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PDF anzeigen[X.] ZB 268/03vom12. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] 12. Februar 2004beschlossen:Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen [X.] des [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückge-wiesen.[X.]: (14.927,94 5.862,48 495,83 20.294,59 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentlichesRechtsmittel zum [X.] ist nicht gegeben (vgl. [X.], 133 ff).Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechts-anwaltes gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.[X.] Ganter [X.] [X.] Cierniak
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZB 268/03 (REWIS RS 2004, 4590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4590
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