Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2014, Az. 9 C 9/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 1429

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „[X.] - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Sie ist Eigentümerin des 10 953 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus und verschiedenen nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bebauten Grundstücks [X.] 1 - 3 (Gemarkung [X.], Flur 4, Flurstück 288), das teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der von der [X.] für die Ortslage [X.] erlassenen [X.] vom 27. September 2004 liegt. Das Grundstück grenzt mit seiner Westseite an die abzurechnende Erschließungsanlage an, mit seiner Nordseite an die [X.] Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine [X.]. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Grundstücken, die an die [X.] angrenzen, die Fläche zwischen der [X.] und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit [X.] vom 27. April 2009 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34 451,86 € heran. Sie legte dabei unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung eine Teilfläche von 2 266,91 m² zugrunde. Die Klägerin wandte dagegen ein, ihr Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nur mit der innerhalb der [X.] liegenden Grundstücksfläche berücksichtigt werden dürfen.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 29 625,17 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die [X.] sei auch für das [X.] maßgeblich und gehe der [X.] vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen dieses Urteil sowohl die Berufung der Klägerin als auch der Beklagten zugelassen.

6

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin, mit der diese u.a. die Höhe des [X.] gerügt und die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilmasse gefordert hatte, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das angefochtene Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den [X.] seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der [X.] regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen [X.] liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder [X.] sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die [X.] spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im [X.] keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Die Entscheidung des Berufungsgerichts führe dazu, dass das [X.] vom Bauplanungsrecht abgekoppelt werde und in Widerspruch zu diesem gerate. Die Auffassung des Berufungsgerichts missachte den durch die [X.] eindeutig zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Das Oberverwaltungsgericht weiche damit von der Rechtsprechung des [X.] ab, wonach ein Grundstück im Außenbereich erschließungsbeitragsrechtlich nicht als [X.] herangezogen werden könne. Die Länge der Erschließungsanlage sei willkürlich festgelegt worden; sie ende in Höhe des Flurstücks 101, obwohl sich unmittelbar danach Wohnbebauung befinde.

8

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 8. August 2013 sowie das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2010 zu ändern und den [X.] der Beklagten vom 27. April 2009 insgesamt aufzuheben.

hilfsweise: den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht deswegen nach § 139 Abs. 3 Satz 4, § 143 VwGO unzulässig, weil die Revisionsbegründung als verletzte [X.] lediglich den nach Ansicht der [X.]eklagten nicht einschlägigen § 133 Abs. 3 [X.]auG[X.] nennt und im Übrigen pauschal auf die §§ 127 ff. [X.]auG[X.] verweist. Dem formellen [X.]egründungserfordernis ist Genüge getan, wenn die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt wird; ob die als verletzt bezeichnete Norm geeignet ist, das [X.] zu stützen, ist eine Frage der [X.]egründetheit (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.]VerwGE 102, 95 <99>). Die Revisionsbegründung enthält auch eine hinreichend verständliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen [X.]eschluss.

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es auf die [X.]erufung der [X.]eklagten der Auffassung ist, dass Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, ungeachtet der durch eine [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur [X.] bei der Verteilung des [X.] (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]) zu berücksichtigen sind. Soweit es die [X.]erufung der Klägerin zurückweist, ist der [X.]eschluss dagegen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] dient.

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.03 - ([X.]VerwGE 121, 365, bekräftigt durch [X.]eschluss vom 26. April 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 1.06 - [X.]uchholz 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem [X.]egriff Storost, DV[X.]l 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 14.68 - [X.]VerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - [X.]VerwG 4 [X.] 103.74 - [X.]uchholz 406.11 § 131 [X.][X.]auG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter [X.] hinsichtlich ihrer Übertiefe ein [X.] im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - [X.]VerwG 8 [X.] 20.81 - [X.]VerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.[X.]). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche [X.]estimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.], auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <65>).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die [X.]estimmung der Grenze von [X.] und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen [X.]andbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.[X.] und vom 19. Februar 1982 a.a.[X.]). Aus diesem Grund hat das [X.]undesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der [X.] mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten [X.] erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender [X.] nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - [X.]VerwG 4 [X.] 65.74 und 4 [X.] 66.74 - [X.]uchholz 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.[X.] S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.[X.] S. 369).

b) Das [X.]erufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer [X.] nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.[X.] S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer [X.] auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.[X.] S. 369) zu findende Hinweis auf die „[X.] des § 34 [X.]auG[X.]“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ [X.] wird die Frage, welcher [X.]ereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische [X.]augrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. September 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 175.88 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 128, vom 23. November 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 29.98 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - [X.]VerwG 4 [X.] 38.13 - Zf[X.]R 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche [X.]ebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und [X.] für die [X.]eitragserhebung generell festzulegen, bieten sich [X.]en an.

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche [X.] besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und [X.], V[X.]l[X.]W 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der [X.]eziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die [X.]eantwortung der Frage, ob sich eine [X.]ebauung nach Art und Maß der Nutzung, der [X.]auweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 [X.]auG[X.]), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, [X.] und Höhe, bei offener [X.]ebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das [X.]ild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete [X.]edeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.92 - [X.]VerwGE 95, 277 <278 f.>; [X.]eschluss vom 3. April 2014 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.14 - Zf[X.]R 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige [X.]augrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

2. Mit [X.]undesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer [X.] bei der Verteilung des [X.] (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]) zu berücksichtigen sind.

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 [X.]auG[X.] in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen [X.] für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der [X.]eitragserhebung ausgerichtet. Um eine [X.]elastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine [X.]eitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.]auG[X.] auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 [X.]auG[X.], wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.]auG[X.] jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - [X.]VerwG 4 [X.] 43.76 - [X.]uchholz 406.11 § 131 [X.][X.]auG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - [X.]VerwG 8 [X.] 115.84 - [X.]uchholz 406.11 § 133 [X.][X.]auG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.]auG[X.] erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. [X.] sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen [X.]ebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „[X.]auland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur [X.]ebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] hinführenden [X.]ebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.[X.] S. 64 m.w.N.).

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des [X.], auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit [X.]undesrecht nicht vereinbar.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.[X.] S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 [X.]auG[X.] nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine [X.]ebaubarkeit oder eine der [X.]ebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche [X.] herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die [X.] erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von [X.]aulinien, [X.]augrenzen oder [X.]ebauungstiefen gemäß § 23 [X.]auNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 [X.] beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der [X.]ebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 [X.]auG[X.]), so dass für ein [X.]auvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.[X.] S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und [X.] besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des [X.]s eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das [X.]undesverwaltungsgericht zur [X.]egründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der [X.] vermittelte Erschließungswirkung bejaht ([X.]eschluss vom 29. November 1994 - [X.]VerwG 8 [X.] 171.94 - [X.]uchholz 406.11 § 131 [X.]auG[X.] Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei [X.] auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der [X.]ebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht [X.]auland im Sinne des § 19 Abs. 3 [X.]auNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten [X.]ebauungsplan als [X.]augebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.[X.] S. 64 f.). Die [X.] vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine [X.]eteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das [X.]erufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer [X.] entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen [X.] einbezogen würden, liegt diesen [X.]edenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, [X.] könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] hat vielmehr für die [X.]estimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

Auch die Überlegung des [X.], dass bei Vorliegen einer [X.] nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten [X.] zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer [X.] die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den [X.]lick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer [X.]. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die [X.] muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur [X.]eachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - [X.] 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung [X.] an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des [X.] durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer [X.] dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der [X.] der Gemeinde gedeckt (zur [X.] vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 16. März 2005 - 2 [X.]vL 7/00 - [X.]VerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 [X.]vF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der [X.] und Rechtssicherheit zulässige [X.] zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der [X.]elastung führen würde ([X.]VerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.[X.]). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden [X.] der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des [X.], dass bei Vorliegen einer [X.] Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, [X.]edenken begegnet. Das [X.]erufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche [X.]ebauungszusammenhang in aller Regel am letzten [X.]aukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in [X.] noch Teil des [X.]ebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann ([X.], in: [X.], [X.]auG[X.], 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; [X.], in: [X.]rügelmann, Kommentar zum [X.]auG[X.], [X.]d. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg, [X.]auG[X.], [X.]d. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; [X.], [X.] 1996, 148 <149>; [X.], in: [X.]/[X.]/Weiss, [X.]auG[X.] [X.]auNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; [X.], Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - [X.]RS 38 Nr. 73; OVG [X.]autzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 [X.]/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, [X.]eschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

Hiernach wird bei zutreffender [X.]eurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer [X.] ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer [X.] reicht, [X.]erücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen [X.]ebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch [X.], [X.] 2006, 1 <9>).

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der [X.] ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der [X.] bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] widerlegt. Gegen den Vorrang der [X.] in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] mit anderen Worten nur deklaratorischen [X.]harakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - [X.]VerwG 4 [X.]N 2.10 - [X.]VerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer [X.] im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

Der Vorrang einer [X.] gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die [X.] überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der [X.] liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die [X.] keine Rolle für die [X.]estimmung der erschlossenen Fläche.

4. Der Vorrang der [X.] gegenüber der [X.] hat zur Folge, dass der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts zu ändern und die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen ist. Der von der Klägerin mit der Revision verfolgte weitergehende Anspruch auf Aufhebung des [X.] insgesamt bleibt dagegen ohne Erfolg. Soweit das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage nach der [X.]estimmtheit des Geltungsbereichs der [X.] offengelassen hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu zu Protokoll die Erklärung abgegeben, dass die Richtigkeit der in der [X.] festgelegten Innen-/Außenbereichsgrenze aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr in Frage gestellt werde. Mit ihrer weiteren Rüge, die Erschließungsanlage ende willkürlich in Höhe des Flurstücks 101, obwohl sich unmittelbar danach weitere baulich genutzte Grundstücke befinden, greift sie die Aussage des [X.]erufungsgerichts an, dass die vorhandene [X.]ebauung mit einem Altenteilerhaus auf dem an die Flurstücke 100 bis 101 angrenzenden Flurstück 103 angesichts der dazwischen liegenden weiträumigen Freiflächen nicht mehr Teil der organischen Siedlungsstruktur sei und daher nicht am [X.]ebauungszusammenhang teilnehme. Warum diese Würdigung des [X.]erufungsgerichts unzutreffend sein sollte mit der Folge, dass dem [X.]erufungsgericht ein Fehler bei der Anwendung materiellen [X.]undesrechts (§ 34 [X.]auG[X.]) vorzuwerfen wäre, legt die Revision nicht dar. Auch wenn man das Vorbringen als Verfahrensrüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] versteht, kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar könnte mit dem Argument einer objektiv willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ein Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. [X.]eschluss vom 2. September 2014 - [X.]VerwG 8 PKH 2.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). Es fehlt aber an jeder eine solche Schlussfolgerung rechtfertigenden Darlegung durch die Klägerin.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

9 C 9/13

12.11.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. August 2013, Az: 15 A 2656/10, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2014, Az. 9 C 9/13 (REWIS RS 2014, 1429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1429

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