Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. XI ZR 21/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2649

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[X.][X.] vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kosten der Revision und der [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu tragen. Da die [X.] infolge des Zurückweisungsbe-schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552 a ZPO grundsätzlich [X.] entsprechend ihrem Anteil am [X.] den [X.]sklägern aufzuerlegen (vgl. [X.], 146, 148 ff.; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verhältnis zu dem der [X.] ge-- 3 - ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuer-legen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 63.871,27 •, wovon 63.571,27 • auf die [X.] und 300 • auf die Revision entfallen.

[X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 O 57/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -

Meta

XI ZR 21/08

07.07.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. XI ZR 21/08 (REWIS RS 2009, 2649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2649

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