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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/15
vom
22. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2015 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stendal vom 11.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im
Sinne des §
245 Abs.
2 [X.] zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juni 1994
3
StR
646/93, [X.]R [X.] § 245 Beweismittel
1; zweifelnd [X.], Urteil vom 6.
September 2011
1
StR 633/10, [X.], 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich
wie hier
der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vor-handenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] vom 5.
August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
22.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 355/15 (REWIS RS 2015, 5100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5100
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