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PDF anzeigen[X.] vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom [X.] der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freigespro-chen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Durch Beschluss vom 12. März 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 19. März 2008 "Widerspruch" eingelegt. 1 Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2 [X.] könnte auch als Wiedereinsetzungsan-trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, 3 - 3 - dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
11.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 2 StR 211/08 (REWIS RS 2008, 3482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3482
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