Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2021, Az. 25 W (pat) 581/20

25. Senat | REWIS RS 2021, 1701

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Mein Tag" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] sowie des [X.] Dr. [X.] beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 26. November 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

4

Klasse 30:

5

Tee; Teemischungen; [X.].

6

Mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 31. August 2020 hat die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s die unter der Nummer 30 2019 115 342.1 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

7

Die angemeldete Marke sei sprachregelgerecht aus dem Possessivpronomen „mein“ und dem Substantiv „Tag“ gebildet und werde im Sinn von „[X.] eines Tages“ verstanden. Der angemeldeten Bezeichnung sei insoweit eine allgemeine Werbebotschaft zu entnehmen, wonach die Waren angeboten würden, um den Tag jedes einzelnen Kunden subjektiv zu verbessern und zu einem Genuss zu machen. Mit dem vorangestellten Wort „mein“ werde ein werbeübliches Stilmittel verwendet, das den Verbraucher in den Mittelpunkt stelle und ihm eine Identifikation mit dem Produkt ermögliche. Ebenso sei der Bezeichnung ein Hinweis auf den zeitlichen Aspekt des Konsumverhaltens insoweit zu entnehmen, als der Genuss des angebotenen Tees den ganzen Tag positiver gestalte. Damit handele es sich bei der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ um eine allgemeine Werbeaussage, der ein individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis nicht entnommen werden könne. Die Wortfolge reihe sich in ähnliche, werbeüblich beschreibende Wortfolgen mit „Mein“ oder „My“ ein. Aufgrund der häufigen Verwendung in den verschiedensten Bereichen sei sie den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und geläufig, so etwa durch die Bezeichnungen „[X.]“, „My Finance Coach“, „[X.]“, „[X.]“ oder „My Job“. Demgegenüber könnten die von der Anmelderin herangezogenen vergleichbaren Voreintragungen die Schutzfähigkeit der Bezeichnung nicht begründen.

8

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ würde die erforderliche Unterscheidungskraft zukommen, was sich bereits an den zahlreichen Voreintragungen von vergleichbaren Marken zeige. Die Wortkombination „[X.]“ sei phantasievoll und verfüge über einen hohen Grad an Eigenart. Sie sei keine gängige Begrifflichkeit aus der Umgangs- oder Werbesprache und den maßgeblichen Verkehrskreisen in der konkreten Kombination daher fremd. Zudem werde der Bezeichnung keine feste Bedeutung beigemessen, so dass sie der angesprochene Verkehr zunächst einer Auslegung bzw. Interpretation unterziehen müsse. Zwar seien die einzelnen Bestandteile des Zeichens lexikalisch nachweisbar, die Kombination „[X.]“ sei dagegen weder im [X.] noch in den gängigen Nachschlagewerken zu finden, so dass sich unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten ergäben. Es sei bereits unklar, welchen zeitlichen Rahmen die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Wortkombination zuordneten. Sie könne etwa eine Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang beschreiben, aber auch einen besonderen Tag, an dem eine gute Nachricht überbracht oder etwas gefeiert werde. „[X.]“ sei, wie sich aus einer Recherche mit Hilfe der Internet-Suchmaschine [X.] deutlich ergebe, kein gängiger Ausdruck der Umgangs- oder Werbesprache. Das Anmeldezeichen sei infolgedessen nicht geeignet, die Bestimmung oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu beschreiben. Üblicherweise würden Tees durch ihre Geschmacksrichtung, die verwendeten Zutaten oder im Fall der medizinischen Tees durch ihren Einsatzbereich charakterisiert. Der Zeitraum des Verzehrs sei hingegen keine beschreibende Eigenschaft der Ware „Tee“, sondern allenfalls ein mittelbar mit dem Produkt zusammenhängender Umstand. Solche mittelbaren Umstände würden jedoch kein Eintragungshindernis begründen. Die Bezeichnung „[X.]“ käme daher als Merkmalsbeschreibung nicht ernsthaft in Betracht. Auch könne der angemeldeten Bezeichnung ein bestimmter Aussagegehalt nicht ohne gedankliche Zwischenschritte oder nur bei einer analysierenden Betrachtung entnommen werden. Im Übrigen seien auch die von der Markenstelle vergleichsweise herangezogenen Entscheidungen zur Zurückweisung des angemeldeten Zeichens jeweils ohne Aussagekraft für den vorliegenden Fall, weil „[X.]“ keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt oder engen beschreibenden Bezug zu den konkret beanspruchten Waren aufweise.

9

Die Beschwerdeführerin verweist ergänzend zur Begründung für das Nichtvorliegen von Eintragungshindernissen auf die große Zahl an Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „[X.]“. So seien beispielsweise die [X.] Marken „[X.]“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 44 (Registernummer 30 2017 021 993), „Heute ist nicht mein Tag – Tage“ für Waren der Klassen 3, 5 und 33 (Registernummer 30 2015 031 220), „[X.] Urlaub“ für Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 (Registernummer 30 2017 000 092), „Heute ist mein bester Tag“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 40 und 41 (Registernummer 30 527 432), „[X.] wie kein anderer“ für Waren der Klasse 30 (Registernummer 30 517 431) und „[X.] wie kein anderer“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 (Registernummer 300 728 38) im Register eingetragen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 31. August 2020 aufzuheben.

Die Anmelderin hat den mit der Beschwerde ursprünglich gestellten hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung nach dem rechtlichen Hinweis des [X.]s vom 9. August 2021 zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. September 2021 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den rechtlichen Hinweis des [X.]s vom 9. August 2021 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 „Tee; Teemischungen; [X.]“ jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des §8Abs.2Nr.1[X.]ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569Rn.10 – [X.]; [X.], 731Rn.11 – [X.]; [X.], 1143Rn.7 – [X.]; [X.], 270Rn.8 – Link economy; [X.], 1100Rn.10 – [X.]!; [X.], [X.]. 13 – [X.]; [X.], 850, 854Rn.18 – [X.]; GRUR 2018, 301Rn.11 – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, [X.]. 60 – [X.]; [X.], 565Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411Rn.24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943,944Rn.24 – [X.] 2; [X.], 428Rn.30f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], [X.] – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872Rn.10 – [X.]; GRUR 2014, 482Rn.22 – test; [X.] [X.] 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850Rn.19 – [X.]; [X.] [X.], [X.]). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl. [X.] [X.], 522Rn.9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft, u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 850 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft.

a) Die angemeldete Wortkombination setzt sich sprachregelgerecht zusammen aus dem Possessivpronomen „Mein“ sowie dem Substantiv „Tag“. Mit der Wortverbindung „[X.]“ verbinden die von den Waren in erster Linie angesprochenen Endverbraucher regelmäßig den persönlichen Tagesablauf bzw. Tagesverlauf, was beispielsweise durch die übliche Frage „wie war dein Tag?“ deutlich wird. Dementsprechend wird die Bezeichnung „[X.]“ als Überschrift und Schlagwort in werblich anpreisender Art und Weise unter anderem für eine App, die die Tagesaktivitäten einer Person zur Sicherstellung ausreichender Bewegung anzeigt und auswertet, oder für Spiele verwendet, die sich mit der Alltagsstruktur oder mit dem Tagesablauf beschäftigen (vgl. Anlagen 1 bis 3 zum [X.] vom 9. August 2021).

b) Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Endverbraucher in naheliegender Weise die Gesamtbezeichnung „[X.]“ als ein Hinweis auf den Tagesablauf verstehen. Sie bringt in naheliegender und werblich positiv gehaltener Weise zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren „Tee; Teemischungen; [X.]“ auf die spezifischen Erfordernisse und Besonderheiten der jeweiligen Tageszeit abgestimmt sind. So sollte grüner Tee mit viel Teein als Wachmacher und Energiekick morgens getrunken werden, während Detox- und Früchtetees aufgrund ihrer anregenden Wirkung auf den Kreislauf und zur Sicherstellung ausreichender Hydrierung von Mittag bis zum frühen Abend genossen werden sollten (vgl. „morgens bis abends: Die besten Teesorten für den Tag“ unter „https://www.desired.de/“ als Anlage 5 zum [X.] vom 9. August 2021). Dementsprechend wird das Anmeldezeichen in Verbindung mit den gegenständlichen Waren bereits werblich beschreibend verwendet (z. B. „[X.] mit Bio-Tees“ unter „https://www.teaandmore-online.com/“ als Anlage 6, „[X.] mit Madi-Tee“ in „youtube.com“ als Anlage 7, „So beginnt und endet mein Tag… – [X.]“ unter „https://emmabee.de/2015/02/05/so-beginnt-und-endet-mein-tag/“ als Anlage 8, „[X.], mein Tag“ unter „https://www.amazon.de/Tee-Probierpaket-Mein-mein-Tag/dp/B016AF4XT2“ als Anlage 9 zum [X.] vom 9. August 2021). Damit benennt die Wortkombination „[X.]“ nur die Eignung der in Rede stehenden Tees, Teemischungen und [X.], über den Tag hinweg konsumiert zu werden.

c) Auch dann kann der angemeldeten Wortfolge kein Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entnommen werden, wenn ihr die Bedeutung „Dieser Tag gehört [X.]“ oder im übertragenen Sinne „Ich nehme [X.] eine Auszeit“ beigemessen wird. Die besagten Waren dienen in besonderer Weise dem Genuss, was vor allem daran deutlich wird, dass es viele auf jeden Geschmack abgestimmte Teesorten gibt. Demzufolge liegt es nahe, Tees, Teemischungen und [X.] zu verwenden, um sich selbst etwas zu gönnen und den Tag so zu verschönern, dass er quasi dem Konsumenten gehört. Das Anmeldezeichen macht damit nur deutlich, dass die streitbefangenen Waren das Mittel sind, um einen Tag zum eigenen zu machen.

d) Ein Schutz begründende Mehrdeutigkeit ist mit den vorgenannten Deutungsmöglichkeiten nicht verbunden, da sich alle als sachbezogen und somit zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.], 778, 779 – URLAUB DIREKT).

Die von der Anmelderin vertretene Auffassung, dass es mehrerer Gedankenschritte bedürfe, um einen beschreibenden Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortfolge und den beanspruchten Waren herzustellen, teilt der [X.] nicht. Vielmehr erscheint der oben dargelegte Sachbezug ohne weiteres erkennbar und naheliegend, zumal das angemeldete Zeichen kurz und aus sich heraus verständlich ist.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr der Wortkombination „[X.]“ auch nicht beschreibende Bedeutungen beimisst. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft reicht es aus, wenn die Wortfolge auch als Sachaussage verstanden wird (vgl. [X.] GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 – Kinderstube).

Vor diesem Hintergrund vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren betriebskennzeichnend verstanden wird.

e) Auch der Verweis auf bereits eingetragene, aus Sicht der Anmelderin vergleichbare Marken kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Voreintragungen rechtfertigen grundsätzlich keine andere Beurteilung. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47 bis 51 – BioID und [X.], 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die [X.]sentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.] und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das [X.] haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

2. Inwieweit der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann vor dem Hintergrund der jedenfalls fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

3. Die Anmelderin hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 7. September 2021 zurückgenommen, eine solche war aus Sicht des [X.]s auch nicht erforderlich (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]).

Nach alledem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Meta

25 W (pat) 581/20

21.10.2021

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2021, Az. 25 W (pat) 581/20 (REWIS RS 2021, 1701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1701

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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