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PDF anzeigen[X.]/00vom27. September 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 27. September 2000beschlossen:Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuord-nen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt [X.], daß die [X.] trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Anwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgungnicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Der Beklagte hatweder ausreichend dargetan noch nachgewiesen, daß es ihm nicht ge-lungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Seine Er-klärung, er habe versucht, das Mandat einem anderen Rechtsanwalt zuübertragen, ihm seien aber von sämtlichen angeschriebenen [X.] erteilt worden, ist unsubstantiiert (vgl. [X.], Beschluß vom27. April 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 78b Abs. 1, [X.] -zumutbare 1). Aus ihr ergibt sich weder, wie oft der Beklagte den [X.] unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch, auswelchen Gründen diese die Übernahme des Mandats abgelehnt haben.Scheitert die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts aber etwaschon an der Nichtzahlung eines Vorschusses, kommt die Bestellung ei-nes Notanwalts von vornherein nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] 7. Dezember 1999 - [X.] - LM Nr. 4 zu § 78b ZPO). [X.] hat es zudem hinsichtlich seiner Bemühungen um eine [X.] an jedwedem Nachweis fehlen lassen.Dr. Schmitz Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
27.09.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZR 76/00 (REWIS RS 2000, 1056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1056
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