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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 218/03
vom 23. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 23. Juni 2004 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2003 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde [X.] Rechtsprechung bezieht sich auf die Auslegung des hier nicht maßgeblichen § 9 (2) [X.] 62. Zu § 11 Abs. 1 lit. c [X.] 88 verhalten sich die Entscheidungen der [X.] vom 23. September 1998 ([X.], 1145) und [X.] vom 18. März 2003 ([X.], 1034). [X.] Divergenz zur Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich; grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht zu erkennen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 -
Streitwert: 39.105,33 •
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
23.06.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. IV ZR 218/03 (REWIS RS 2004, 2699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2699
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