Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 235/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1988

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[X.]/01vom10. Juli 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 aAbs. 1 StPO beschlossen:Das Verfahren wird eingestellt.Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird [X.] davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des [X.] aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlitteneStrafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 31. Januar 2001wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach [X.] der Revision verstarb der Angeklagte.Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen ([X.], 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß eseiner Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs-aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig,der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits- 3 -deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässigverursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2StrEG zu versagen.Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal

Meta

1 StR 235/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 235/01 (REWIS RS 2001, 1988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1988

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