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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.]eschwerde ist unbegründet.
1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Die [X.]eschwerde meint, das angegriffene Urteil stehe deswegen im Gegensatz zu dem Urteil des [X.] vom 17. April 2002 - [X.]VerwG 9 CN 1.01 - ([X.]VerwGE 116, 188 = [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 155), weil es der Überprüfung der Maßstabswahl des [X.] striktere Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte zugrunde gelegt habe, als es den in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entspreche. Entgegen der [X.]ehauptung der [X.]eschwerde lässt sich diesem Urteil des [X.] kein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, zu dem sich das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Gegenstand der Entscheidung des [X.] war die gerichtliche Überprüfung einer Kostenkalkulation, die die Grundlage einer nur durch das Verbot unangemessener Gewinnerzielung begrenzten gemeindlichen [X.]enutzungsgebührenregelung darstellte. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] betont, dass es mit dem Satzungsermessen der Gemeinde nicht vereinbar sei, "die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des [X.] nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten" zu überprüfen mit der Folge, dass "jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als 'Ermessensfehler' angesehen wird" (Urteil vom 17. April 2002 a.a.[X.] bzw. [X.]). Zu den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung abgabenrechtlicher [X.] verhält sich die Entscheidung nicht. Diese ergeben sich aus der vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Tiefenbegrenzung; danach ist die Überprüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gerade nicht ausgeschlossen und insbesondere darauf zu richten, ob sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen [X.]ebauung orientiert (vgl. Urteil vom 1. September 2004 - [X.]VerwG 9 C 15.03 - [X.]VerwGE 121, 365 <369, 372> = [X.] 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 116 S. 15 und [X.]eschluss vom 26. April 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 1.06 - [X.] 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 117 Rn. 4 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht). Aus der übrigen von der [X.]eschwerde zitierten Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts anderes.
Soweit die [X.]eschwerde im Übrigen eine Abweichung des angegriffenen Urteils darin sehen will, dass es die Maßstabswahl beanstandet hat, obwohl mit dem "Grundsatz der Typengerechtigkeit" ein in der Rechtsprechung des [X.] anerkannter Maßstab verwendet worden sei, übersieht sie, dass der genannte Grundsatz kein [X.]eitragsmaßstab ist, sondern der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in [X.]ezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit dient, indem er die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des [X.] für einen bestimmten "[X.]" davor bewahrt, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden ([X.]eschluss vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 60.08 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 57 Rn. 4).
2. Die von der [X.]eschwerde geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Grundsätzliche [X.]edeutung misst die [X.]eschwerde der Frage bei,
ob die gerichtliche Überprüfbarkeit normgeberischen Ermessens hinsichtlich einer Tiefenbegrenzungsregelung auf Verstöße gegen das Willkürverbot begrenzt ist und bei der [X.]eurteilung eines solchen Verstoßes die zum Zeitpunkt der Ermessensausübung maßgebliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass das normgeberische Ermessen bei einer im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität generalisierenden Tiefenbegrenzung in einer kommunalen Abgabensatzung dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit entsprechen muss. Diesem Grundsatz wird die Gemeinde gerecht, wenn die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt (Urteil vom 1. September 2004 a.a.[X.] bzw. S. 17 und [X.]eschluss vom 26. April 2006 a.a.[X.] Rn. 7). Soweit die [X.]eschwerde geklärt wissen will, ob das Oberverwaltungsgericht die zum Zeitpunkt der Ermessensausübung "maßgebliche Rechtsprechung" berücksichtigen musste, wendet sie sich in der Sache gegen die rechtliche Würdigung des [X.], das unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] einen Verstoß der Satzung des Antragsgegners gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat; hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden.
Meta
23.08.2011
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 14. September 2010, Az: 4 K 10/07, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2011, Az. 9 BN 2/11 (REWIS RS 2011, 3804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3804
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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