Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. VIII ZR 214/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8191

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717UVIIIZR214.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII [X.]/16
Verkündet am:

12. Juli 2017

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 546a Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1
a)
Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 [X.] nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht ([X.] an [X.], Urteile vom 5. Oktober 2005 -
VIII ZR 57/05, [X.], 52 Rn. 6; vom 16.
November 2005 -
VIII ZR 218/04, [X.], 12 Rn. 12; vom 29.
Januar 2015 -
IX ZR 279/13, [X.]Z 204, 83 Rn. 81; jeweils mwN; [X.]
Rspr.).
b)
An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er -
trotz Kündigung des Mieters -
von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht ([X.] an [X.], Urteile vom 2.
November 2005 -
XII ZR 233/03, [X.], 140 Rn. 25; vom 16.
November 2005 -
VIII ZR 218/04, aaO; vom 13.
März 2013 -
XII [X.], NJW 2013, 3232 Rn. 23; jeweils mwN).
c)
Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein [X.] auf Nutzungsentschädigung nach § 546a [X.] grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde (Bestätigung und Fort-führung der Senatsurteile vom 22. März 1960 -
VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 un-

-
2 -
ter [X.]; vom 15. Februar 1984 -
[X.], [X.]Z 90, 145, 148 f.; [jeweils zu § 557 [X.] aF]).
d)
Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die ver-einbarte Laufzeit hinaus nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen [X.] wegen ungerechtfertigter Bereicherung ([X.] an [X.], Urteile vom 21. Dezember 1988 -
VIII
ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter [X.]; vom 15.
Dezember 1999 -
XII [X.], [X.], 183 unter 4; vom 29.
Januar 2015 -
IX ZR 279/13, aaO Rn. 84).
e)
Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters wird weder durch §
546a [X.] ausgeschlossen noch durch die §§
987 ff. [X.] verdrängt ([X.] und Fortführung der Senatsurteile vom 10. November 1965 -
VIII ZR 12/64, [X.]Z 44, 241, 242 ff. [zu § 557 [X.] aF]; vom 28. Juni 1967 -
VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 unter 3 [zu §
597 [X.] aF]; vom 21.
Februar 1973 -
VIII [X.], juris Rn. 58 f. [zu §
557 [X.] aF]; vom 21.
Dezember 1988 -
VIII ZR 277/87, aaO unter [X.] a [zu § 597 [X.] aF]).

[X.], Urteil vom 12. Juli 2017 -
VIII [X.]/16 -
LG [X.]

AG [X.] am Main

-
3 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juli
2017
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Dr. [X.] und [X.] sowie
die [X.] Bünger und Hoffmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.] wird der Beschluss des Landge-richts [X.] -
6. Zivilkammer -
vom 8. Dezember
2015 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] mietete im [X.] von dem Rechtsvorgänger der Kläge-rin eine Dreizimmerwohnung in D.

-St.

.
[X.] zog der [X.] aus der Wohnung aus und überließ diese
nebst sämtlichen
Schlüsseln
seiner damaligen Ehefrau, mit der er die Wohnung bis dahin gemeinsam be-wohnt hatte
und von der er sich in der Folgezeit scheiden ließ.
Bis Juni 2014 zahlte der [X.] jedoch weiterhin die monatliche Miete an die Klägerin. Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 kündigte er den Mietvertrag
or-dentlich zum 31. August 2014. Die Klägerin teilte ihm daraufhin schriftlich mit, seine "alleinige Kündigung" sei unwirksam. In der Folgezeit
forderten die Kläge-rin und ihr Prozessbevollmächtigter den [X.] mehrfach schriftlich auf, die 1

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Miete für die Monate Juli, August und September 2014
zu zahlen. Der [X.] erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15. September 2014, er sehe
nicht ein, warum er alleine die Gesamtmiete tragen solle, habe aber "Fairness halber" die anteilige Miete für Juli bis September 2014 einschließlich Mahnkosten überwie-seno-. Danach stellte er jegliche
Zahlung ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung
der restlichen Miete für das [X.] nebst Zinsen und die künftige Mietzahlung ab dem 1.
Januar 2015 sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten begehrt. Das Amtsge-richt hat der Klage im Wesentlichen
stattgegeben. Es hat den Mietvertrag als durch die Kündigung des [X.] beendet angesehen und der Klägerin einen Anspruch auf Restmietzahlung und Entschädigung nach § 546a [X.] zuer-kannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
[X.] sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:

2
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5 -
Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Nut-zungsentschädigung
aus § 546a [X.] bejaht. Dieser Anspruch scheitere nicht an einem fehlenden Rücknahmewillen der Klägerin. Zwar habe diese
der Kün-digung des [X.] widersprochen. Ihrer
Äußerung habe jedoch die offen-sichtlich fehlerhafte Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde
gelegen, auch die frühere Ehefrau des [X.] sei [X.] geworden, weswegen die allein durch den [X.] ausgesprochene Kündigung formell unwirksam
sei. Aus dieser
Äußerung lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin unter keinen Umständen bereit gewesen wäre, die Wohnung zurückzunehmen. [X.] hätte nach Behebung des nach Ansicht der Klägerin bestehenden Form-fehlers die Rücknahme der Wohnung problemlos erfolgen können. Damit unter-scheide sich der Sachverhalt von Fallgestaltungen, in denen eine Kündigung zurückgewiesen werde, weil entweder generell kein zur Kündigung berechti-gender Sachverhalt vorliege oder aber eine Kündigung zu einem bestimmten [X.]punkt nicht als wirksam angesehen werde. Der Vermieter sehe den Mieter in diesen Fällen weiterhin -
zumindest über einen gewissen [X.]raum -
als ver-traglich gebunden, was einen Rücknahmewillen ausschließe. Im vorliegenden Fall habe es jedoch bei der Mieterseite
gelegen, die nach Ansicht der Klägerin erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung des Mietver-hältnisses zu schaffen. Darüber hinaus habe die Klägerin auch während des Rechtsstreits die Wirksamkeit der Kündigung nicht kategorisch in Abrede ge-stellt, sondern sich zumindest hilfsweise auf einen Anspruch auf Nutzungsent-schädigung berufen und somit auch insoweit ihren Rücknahmewillen bekundet.
Aber selbst bei Verneinung eines Rücknahmewillens der Klägerin be-stünde ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung, weil
der [X.] nicht zur Rückgabe der Wohnung in der Lage gewesen sei.
Denn die [X.] werde von seiner früheren Ehefrau
bewohnt
und der [X.] habe [X.] Schritte unternommen, diese zum Auszug zu bewegen. Bei einer solchen 6

-
6 -
Fallkonstellation sei nach
der Rechtsprechung des [X.] ohne weiteres von einer Vorenthaltung der Mietsache auszugehen.
Schließlich sei jedenfalls ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf Erstat-tung des objektiven Mietwertes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gegeben. Gehe man davon aus, dass der Mietvertrag aufgrund der
Kündigung des [X.] beendet [X.] sei, bestehe für die Nutzung der Wohnung durch dessen frühere Ehefrau
keine vertragliche Grundlage. Der [X.] könne sich nicht darauf berufen, seiner früheren Ehefrau die Wohnung nicht überlassen zu haben, denn er habe ihr sämtliche Schlüssel ausgehändigt. Dass er hierdurch keinen Zugang mehr zur Wohnung habe, sei unerheblich. Die Höhe des [X.] richte sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach der
zwischen den [X.] vereinbarten Miete.
Ob der [X.] Aufwendungen erspart oder von einer Schuld befreit worden sei, sei daher nicht von Bedeutung.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehreren wesentlichen Punkten nicht
stand.
Das Berufungsgericht hat -
wie die Revision mit Recht rügt -
rechtsfeh-lerhaft die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsent-schädigung
gemäß § 546a [X.] für die [X.] ab dem 1. September 2014 bejaht, indem es unter Verkennung der Rechtsprechung des [X.] an-genommen hat, der [X.] enthalte der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung im Sinne des § 546a Abs. 1 [X.] vor.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
kann der Klägerin der von ihr für den vorbezeichneten [X.]raum geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht, wie vom Berufungs-7
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7 -
gericht hilfsweise angenommen, nach den Vorschriften des [X.] (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2
[X.]) zuerkannt werden.
1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision insoweit nicht angegriffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Mietvertrag der Parteien durch die vom [X.] ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. August 2014 beendet (§
542 Abs. 1, § 549 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz
1 [X.]) und auch nicht gemäß § 545 [X.] verlängert worden i[X.]
a) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt aus der in Ziffer II. 1. des [X.] der Parteien enthaltenen Regelung hinsichtlich der "[X.]" nicht, dass die Kündigung des [X.] das Mietverhältnis erst zum 15.
März 2015 beendet hätte. Gemäß Ziffer II. 1. des Mietvertrags sollte die Mietdauer 24 Monate -
beginnend ab dem 16. März 2000 -
betragen und sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht vom Vermieter spätestens zwei [X.] vor Ablauf der Mietzeit erklärt wird, dass das Mietverhältnis nicht fortge-setzt werde.
Zu Kündigungsmöglichkeiten des Mieters enthält der Mietvertrag hinge-gen keine Regelung, insbesondere ist für ihn eine Kündigung (nur) zum Ende des vorgenannten [X.], von der offenbar die Revisionserwiderung ausgeht, nicht vorgesehen. Dass die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Mieters gänzlich ausgeschlossen sein soll, liegt fern und wird selbst von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Eine mögliche Auslegung der [X.] könnte dahin gehen, dass damit dem Vermieter die [X.] verschafft werden sollte, sich kurz vor Ablauf des [X.] ohne Kündigungsgründe vom Mietvertrag zu lösen, dem Mieter aber die Möglichkeit belassen
werden sollte, den Mietvertrag unabhängig von der genannten [X.] mit den für Mietverhältnisse von unbestimmter Dauer geltenden
Kündi-10
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gungsfristen ordentlich zu kündigen. Zumindest nach der Unklarheitenregelung (§ 305c
Abs. 2 [X.]) ist diese Auslegung zugunsten des [X.],
soweit es um seine Kündigungsmöglichkeit geht, zugrunde zu legen. Für die am 25. Mai 2014
ausgesprochene ordentliche Kündigung des [X.] gilt [X.] -
mangels entgegenstehender Übergangsvorschrift in Art. 229 §
3
EG[X.] -
die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.].
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht
-
ohne allerdings nähere Ausführungen zu Grund und Höhe dieses Anspruchs zu machen -
auf der Grundlage der von ihm gebilligten Feststellungen des Amtsgerichts
davon ausgegangen, dass der [X.] seiner aus dem Mietvertrag folgenden Ver-pflichtung zur Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 [X.]) für die beiden letzten [X.] der Vertragslaufzeit (Juli und August 2014) zunächst nicht nachgekommen ist, dann aber
-
unter Hinweis darauf, dass er der "Fairness halber" die anteilige (gemeint offenbar: die hälftige) Miete für Juli bis September 2014 einschließlich der Mahnkosten überweise -
am 6. September 2014 einen Betrag von 1.508,09

Hiervon ausgehend steht der Klägerin dem Grunde nach aus § 535 Abs.
2 [X.] ein Anspruch auf Zahlung restlicher Miete für die Monate Juli und August 2014 zu. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang -
über die von dem [X.] für die Monate Juli und August 2014 wirksam getroffene Til-gungsbestimmung (§ 362 Abs. 1 [X.]) hinaus -
die von dem [X.] geleis-teten weiteren Zahlungen den Betrag
der für diese Monate noch offenen Rest-miete vermindert haben,
wird das Berufungsgericht
in der erneuten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner neu vorzuneh-menden Prüfung, ob der Klägerin (auch) für den [X.]raum ab dem 1.
September 2014 ein Zahlungsanspruch -
nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ([X.] dazu nachfolgend unter [X.]) -
zusteht, zu beurteilen haben.
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2. [X.] hat
das Berufungsgericht für den [X.]raum ab dem 1.
September 2014 einen Anspruch der Klägerin gemäß § 546a Abs. 1 [X.] auf Nutzungsentschädigung
bejaht.
a) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als [X.] die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichba-re Sachen ortsüblich ist (§ 546a Abs. 1 [X.]). Wie die Revision mit Recht rügt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Entschädigungsanspruchs
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt.
b) Im Ergebnis noch rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings von einer Beendigung des [X.] durch die am 25. Mai 2014 ausge-sprochene Kündigung des [X.] zum 31. August 2014 ausgegangen. Der [X.], der alleiniger Mieter der streitgegenständlichen Wohnung war, konnte das Mietverhältnis gemäß §
542 Abs. 1, § 549 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz
1
[X.] ordentlich zum 31. August 2014 kündigen.
c) Mit [X.] behaftet ist jedoch die -
die Rechtsprechung des [X.] in grundlegender Weise verkennende -
Annahme des
Be-rufungsgerichts, der Klägerin werde
die Wohnung von dem [X.] im Sinne des § 546a Abs. 1 [X.] vorenthalten. Zwar hat der [X.] die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben. Das Unterlassen der Rückgabe
widersprach jedoch, was die Revision zu Recht geltend macht,
nicht dem Willen der Klägerin.
Vielmehr hatte diese
nicht den für einen [X.] nach §
546a [X.] erforderlichen [X.]n.
aa) Die Mietsache wird dann im Sinne des § 546a Abs. 1 [X.]
vorenthal-ten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der 15
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Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht ([X.] Rspr.; [X.], Urteile vom 29. Januar 2015
-
IX ZR 279/13, [X.]Z 204, 83
Rn. 81; vom 16. November 2005
-
VIII ZR 218/04, [X.], 12 Rn. 12;
vom 5. Oktober 2005
-
VIII ZR 57/05, NZM
2006, 52 Rn.
6; vom 7. Januar 2004 -
VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a
[zu § 557 [X.] aF]; vom 28.
Februar 1996 -
XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886 unter [X.] a
[zu § 557 [X.] aF]; vom 15.
Februar 1984 -
[X.], [X.]Z 90, 145, 148 f. [zu §
557 [X.] aF]; Beschluss
vom 13.
Juli 2010 -
VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; jeweils mwN;
[X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 546a Rn.
8). Zur Erfüllung des [X.] der Vorenthaltung reicht dabei der
grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus (Senatsurteile
vom 13.
Oktober 1982
-
VIII [X.], NJW 1983, 112 unter 2 d aa; vom 29. April 1987 -
VIII ZR 258/86, NJW-RR 1987, 907 unter II 2 a; [X.], Beschluss vom 23. August 2006 -
XII [X.]/04,
GuT 2007, 140 Rn. 7).
Daran fehlt es
jedoch, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rück-gabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietver-hältnisses ausgeht ([X.], Urteile
vom 22. März 1960 -
VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 unter [X.]; vom 21. Februar 1973 -
VIII [X.], juris Rn. 58; vom 7.
Januar 2004 -
VIII ZR 103/03, aaO; vom 2. November 2005 -
XII ZR 233/03, [X.], 140 Rn. 25; vom 16.
November 2005
-
VIII ZR 218/04, aaO; vom 13.
März 2013
-
XII [X.], NJW 2013, 3232 Rn. 23; jeweils mwN; [X.]/
[X.], aaO).
Denn solange der Vermieter den Mietvertrag nicht als been-det ansieht, will er keine Räumung verlangen ([X.], Urteile
vom 13. März 2013
-
XII [X.], aaO mwN; vom 21.
Februar 1973 -
VIII [X.], aaO) und
da-mit die Mietsache nicht zurücknehmen.

Aus welchem Grund der Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet an-sieht, namentlich eine vom Mieter ausgesprochene
Kündigung für unwirksam erachtet, ist -
wie die Revision zutreffend ausführt -
für den Rückschluss auf 20
21

-
11 -
einen
fehlenden Rücknahmewillen ohne
Bedeutung. Denn hierbei handelt es sich lediglich um das Motiv für den darauf fußenden Willensentschluss
des Vermieters, den Mietvertrag als fortbestehend zu betrachten. Entscheidend ist allein, dass und nicht warum der Vermieter vom Fortbestand des Mietverhält-nisses ausgeht. Vor diesem Hintergrund hat der Senat
auch -
ohne auf den nach Ansicht des Vermieters vorliegenden [X.] einzugehen -
entschieden, dass ein Anspruch nach § 546a [X.] ausscheidet, wenn der [X.] -
wie hier -
die Auffassung vertritt, die Kündigung des Mieters sei [X.] und er die Rückgabe der Wohnung nicht geltend macht
(Senatsurteile
vom 16.
November 2005
-
VIII ZR 218/04,
aaO; vom 21.
Februar 1973 -
VIII [X.], aaO; ebenso [X.], Urteile vom 2. November 2005 -
XII ZR 233/03, aaO; vom 13.
März 2013
-
XII [X.], aaO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Verneinung des Rücknahmewillens des Vermieters auch nicht etwa Voraussetzung, dass dieser
die Wirksamkeit der Kündigung "kategorisch"
ablehnt
und unter keinen Umständen bereit ist, die Wohnung zu dem in der Kündigung genannten [X.]-punkt zurückzunehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Vermieter die Kündigung des Mieters für unwirksam erachtet und damit vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht.
bb) Vor diesem Hintergrund fehlte der Klägerin der für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung
nach § 546a
Abs. 1 [X.] erforderliche [X.], was wiederum zur Folge hat, dass der [X.] ihr die Wohnung nicht vorenthalten hat.
Die Klägerin ging nach den insoweit [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts trotz der ordentlichen Kündigung des [X.] von einem
Fortbestand des Mietverhältnisses aus. Denn
sie erachtete die Kündigung sowohl vorprozessual als auch nach Erhe-bung der vorliegenden Klage für unwirksam und beantragte demgemäß in bei-den Tatsacheninstanzen, den [X.] in erster Linie zur Zahlung rückständi-22
23

-
12 -
ger und zukünftiger Miete zu verurteilen. Lediglich hilfsweise hat sie
die Klage-forderung
auch mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a [X.] begründet.
Letzteres reicht -
entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung -
nicht aus, um auf einen im Laufe des Rechtsstreits geänderten und nunmehr auf eine Rückerlangung der Wohnung gerichteten Willen der Klägerin schließen zu kön-nen.
cc) Eine
Vorenthaltung der Mietsache ist im vorliegenden Fall
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu bejahen, weil der [X.] nach den getroffenen Feststellungen nicht in der Lage war, die Wohnung an die Klägerin zurückzugeben, da er seiner früheren Ehefrau die Wohnungsschlüssel überlassen hatte.
[X.] meint das Berufungsge-richt zu dem, aus der -
von ihm missverstandenen -
Rechtsprechung des Se-nats ergebe sich, dass bei einer solchen Fallkonstellation ohne weiteres von einer Vorenthaltung der Mietsache auszugehen sei.
Es trifft zwar zu, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 546a Abs. 1 [X.] -
Rücknahmewille des Vermieters und Nichtrückgabe
der Wohnung durch den Mieter -
eine Vorenthaltung der Mietsache auch dann angenommen werden kann, wenn der Mieter zur Rückgabe außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn
selbst verursacht wurde (Senatsurteile
vom 15. Februar 1984
-
[X.], aaO;
vom 22. März 1960
-
VIII ZR 177/59, aaO; jeweils zu § 557 [X.] aF). Jedoch
entfällt in einer solchen Fall-konstellation, was das Berufungsgericht verkennt,
nicht die Notwendigkeit zur Prüfung der vorbezeichneten Tatbestandsmerkmale, die kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen. Die Mietsache wird dem Vermieter nämlich, wie ausgeführt,
nur vorenthalten, wenn das Unterlassen der Herausgabe (auch)
gegen dessen Willen erfolgt. Ist für den Tatbestand der Vorenthaltung die Wil-lensrichtung des Vermieters ein entscheidender Gesichtspunkt, so kann es 24
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-
13 -
nicht allein darauf ankommen, ob der Mieter zur Rückgabe in der Lage ist oder nicht. Denn solange der Vermieter die Rückgabe nicht wünscht, sondern den Mieter -
wie hier -
am Vertrag festhält, indem er die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede stellt, fehlt es jedenfalls an einem wesentlichen Merkmal des Begriffs der Vorenthaltung (Senatsurteile
vom
22.
März 1960
-
VIII ZR 177/59, aaO; vom 21.
Februar 1973 -
VIII [X.],
aaO).
Aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1984 ([X.], aaO) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Soweit dort ausgeführt wird, der Mieter habe für die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache bei Mietende Sorge zu tragen, so dass das Fortbestehen eines [X.] einem Anspruch nach § 557 [X.] aF (heute: § 546a [X.]) nicht entgegenstehe, betreffen diese Erwägungen allein den Gesichtspunkt einer unterlassenen Rückgabe, nicht [X.] den daneben erforderlichen Rücknahmewillen des Vermieters.
In Anbetracht des nicht auf Rücknahme der Mietsache gerichteten Wil-lens der Klägerin war der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass der [X.] keine Schritte unternommen habe, seine frühere Ehefrau zu einem Auszug aus der Wohnung zu bewegen, nach alledem nicht geeignet, Ansprü-che nach § 546a Abs. 1 [X.] zu begründen
(vgl. Senatsurteil vom 22.
März 1960
-
VIII ZR 177/59, aaO).
3.
Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein [X.] der Klägerin auf Nutzungsentschädigung für den [X.]raum ab dem 1.
September 2014 auch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1, § 818
Abs. 2 [X.]
be-jaht werden. Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der durch die Leis-tung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund oder mit einem später weg-gefallenen
rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des [X.] oder bei Unmöglichkeit der Herausgabe zum Wertersatz verpflichtet.
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bieten die von ihm getroffenen Feststellungen, 26
27

-
14 -
wie die Revision zu Recht rügt, bereits keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der [X.] im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1, Satz
2 Alt. 1 [X.] etwas erlangt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft angenommen, es komme nicht darauf an, ob der [X.] dadurch, dass seine Ehefrau die streitgegenständliche Wohnung nutzt, eigene Aufwendungen erspart hat.
a) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings
davon ausgegan-gen, dass durch die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2014 (siehe oben unter II 1
a) der rechtliche Grund für die Nutzung der [X.] weggefallen i[X.]
b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenom-men, dass ein möglicher Bereicherungsanspruch der Klägerin
weder
durch §
546a [X.] ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. November 1965 -
VIII ZR 12/64, [X.]Z 44, 241, 242 ff. [zu § 557 [X.] aF]; vom 28. Juni 1967 -
VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 unter 3 [zu §
597 [X.] aF]; vom 21. [X.] 1973 -
VIII [X.], aaO Rn. 59
[zu §
557 [X.] aF]; vom 21. Dezember 1988 -
VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III
3 a [zu § 597 [X.] aF];
[X.]/[X.], aaO Rn. 19; [X.]/[X.], aaO, § 812 Rn. 97; [X.], Mietrecht, 12. Aufl., § 546a [X.] Rn. 103) noch durch die §§
987 ff. [X.] verdrängt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Juni 1967
-
VIII
ZR 59/65, aaO; vom 21. Dezember 1988 -
VIII ZR 277/87, aaO; [X.], aaO).
c) Nutzt ein
Mieter oder ein auf Grund eines sonstigen [X.] die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus,
so ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 [X.]
zu dessen Herausgabe verpflichtet ([X.], 28
29
30

-
15 -
Urteile
vom 29. Januar 2015 -
IX ZR 279/13, aaO Rn. 84; vom 15. Dezember 1999
-
XII [X.], [X.], 183 unter 4; vom 21. Dezember 1988
-
VIII
ZR 277/87, aaO
unter III
3; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1973
-
VIII [X.], aaO mwN [zu §
557 [X.] aF]).
Eine solche
Verpflichtung
kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Mieter die Sache nicht selbst nutzt, sondern sie einem Dritten, insbesondere etwa aufgrund
eines
Untermiet-vertrages, überlassen hat und hierdurch eine ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 21.
Dezember 1988 -
VIII ZR 277/87,
aaO).
Der (ehemalige)
Mieter hat danach dem Vermieter -
jedenfalls wenn die Mietsache diesem, wie im vorliegenden Fall, mangels eines Rücknahmewillens nicht vorenthalten wird -
grundsätzlich nur dann eine Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, wenn er die Wohnung in dem vorbezeichneten Sinne auch genutzt hat
und auf diese Weise um den gezogenen Nutzungswert bereichert
ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1999 -
XII [X.], aaO; aA wohl [X.], aaO Rn. 104 mwN). Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht aus ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 1999 -
XII [X.], aaO).
Dem entsprechend hat der [X.] bereits mehrfach ent-schieden, dass es für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen ankommt ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
III
ZR 231/12, [X.]Z 196, 285 Rn. 26; siehe ferner [X.], Urteile vom 15. Dezember 1998 -
XI ZR 323/97, [X.], 528 unter [X.]; vom 26. November 1999 -
V [X.], [X.], 1031 unter [X.]; vom 17. Mai 2017 -
IV ZR 403/15, juris Rn. 11 mwN).
Der Zweck des [X.] ist -
von den Ausnahmefällen der § 818 Abs. 4, § 819 [X.] abgesehen -
(lediglich)
darauf gerichtet, eine tatsächlich erlangte [X.] Bereiche-31
32

-
16 -
rung abzuschöpfen und sie demjenigen zuzuführen, dem sie nach der Rechts-ordnung gebührt. Danach kann von einer Bereicherung im Sinne der §§
812 ff.
[X.] in der Regel nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren hat. Deshalb gilt als allgemein an-erkannter Grundsatz, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den wirklichen Betrag der [X.] hinaus führen darf ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
III ZR 231/12, aaO Rn. 27).
d) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm bisher getroffenen Feststellungen nicht eine seitens des [X.] ge-zogene und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 [X.]
-
in Gestalt eines Wertersatzes nach § 812 Abs. 2 [X.] (siehe hierzu [X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
III ZR 231/12, aaO Rn. 28) -
herauszugebende Nutzung bejahen dürfen. Denn wie das Berufungsgericht unangegriffen
festgestellt hat, nutzt der [X.] selbst die Wohnung bereits seit seinem Auszug im Jahr 2010 nicht
mehr. Nutzerin ist seit diesem [X.]punkt vielmehr -
mit Wissen der Klägerin -
die ge-schiedene Ehefrau des [X.]. Wie das Berufungsgericht darüber hinaus
-
ebenfalls von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen -
festge-stellt hat, hat der [X.] aufgrund der Überlassung der Wohnungsschlüssel an seine geschiedene Ehefrau auch keinen Zugang zur Wohnung.
Wie die Revision
mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage Feststellungen dazu
treffen müssen, ob der [X.] -
was nach
dessen Vortrag nicht der Fall war -
durch die Überlassung der Wohnung an sei-ne geschiedene Ehefrau möglicherweise Einkünfte erzielt oder eigene Aufwen-dungen -
etwa in Gestalt von sonst zu zahlenden Unterhaltsleistungen -
erspart hat. Den Blick auf eine solche -
unter den hier gegebenen Umständen allein in Betracht kommende -
mögliche Bereicherung des [X.] hat sich das [X.] durch seine rechtsfehlerhafte Annahme
verschlossen, es komme 33
34

-
17 -
nicht darauf an, ob der [X.] Aufwendungen erspart habe oder von einer Schuld befreit worden sei. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-scheidung reif, da es weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
[X.]
Dr. [X.]
[X.]

[X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.05.2015 -
37 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
6 [X.]/15 -

35

Meta

VIII ZR 214/16

12.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. VIII ZR 214/16 (REWIS RS 2017, 8191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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