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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B5STR59.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 59/16
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März
2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
September 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
[X.] Dölp
König Feilcke
Meta
15.03.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 59/16 (REWIS RS 2016, 14511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14511
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