Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. VIII B 110/22

8. Senat | REWIS RS 2023, 7548

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Gegenstand

Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung


Leitsatz

NV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 21.07.2022 - 13 K 683/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2008. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Für die Streitjahre 2001 bis 2003 erklärte der Kläger außerdem Verluste aus Gewerbebetrieb und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Da der Kläger für die Streitjahre 2001 bis 2006 keine vollständigen und für die Streitjahre 2007 und 2008 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, legte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) den Veranlagungen zur Einkommensteuer der Streitjahre Schätzungen der Einkünfte des [X.] zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger, vertreten durch seine seinerzeitige Prozessbevollmächtigte, Klage vor dem [X.] ([X.]), die im ersten Rechtsgang unter dem Aktenzeichen 13 K 175/12 geführt wurde. Bei Erhebung der Klage führte der Kläger aus, dass er aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei und die Klagebegründung deshalb zunächst nicht vorlegen könne. Der Kläger stellte in der Folge mehrfach Fristverlängerungsanträge für die Begründung der Klage, die er jeweils mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete. Den zuletzt am 17.12.2013 gestellten Fristverlängerungsantrag lehnte das [X.] ab und bestimmte mit Ladungsverfügung vom 09.01.2014 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.02.2014. Die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte teilte dem [X.] in der Folge mit, dass sie die Prozessvollmacht "mit sofortiger Wirkung widerrufe". Der Kläger beantragte daraufhin unter Vorlage eines ärztlichen Attests, den Gerichtstermin am 21.02.2014 aufzuheben, was das [X.] ablehnte. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2014 erschien der Kläger nicht. Das [X.] wies die Klage durch Urteil vom 21.02.2014 ab. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hob der IX. Senat des [X.] ([X.]) mit Beschluss vom 17.09.2014 im Verfahren IX B 44/14 das Urteil des [X.] wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und verwies den Rechtsstreit an das [X.] zurück.

3

Das Verfahren wurde sodann im zweiten Rechtsgang fortgeführt. Das [X.] setzte dem Kläger mit Schreiben vom 04.11.2014 eine Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 der [X.]sordnung ([X.]O) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle, sowie eine Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] beantragte in der Folge mehrfach Verlängerungen der gesetzten Ausschlussfristen, die er mit der langanhaltenden psychischen Erkrankung des [X.] infolge des von diesem erlittenen Unfalls begründete. Durch Beschluss vom 05.10.2015 ordnete das [X.] mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Besserung des Gesundheitszustands des [X.] an. Am [X.] und am 31.03.2022 erörterte der zuständige Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit dem Prozessbevollmächtigten des [X.] und dem [X.]. Der Berichterstatter wies in diesem Zusammenhang auf die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf die Möglichkeit hin, dass das [X.] dem Kläger einen Prozesspfleger nach § 57 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestellen und der Kläger seinerseits beim zuständigen Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der im Jahr 2022 geltenden Fassung (a.F.) beantragen könne.

4

Mit Verfügung vom 04.04.2022 nahm das [X.] das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 13 K 683/22 wieder auf und verlängerte mit Schreiben vom selben Tag die gesetzten Ausschlussfristen bis zum 20.06.2022. Der Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin im Hinblick auf die schwerwiegende Erkrankung des [X.] eine weitere Verlängerung der Ausschlussfristen jedenfalls bis zum 30.11.2022. Das [X.] bestimmte mit Verfügung vom 23.05.2022 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.07.2022 und lehnte die beantragte Fristverlängerung ab. Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter Vorlage eines auf den 04.05.2022 datierten ärztlichen Attests über den Gesundheitszustand des [X.] erneut die Verlängerung der Ausschlussfristen sowie die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. In dem ärztlichen Attest ist ausgeführt, der Kläger sei unter anderem wegen einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und chronischer Suizidalität "nicht dazu in der Lage, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen, an der Begründung der Klage mitzuwirken oder Dritte damit zu instruieren". Nach Ablehnung auch dieses Terminverlegungs- und Fristverlängerungsantrags durch Verfügung des Vorsitzenden des [X.] vom 30.06.2022 fand am 21.07.2022 die mündliche Verhandlung im Beisein des Prozessbevollmächtigten des [X.] statt. Im Termin beantragte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger abermals eine Vertagung unter Hinweis auf den Inhalt des ärztlichen Attests vom 04.05.2022. Das [X.] schloss die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, dass eine Entscheidung an die Beteiligten zugestellt werde.

5

Mit Urteil vom 21.07.2022 wies das [X.] die Klage ab. Zur Begründung führte das [X.] aus, dass die Klage unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei. Das [X.] verwies darauf, dass erhebliche Gründe für eine Verlegung beziehungsweise für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für eine Verlängerung der dem Kläger gesetzten Ausschlussfristen nicht vorgelegen hätten. Hierzu führte das [X.] insbesondere aus, dass durch die Gewährung der Möglichkeit, für diesen einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen oder den Kläger selbst einen Betreuer nach § 1896 [X.] bestellen zu lassen, dem Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör genüge getan worden sei, zumal der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete es nicht, im Falle der Erkrankung eines Beteiligten die Entscheidung über den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben, zumal im vorliegenden Fall völlig ungewiss sei, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des [X.] eintreten werde.

6

Mit seiner gegen das Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Gründe

II.

7

Die Beschwerde ist begründet.

8

Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 [X.]O und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es trotz des gestellten [X.] am 21.07.2022 die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat. Hierin liegt ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann. Der [X.] hält es für sachgerecht, das Urteil des [X.] gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

9

1. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es nach Ablehnung des [X.] des [X.] mündlich verhandelt und in der Sache entschieden hat.

a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör zu Unrecht versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten, erhebliche Gründe geltend und glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. [X.] vom [X.] - VIII B 103/20, [X.], 1361, Rz 4). Dabei kann allerdings die Erkrankung des Beteiligten selbst, der --wie im [X.] einen Bevollmächtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, nur in Ausnahmefällen eine Terminverlegung rechtfertigen (vgl. [X.] vom 24.06.2014 - III B 12/13, [X.] 2014, 1581; vom 14.08.2014 - X B 174/13, [X.] 2014, 1725; vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, [X.] 2017, 466; vom 14.02.2019 - VIII B 58/18, [X.] 2019, 571; vom [X.], [X.] 2019, 1136).

b) Im Streitfall hätte das [X.] den Terminverlegungsantrag des [X.] nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zum Gesundheitszustand und der Prozessfähigkeit des [X.] ablehnen dürfen. Der Kläger war nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 04.04.2022 aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung weder in der Lage, selbst das Klagebegehren zu bezeichnen noch mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich war, noch an der mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 teilzunehmen. Dies hat der Kläger durch Vorlage des fachärztlichen Attests vom 04.05.2022, das substantiierte Ausführungen zur Schwere seiner Erkrankung und seiner hierdurch bedingten Verhandlungsunfähigkeit enthält, glaubhaft gemacht. Das [X.] durfte einen erheblichen Grund für eine Verlegung beziehungsweise für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung verneinen, dass ungewiss sei, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des [X.] eintreten würde. Das [X.] hätte sich im Gegenteil genauere Sachkenntnis von der weiteren Dauer der psychischen Erkrankung des [X.] verschaffen müssen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Prozessfähigkeit eines Beteiligten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 - VI R 19/01, [X.] 2002, 651; [X.] vom 01.09.2005 - IX B 87/05, [X.] 2006, 94). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es, dass sich das Gericht, zum Beispiel durch Anhörung des behandelnden Arztes oder gegebenenfalls eines Amtsarztes, ein genaueres Bild von der Art und Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschafft. Denn nur bei genauer Kenntnis der Art und Intensität der Erkrankung lässt sich beurteilen, ob eine weitere Vertagung zweckmäßig sein kann --zum Beispiel weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren [X.]rahmen vorstellbar ist-- oder ob auf unabsehbare [X.] mit einer Mitwirkung des [X.] an der Aufklärung des Sachverhalts nicht gerechnet werden kann ([X.] vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, [X.] 2017, 466, Rz 14), so dass weitere prozessuale Maßnahmen seitens des [X.] erforderlich sind. Zu diesen weiteren Maßnahmen gehört auch, dass das [X.] selbst prüft, ob aufgrund der Umstände eine Tätigkeit des Betreuungsgerichts erforderlich ist und deshalb gemäß § 22a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam[X.]) eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht besteht oder ob es die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nach § 24 Fam[X.] anregt. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO kommt demgegenüber nicht in Betracht, da sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin erschöpft, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann ([X.] vom 10.03.2016 - X S 47/15, [X.] 2016, 1044, Rz 14, m.w.N.).

An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit offenkundig seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und das [X.] deshalb gehalten war, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage von Schätzungen zu erlassen. Das [X.] hat mit Schreiben vom 04.04.2022 die bereits zu einem früheren [X.]punkt gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 [X.]O letztmalig bis zum 20.06.2022 verlängert und dem Kläger damit insbesondere Gelegenheit geben wollen, sein Klagebegehren zu bezeichnen. Waren aber weder der Kläger persönlich (aus gesundheitlichen Gründen) noch der bestellte Prozessbevollmächtigte (wegen fehlender Möglichkeit zur fachlichen Kommunikation mit dem Kläger) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, hätte das [X.] auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens prüfen müssen, ob es sich dabei um ein nur vorübergehendes Hindernis handelte (vgl. [X.] vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, [X.] 2017, 466, Rz 15).

2. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Streitfalls hat das [X.] somit den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Vorentscheidung. Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des [X.] eines Beteiligten, dem das [X.] hätte nachkommen müssen, [X.] durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens ([X.] vom 21.04.2020 - X B 13/20, [X.] 2020, 900, Rz 29, 30; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, [X.] 2023, 859, Rz 7).

3. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 110/22

31.10.2023

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2022, Az: 13 K 683/22, Urteil

§ 65 Abs 2 S 2 FGO, § 79b Abs 1 S 1 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 22a FamFG, § 24 FamFG, § 271 FamFG, § 155 S 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. VIII B 110/22 (REWIS RS 2023, 7548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7548

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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