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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den [X.] des [X.] vom28. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf1202,18 esetzt.Gründe:[X.] Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldneringestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und [X.] auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenre-gelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zweiDrittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat [X.] auf 100.000 DM festgesetzt.Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des [X.] hat im [X.] hiervon nur 20.772,50 [X.] -Die Differenz beruht auf der unterschiedlichen Berechnung der [X.] für die einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche gemäß § 23Abs. 1 S. 1 [X.]. Während der Kläger eine 19,5/10 [X.] Gebühr zur Ausglei-chung angemeldet hat, hat der Rechtspfleger des [X.] lediglich eine15/10 - Gebühr angesetzt. Nach Addition der 13/10 - [X.] für dieanhängigen Ansprüche und unter Berücksichtigung der Obergrenze des § 13Abs. 3 [X.] ergab sich [X.] ohne Berücksichtigung der Quote des Unterliegens- nach der Berechnung des [X.] eine [X.] in Höhe von10.181,75 DM, nach derjenigen des [X.] eine solche in Höhe von7.873,50 DM.Die sofortige Beschwerde des [X.] blieb erfolglos. Gegen den diesofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß des [X.]srichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.].I[X.] zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht habenLandgericht und [X.] für den mit verglichenen, nicht anhängigenTeil des Vergleichs eine 15/10 [X.] Gebühr angesetzt.Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhält der Rechtsanwalt für die Mitwir-kung beim Abschluß eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr. § 23 Abs. 1Satz 3 [X.] regelt, daß der Rechtsanwalt die [X.] nur in Höheeiner vollen Gebühr erhält, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein ge-richtliches Verfahren anhängig ist. Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung [X.] entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der [X.] über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöh-- 4 -ten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] errechnet (vgl. statt aller N.Schneider [X.], 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der[X.]e).Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die [X.] ist nicht nach§ 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Ver-gleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird ([X.], Beschluß vom17. September 2002 [X.] XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712). Die erhöhte Gebühr [X.] rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondereSchwierigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-stanz nicht erledigt werden konnten. Bei nicht anhängigen Gegenständen [X.] für eine derartige Vermutung kein Anlaß. Die gebührenrechtliche Privile-gierung von Vergleichen über nicht anhängige Gegenstände in § 23 Abs. 1[X.] steht in keinem Zusammenhang mit den Besonderheiten des [X.]. Durch die Regelung soll das Bemühen des [X.] werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durchgütliche Einigung zu erledigen. Diesem Zweck wird auch ohne die sonst im Be-rufungsverfahren vorgesehene 3/10 - Erhöhung ausreichend Rechnung getra-gen ([X.] aaO).- 5 -II[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler [X.] [X.][X.] Bauner
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 9/02 (REWIS RS 2003, 1285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1285
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