Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 59/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14511

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B5STR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 59/16
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März
2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
September 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
[X.] Dölp

König Feilcke

Meta

5 StR 59/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 59/16 (REWIS RS 2016, 14511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14511

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