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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/08
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
7. Juli 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] Oberlandesgerichts
vom 14.
Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12
t-gesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges
auf seinen [X.] vom 6.
April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6.
Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu [X.]/Walker/[X.], ZPO,
4.
Aufl.,
§
767 Rn.
11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzur-1
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teile erstrecken sich auf diese
Vorfrage nicht ([X.]/Walker/[X.], aaO Rn.
41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen als Folge der Instanzur-teile kommt nach §
776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86
Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26
r-ausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200
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Revisionsbeschwer von mehr als 20.000
Positionen ergibt unter Berücksichtigung von §
367 BGB den festgesetzten Be-schwerdewert.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2007 -
12 [X.]/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 -
5 U 5/08-1 -
Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 113/08 (REWIS RS 2011, 4976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4976
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