (4 [X.]/03 = StraFo 2003, 386) mit den Feststellungen aufge-hoben, weil ein strafbefreiender Rücktritt vom [X.] nicht rechts-fehlerfrei verneint worden war. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das [X.] den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklag-ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. - 3 - 1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Zeuge S.

unver-eidigt geblieben ist. Dieses [X.] wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei den übrigen Zeugen, keine Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung oder Nichtvereidi-gung dieses Zeugen ergangen. Unter diesen Umständen steht es der [X.] der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidi-gung des Zeugen herbeizuführen (vgl. [X.], 319 f. m.w.N.). 2. Ein solcher [X.] führt nur dann nicht zur [X.], wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, daß der Zeuge im Falle seiner Vereidigung andere Angaben gemacht hätte und daß gegebenenfalls eine andere Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat, von geringer Bedeutung für die Entscheidung ist oder wenn das übrige Beweisergebnis bereits eindeutig ist (vgl. [X.], 302 m.w.N.). 3. Diese Grundsätze führen hier zur Aufhebung des Urteils. Der Zeuge [X.] hat bekundet, er sei - durch laute Rufe wie "lauf, lauf" aufmerksam geworden - an das Fenster seines Wohnzimmers getreten und habe [X.] mit einer heftig blutenden Halswunde gesehen, der vom [X.] in Richtung Straße gelaufen und von [X.], wel-cher ein kleines Taschenmesser in der Hand gehalten habe, verfolgt worden sei; letzterer habe die Verfolgung plötzlich abgebrochen, das Messer zusam-mengeklappt und in seine Oberbekleidung gesteckt. - 4 - Auch wenn der Zeuge [X.] danach das eigentliche [X.] nicht beobachtet hat und sich daher zu der Frage, ob sich der Angeklagte, wie dieser nunmehr behauptet, in einer Notwehrlage befand, als er dem Geschä-digten in einem Kellerraum die Stiche versetzte, nicht äußern kann, hat sich seine Aussage auf die Beweiswürdigung des [X.] ausgewirkt. Das [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, daß eine Notwehrlage nicht [X.] hat. Es ist insoweit den Bekundungen des Geschädigten gefolgt, die es insbesondere deswegen für glaubhaft hält, weil sie hinsichtlich des weiteren Geschehens - der Verfolgung - mit denen des Zeugen S.

übereinstim-men, während der Angeklagte angegeben hat, die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschädigten habe sich ausschließlich im Kellerraum abgespielt. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten waren die Beobachtungen des [X.]"von besonderer Bedeutung" ([X.]). Anhaltspunkte, die dem Senat die Annahme ermöglichten, der Zeuge [X.]hätte auch im Fall seiner Vereidigung unveränderte Angaben gemacht, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig vermag der Senat auszuschließen, - 5 - daß sich eine andere Aussage des Zeugen auf die Beurteilung der Glaubwür-digkeit des Geschädigten und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen ausge-wirkt hätte. Tepperwien
Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 193/04

06.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 193/04 (REWIS RS 2004, 2495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2495

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