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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR586.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 586/16
vom
22. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffent-licher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Febru-ar
2016
4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a GVG: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 171a GVG Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführ-ten Erwägungen unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
Meta
22.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 5 StR 586/16 (REWIS RS 2017, 15163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15163
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 317/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 401/15 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Nichtausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung
5 StR 137/16 (Bundesgerichtshof)
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