Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. XII ZR 19/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 997

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 19/11
Verkündet am:

20. November 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 267, 683, 684, 812 Abs. 1, 816 Abs. 1, 818 Abs. 2
a) Hat der Schuldner des [X.] [X.] den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im [X.] an [X.], 131; [X.], 31; [X.] Urteil vom 20.
Oktober
1952 -
IV ZR 44/52 -
NJW 1953, 58).
b) Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus §
816 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld.
[X.], Urteil vom 20. November 2013 -
XII ZR 19/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013
durch den
Vorsitzenden Richter
Dose und die Richter
Dr. [X.], Schilling, [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Januar
2011 aufgeho-ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten
Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Sparkasse. Die frühere Beklagte war Alleinerbin ih-rer Tante (Erblasserin), die bei
der Klägerin ein Bankschließfach mit der [X.] 341 angemietet hatte. Die frühere Beklagte bat die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin um Aushändigung des [X.] und gab
an,
nicht im Besitz des Schlüssels zu sein.
Die Klägerin ließ am 3.
April
2009 in ihrer Filiale im Beisein der früheren [X.] das Fach Nr. 341 aufbrechen und dieser den Inhalt aushändigen. Drei Monate später stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht das [X.] in der Filiale, sondern in der Hauptstelle angemietet hatte. Das aufgebro-1
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chene Filialschließfach war hingegen von den Eheleuten [X.] gemietet
worden, die darin eigenes Bargeld und Bargeld ihrer Tochter aufbewahrt hatten.
Die Klägerin ersetzte den Eheleuten [X.]
und deren Tochter
(im Folgen-den
zusammenfassend: Eheleute [X.]) die
nach deren
Angaben in dem [X.] aufbewahrte

und verlangt
mit ihrer Klage die
Erstattung dieses Betrages. Die frühere Beklagte hat unter Hinweis auf ein da-maliges Betreuungsverfahren und darin eingeholte psychiatrische Gutachten vorgetragen, dass sie aufgrund
einer paranoiden Schizophrenie seinerzeit ge-schäftsunfähig gewesen
sei. Ferner hat sie sich auf Entreicherung berufen.
Das [X.]
hat über das
in dem Schließfach vorhandene Geld [X.] erhoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesge-richt
hat die
Berufung
der früheren [X.]
zurückgewiesen.
Auf deren Nicht-zulassungsbeschwerde
hat der Senat die Revision
zugelassen. Die frühere Be-klagte
ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Beklagte
hat das zunächst ausgesetzte Verfahren als ihr Erbe aufgenommen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach Auffassung des [X.] steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des von ihr nach Öffnung des [X.] entgegengenomme-nen Geldbetrags aus [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
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BGB) zu. Der von der früheren [X.] erhobene Einwand der Geschäftsunfähigkeit 3
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sei unerheblich, da es nicht um die Begründung eines Vertragsverhältnisses und seine ordnungsgemäße Erfüllung gehe. Eine Leistung der Klägerin liege nicht vor, weil diese der früheren [X.] nicht den Inhalt des [X.] geleistet und übereignet, sondern nur die Inbesitznahme ermöglicht habe.
Der Bereicherungsanspruch setze nur eine tatsächliche Handlung des [X.] voraus. An einem tatsächlichen Besitzwillen der früheren [X.] bestünden auch nach ihrem Vorbringen keine Zweifel. Im Übrigen sei ihre [X.] durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt
worden. Ihr Vorbringen zu einer Entreicherung sei unsubstantiiert.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich der [X.] nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB stützen.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass die frühere Beklagte [X.] den Besitz an dem im Schließfach aufbewahr-ten Geld erlangt hat. Es ist anerkannt, dass der [X.] erlangte Besitz einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auslösen
kann ([X.]/[X.] BGB [2007] § 812 Rn. 73 mwN).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] erlangte die frühere Beklagte den Besitz indessen nicht in sonstiger Weise, insbesondere nicht durch einen Eingriff in den Besitz
der Klägerin, sondern durch deren Leistung.
Bis zur Öffnung des [X.] lag der Besitz an dessen Inhalt bei den Eheleuten [X.] Ob es sich hierbei um deren Alleinbesitz (vgl. [X.], 99, 101; 7
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OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 493, 495 mwN) oder um [X.] zusammen mit der Klägerin (vgl. Soergel/[X.] 13. Aufl. § 854 Rn. 6, 22) handelte, kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin begründete jedenfalls dadurch
Be-sitz, dass sie das Schließfach durch ihre Mitarbeiter öffnen ließ. Die Übergabe des [X.]
an die frühere Beklagte diente sodann dazu, die vertrag-liche Pflicht der Klägerin zur Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des [X.]s
oder einen gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch der früheren [X.]
zu erfüllen. In beiden Fällen verschaffte die Klägerin der früheren [X.] den Besitz somit durch Leistung. Dass die Klägerin eine verbotene Ei-genmacht beging, steht ihrer Besitzleistung nicht entgegen. Die Geschäftsfä-higkeit der früheren [X.] war für den Empfang der Besitzleistung
nicht erforderlich
(vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] [X.] zu §§ 104 -
115 Rn.
90).
c) Ein
auf Ersatz
des Wertes gerichteter Bereicherungsanspruch lässt sich indessen aus der Besitzkondiktion nicht ableiten.
Der Bereicherungsanspruch richtet sich nach § 812 Abs. 1
BGB primär auf die Herausgabe des [X.]. Dieser Anspruch könnte sich im vorliegen-den Fall nur auf die Herausgabe des dem Schließfach entnommenen Geldes (Banknoten oder Münzen; vgl. [X.]/[X.]
BGB [1997] [X.] zu §§ 244 ff. Rn. [X.], [X.]) richten und wird von der Klägerin nicht geltend ge-macht. Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB wegen Unmög-lichkeit der Herausgabe des [X.] lässt sich auf die Besitzkondiktion als Bereicherungsanspruch nicht stützen.
aa) Dem Besitz als solchem kommt -
neben aus der Sache gezogenen Nutzungen
-
kein eigenständiger Wert zu, der den Bestand des Besitzes über-dauern oder bei [X.] durch die
erhaltene Gegenleistung er-12
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setzt werden könnte. Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkör-pern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums ([X.], 131, 135; [X.], 31, 34; [X.] Urteil vom 20.
Oktober
1952 -
IV ZR 44/52 -
NJW 1953, 58, 59; Soergel/[X.]
BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; [X.] Der Besitz als Gegenstand des [X.] [1997] S. 46, 98 f.). Ein eigen-ständiger Wert des Besitzes lässt sich auch nicht nach dem Gebrauchswert bemessen
([X.] Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222; Münch-Komm/[X.] BGB 6. Aufl. § 818 Rn. 98). Der Gebrauchswert der Sache verwirklicht sich auf Seiten des Bereicherungsschuldners in Form von Nutzun-gen, die dieser aus der Sache gezogen hat und die nach § 818 Abs. 1 BGB oh-nedies -
neben der Sache selbst -
herauszugeben sind. Auf den -
entgange-nen
-
Gebrauchswert für den
Gläubiger
kann nicht abgestellt werden, weil sich ein darauf basierender Anspruch mangels eines korrespondierenden Wertes im Vermögen des Bereicherungsschuldners nur als Schadensersatzanspruch rechtfertigen
ließe (vgl. [X.] Der Besitz als Gegenstand des [X.] [1997] [X.] ff.). Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt einer
beim Schuldner eingetretenen und fortdauernden ungerechtfertigten Be-reicherung lässt sich der Anspruch hingegen nicht begründen.
[X.]) Die Aktivlegitimation für einen Anspruch auf Wertersatz
kann dem-entsprechend nicht aus dem Besitz (der Besitzkondiktion)
folgen, sondern nur aus dem Eigentum, das hier den Eheleuten [X.] zustand.
Bei einer gegenüber dem Eigentümer wirksamen Verfügung über die
erlangte Sache greift daher nur der Anspruch aus
§ 816 Abs. 1
BGB
als Rechtsfortwirkungsanspruch zuguns-ten des Eigentümers
([X.], 31, 34; [X.] Urteil vom 20.
Oktober
1952 -
IV ZR 44/52 -
NJW 1953, 58, 59; in Bezug auf Geld [X.]/[X.] BGB [1997] [X.] zu §§ 244 ff. Rn. [X.]). Auch wenn die Verfügung unwirksam
ist, kommt ein gegen den früheren Besitzer auf Wertersatz gerichteter Bereiche-rungsanspruch nicht in Betracht
([X.] Besitz und Besitzschutz [2003] 15
-
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-
S.
222). In diesem Fall verbleibt dem Eigentümer der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Auf Seiten
der früheren [X.] wäre in diesem Fall auch keine Ver-mögensmehrung eingetreten. Wenn die von der früheren [X.] hinsichtlich des Geldes
getroffenen Verfügungen etwa wegen Geschäftsunfähigkeit unwirk-sam gewesen sein sollten, hätte sie schon keinen Gegenwert erwerben können, der sich als verbleibende Bereicherung noch in ihrem Vermögen befunden [X.]. Mit dem Geld gekaufte Sachen hätte sie nicht zu Eigentum erworben, und von etwaigen mit dem Geld bedienten Schulden wäre sie nicht frei geworden.
Selbst bei einem Eigentumserwerb durch [X.] gemäß §§ 946 ff. BGB ergä-be sich
aus §
951 BGB zwar ein auf Wertersatz gerichteter
Bereicherungsan-spruch, dieser stünde aber nur demjenigen zu, der sein Recht verloren hat.

cc) Da somit anstelle des Besitzes im
Vermögen der früheren [X.] kein Wert verblieben ist, besteht kein Anspruch aus §§
812 Abs.
1, 818 Abs.
2 BGB.

2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO).

Die ausschließlich aus eigenem
Recht der Klägerin erhobene Klage
lässt sich nicht ohne weiteres -
wie noch vom [X.] angenommen -
auf einen Ersatzanspruch
wegen Tilgung einer Schuld der früheren [X.] gegenüber den Eheleuten [X.]
gemäß § 267 Abs. 1 BGB stützen.

Für einen solchen,
entweder auf
§§ 683, 684 BGB ([X.]Z 47, 370, 371 = NJW 1967, 1959, 1960; [X.] Urteil vom 4. Juni 2003 -
VIII ZR 91/02 -
ZIP 2003, 1399, 1403) oder § 812 Abs. 1 Satz
1
BGB ([X.]Z 137, 89, 94 f. = NJW 1998, 377, 379 mwN; Senatsurteil vom 20.
Juli 2011 -
XII ZR 149/09 -
FamRZ 16
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2012, 273 Rn. 38, 40; [X.]/[X.]. § 812 Rn.
63) beruhenden Anspruch mangelt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.
Das [X.] ist insoweit davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Entschädigung der Eheleute [X.] jedenfalls auch deren gegen die frühere Beklagte gerichtete [X.] befriedigt habe, so dass ihr . Abgesehen von dem Erfordernis einer -
nach außen erkennbar -
auf die Erfüllung der fremden Schuld gerichteten Tilgungsbestimmung setzt der Erstattungsanspruch
voraus, dass ein Anspruch der Eheleute [X.] gegen die frühere Beklagte bestand, den die Klägerin -
durch Zahlung -
erfüllen konnte. Hierfür durfte das Berufungsge-richt die
von der früheren [X.] eingewandte Geschäftsunfähigkeit nicht offen
lassen.
a) Ein auf Wertersatz
gerichteter Anspruch der Eheleute [X.] aus Besitz-kondiktion bestand aus den
ausgeführten Gründen nicht. Ein Anspruch aus §
951 BGB scheitert bereits daran, dass den Eheleuten [X.] auch im Fall einer Vermischung des Geldes nach §§ 948, 947 BGB anteiliges Miteigentum ver-blieben und daher kein [X.] entstanden wäre (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] § 951 Rn.
4 mwN).
b) Auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB lässt sich auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht annehmen. Der [X.] setzt eine wirksame Verfügung der früheren [X.] als [X.] voraus. Eine solche wäre aufgrund § 105 Abs. 1 BGB
unwirksam,
wenn die frühere Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen geschäftsunfähig gewesen wäre.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht -
abgesehen von der Frage der Darlegung des durch die Verfügung [X.] durch die Kläge-rin
-
keinen Beweis über die behauptete Geschäftsunfähigkeit erhoben hat.
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Nach §
104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der [X.] befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach
ein vorübergehender ist. Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsun-fähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht, trifft die Darlegungs-
und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft ([X.]/[X.] BGB
[2011] § 104 Rn. 18 mwN). Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rah-men von § 816 Abs. 1 BGB, die Beweislast trifft die
Partei, die
die Geschäftsun-fähigkeit behauptet und damit die Wirksamkeit einer Verfügung in Abrede stellt.

Nach den genannten Maßstäben hat die frühere Beklagte ihre Ge-schäftsunfähigkeit entgegen der Auffassung des [X.] jedenfalls für die [X.] bis Mitte Mai 2009 hinreichend dargelegt. Nach einem unter dem 1.
April 2009, mithin zwei Tage vor Öffnung des [X.],
im [X.] erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten bestand -
vor dem [X.] einer seit einem halben Jahr angeordneten Betreuung -
ein (unverän-dert) aktuelles Betreuungserfordernis. Die frühere Beklagte könne wegen einer paranoiden Psychose,
die 2004 erstmals zu einer stationären Krankenhausbe-handlung geführt habe, bei fehlender Krankheits-
und Behandlungseinsicht trotz zwischenzeitlicher sechswöchiger ordnungsbehördlicher Unterbringung ihren Willen noch nicht in ausreichendem Maße frei bestimmen. Die Kritikminderung und Urteilsschwäche bei fehlender Krankheits-
und Behandlungseinsicht betref-fe in besonderem Maße die Gesundheitssorge, aber auch den Bereich der Vermögensangelegenheiten, mit Auswirkungen auf die Rechtsgeschäfte. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und den Untersuchungsergebnissen seien bei der früheren [X.] das Urteilsvermögen und die Willensbildung so er-heblich gestört, dass mit einer "normalen Urteilsfindung"
nicht gerechnet wer-den könne. Die psychische Krankheit und seelische Behinderung würden vo-raussichtlich längerfristig fortbestehen. Nach dem nachfolgend erstellten psy-24
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chiatrischen Gutachten vom 26. August 2009 nahm die frühere Beklagte die ihr im März 2009 verordneten Medikamente bis Mitte Mai 2009 aus Angst vor [X.] Leberwerten nicht ein. Zwischenzeitlich habe sie aber zumindest teil-weise Krankheits-
und Behandlungseinsicht entwickelt. Sie
nehme auch offen-sichtlich ihre Medikation, sodass sich insgesamt ein gegenüber dem Vorgutach-ten verändertes Krankheitsbild ergebe und nunmehr von einer [X.] der früheren [X.] auszugehen sei.
Unter diesen Umständen ist eine Geschäftsunfähigkeit jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Beginn der regelmäßigen Medikamenteneinnahme (Mai 2009) ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte daher den Beweisan-geboten
der früheren [X.] entsprechen müssen.

III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Für das weitere Ver-fahren weist der Senat darauf hin, dass von der Klägerin im Rahmen der Erfül-lung eines Anspruchs der Eheleute [X.] aus § 816 Abs. 1 BGB zunächst darzu-legen ist, was die frühere Beklagte aus von ihr getroffenen Verfügungen über das dem Schließfach entnommene Geld erlangt hat (vgl. [X.] Urteil vom 4.
Februar 2005 -
V ZR 114/04 -
NZM 2005,
835, 837 mwN; zur Beweislast vgl. [X.]/[X.] BGB [2007] §
816 Rn. 34; Soergel/[X.] BGB 13.
Aufl. §
816 Rn. 33). Davon -
wie auch von einer entsprechenden Tilgungsbestim-mung der Klägerin -
hängt es ferner ab, ob ein Anspruch durch die Zahlung er-füllt werden konnte. Sodann ist gegebenenfalls über die Geschäftsunfähigkeit der früheren [X.] im [X.]punkt der (jeweiligen) Verfügung Beweis zu er-heben.
Sollte die
frühere Beklagte
zwar nicht geschäftsunfähig, aber infolge der getroffenen Verfügungen nicht bereichert gewesen sein
(vgl. § 816 Abs.
1 26
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Satz
2 BGB), käme aufgrund der von der Klägerin behaupteten Bösgläubigkeit der früheren [X.] ein Schadensersatzanspruch der Eheleute [X.] aus §§
990, 989 BGB in Betracht, den die Klägerin erfüllt
haben könnte.
Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2010 -
2 O 343/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
17 [X.] -

Meta

XII ZR 19/11

20.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. XII ZR 19/11 (REWIS RS 2013, 997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 997

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 19/11

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