Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2020, Az. 5 AZR 367/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 469

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Gegenstand

Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2019 - 8 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto.

2

Der Kläger war seit April 1984 bei der Beklagten als Gleisbauer in Vollzeit beschäftigt. Am 12. August 2020 ist der Kläger verstorben. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand [X.] der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 10. Dezember 2014 (iF [X.]) Anwendung. Dieser bestimmt [X.].:

        

§ 3   

        
        

Arbeitszeit

        
        

1.    

Allgemeine Regelung

        

1.1     

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit

        
                 

Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.

        

1.2     

Tarifliche Arbeitszeit

                 

In den Monaten Jan[X.]r bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).

        

…       

        
        

1.4     

Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum

        

1.41   

Durchführung

                 

Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. ...

                 

Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.

                 

…       

        

1.42   

Monatslohn

                 

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten [X.] unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.

                 

Der Monatslohn mindert sich um den [X.] für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das [X.] erfolgt. ...

        

1.43   

Arbeitszeit- und Entgeltkonto ([X.])

                 

Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles [X.] eingerichtet. Auf diesem [X.] ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. …

                 

Das [X.] und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. ...

                 

Auf dem [X.] gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines [X.] nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.

                 

Das [X.] soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des [X.] noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden [X.] und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen [X.] in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des [X.] vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.

                 

Besteht am Ende des [X.] eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

        

1.    

Grundsatz

                 

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.

        

…       

        
        

6.    

Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen

        

6.1     

Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von [X.] ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das [X.] in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Lohn   

        

…       

        
        

7.    

Lohnabrechnung

        

7.1     

[X.] erfolgt monatlich. …

                 

Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem [X.] gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem [X.] belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des [X.]s mitzuteilen.

                 

…“    

3

Am 30. April 2015 haben die Tarifvertragsparteien des [X.] eine Protokollnotiz zu § 3 Nr. 1.42 [X.] (verstetigter Monatslohn bei Flexibilisierung der Arbeitszeit) vereinbart, die [X.]. bestimmt:

        

„Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sieht vor, dass die Arbeitnehmer bei flexibler Arbeitszeitgestaltung (betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.41 [X.] in einem zwölfmonatigem Ausgleichszeitraum) unabhängig von der Zahl der in dem jeweiligen Kalendermonat geleisteten und lohnzahlungspflichtigen Arbeitsstunden einen verstetigten Monatslohn erhalten, um [X.] zu vermeiden.

        

In den darüber geführten Tarifverhandlungen wurde Einvernehmen erzielt, dass unter einem verstetigten Monatslohn im Sinne des § 3 Nr. 1.42 [X.] unter Berücksichtigung der in § 3 Nr. 1.2 [X.] geregelten tariflichen Arbeitszeit die folgenden betrieblichen Regelungen zu verstehen sind, bei denen das angesparte [X.] zur Aufstockung fehlender Entgeltansprüche auf den vereinbarten verstetigten Monatslohn genutzt werden kann:

        

…       

        

3.    

Monatslohn für die auf der Grundlage der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.2 [X.] (wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden = Winterarbeitszeit bzw. von 41 Stunden = Sommerarbeitszeit) für den jeweiligen Kalendermonat nach den Arbeitstagen errechneten lohnzahlungspflichtigen Stunden.

        
        

…       

        
        

Alle vorgenannten Monatslohnvarianten entsprechen dem gewollten Mechanismus der tariflichen Regelungen und werden daher von den drei Tarifvertragsparteien nach dem Sinn und Zweck der Regelungen als tarifvertragsgerecht angesehen.“

        

4

Seit etwa dem [X.] führte die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto entsprechend der Regelung des § 3 Nr. 1.4 [X.].

5

In der 17. [X.] des Jahres 2016 hat die Beklagte den Kläger von Montag, 25. April, bis Freitag, 29. April, nicht zur Arbeit eingesetzt. In der Lohnabrechnung des [X.] für den Monat April 2016 ist ein „[X.]“ iHv. 50,75 Einheiten mit einem Satz von jeweils 19,21 Euro brutto verbucht. Hiervon sind 41 Stunden auf den Zeitraum in der 17. [X.] entfallen. [X.] zeigt unter der Überschrift „Zeitkonto“ einen Stundenzugang von 0,00, einen Stundenabgang von 50,75 und einen Stundensaldo von 46,75 sowie einen [X.] von 898,06 Euro und einen Abgang von 974,91 Euro. Die Beklagte hat den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Betrag von 974,91 Euro brutto nebst weiteren Vergütungsbestandteilen an den Kläger zur Auszahlung gebracht.

6

Soweit für die Revision relevant, hat der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - Klage auf Gutschrift von 41 Stunden für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2016 auf dem Arbeitszeitkonto erhoben.

7

Der Kläger hat gemeint, der Abzug der [X.] vom Arbeitszeitkonto sei rechtswidrig gewesen. Am 21. April 2016 habe ihm der Personaldisponent ausrichten lassen, er solle die darauffolgende Woche zu Hause bleiben und sein Stundenkonto abfeiern, weil keine Arbeit für ihn da sei. Am 22. April 2016 habe er telefonisch seine Arbeitskraft gegenüber dem [X.] angeboten, dieser habe aber zu verstehen gegeben, er könne ihn nicht beschäftigen. Ohne schriftliche oder zumindest mündliche Vereinbarung könne [X.] außerhalb der Schlechtwetterzeit nicht abgebaut werden.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2016 41 Stunden gutzuschreiben.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision relevant - die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Antrag auf Gutschrift von 41 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf die begehrte [X.]gutschrift besteht nicht. Die Beklagte konnte in Anwendung des § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 [X.] den [X.]saldo des [X.] um 41 Stunden reduzieren.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Bei einem Streit über die Führung eines [X.] kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines [X.]guthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine [X.]gutschrift in bestimmter Höhe verlangen. Dient die begehrte [X.]gutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines [X.]guthabens, ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 16; 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 141, 88).

2. Dem entspricht der gestellte Antrag nach der gebotenen Auslegung. Das [X.] hat festgestellt, dass die Beklagte für den Kläger seit etwa dem [X.] ein Arbeitszeitkonto entsprechend § 3 Nr. 1.4 [X.] führt. Damit kann zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Stunden aus dem für den Kläger geführten Arbeitszeit- und [X.] iSd. § 3 Nr. 1.43 [X.] gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll (vgl. [X.] 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 141, 88).

II. Die Klage ist unbegründet. Dabei ist unerheblich, dass aufgrund des Versterbens des [X.] im Lauf des Revisionsverfahrens eine Gutschrift auf dem Arbeitszeit- und [X.] nicht mehr vorgenommen werden kann. Das [X.] wird zwar mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen, nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 5 Satz 2 [X.] sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. Damit hätte die Klage an sich auf Zahlung von Vergütung umgestellt werden müssen. Die Klage ist jedoch unabhängig davon unbegründet, weil die Beklagte das Arbeitszeit- und [X.] in Anwendung des § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 [X.] um 41 Stunden für die [X.] vom 1. bis zum 30. April 2016 - unter Auszahlung des dafür geschuldeten Lohnes - kürzen konnte. Dies folgt aus der Auslegung des [X.].

1. Der [X.] findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

2. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte für den Kläger ein der Regelung des § 3 Nr. 1.43 [X.] entsprechendes Arbeitszeit- und [X.] ([X.]) geführt. Diese Feststellung hat der Kläger weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag noch mit einer begründeten Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO angegriffen. In dem Hinweis auf das Fehlen konkreter Feststellungen liegt keine zulässige Verfahrensrüge. Damit steht für den Senat bindend fest (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeit- und [X.] iSd. § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 [X.] eingerichtet hat. Jedenfalls konkludent haben die Parteien, indem sie das Arbeitsverhältnis zum Streitzeitpunkt seit mehr als fünfzehn Jahren so gelebt haben, eine einzelvertragliche Vereinbarung iSv. § 3 Nr. 1.41 Abs. 1 Satz 1 [X.] über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum unter Zahlung eines verstetigten [X.] iSd. § 3 Nr. 1.42 [X.] getroffen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger einen tarifvertragsgerechten verstetigten Monatslohn gezahlt.

a) Die Vereinbarung einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung in Abweichung von der tariflichen Arbeitszeitverteilung setzt nach § 3 Nr. 1.41 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass gleichzeitig ein Monatslohn nach § 3 Nr. 1.42 [X.] gezahlt wird. Dieser beträgt in den Monaten April bis November 178 [X.] und in den Monaten Dezember bis März 164 [X.]. Nach Abs. 2 Ziff. 3 der zu § 3 Nr. 1.42 [X.] vereinbarten Protokollnotiz liegt ein verstetigter Monatslohn iSd. § 3 Nr. 1.42 [X.] mit der Folge der Nutzungsmöglichkeit des angesparten [X.]s zur Aufstockung fehlender [X.] auf den vereinbarten verstetigten Monatslohn allerdings auch dann vor, wenn der Monatslohn für die auf der Grundlage der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.2 [X.] für den jeweiligen Kalendermonat nach den Arbeitstagen errechneten lohnzahlungspflichtigen Stunden gezahlt wird. Diese Monatslohnvariante wird von den Tarifvertragsparteien nach Sinn und Zweck der Regelungen als tarifvertragsgerecht angesehen (Protokollnotiz Abs. 3). Die Protokollnotiz ist materieller Bestandteil des [X.]. Sie erfüllt die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung (§ 1 Abs. 2 TVG). Als Teil der Vertragsurkunde wird sie durch die Unterschriften der [X.] abgedeckt. In der Protokollnotiz kommt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck (vgl. dazu [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 33 mwN). Sie gestaltet die Modalitäten des verstetigten [X.] iSd. § 3 Nr. 1.42 [X.] eigenständig aus, indem sie vom [X.] nicht genannte Monatslohnvarianten als tarifvertragsgerecht zulässt (vgl. [X.] 21. März 2018 - 5 [X.] 862/16 - Rn. 26, [X.]E 162, 144).

b) Hiervon ausgehend hat die Beklagte dem Kläger einen den Anforderungen des Abs. 2 Ziff. 3 der zu § 3 Nr. 1.42 [X.] vereinbarten Protokollnotiz entsprechenden verstetigten Monatslohn gezahlt. Ausweislich der Lohnabrechnung des [X.] hat die Beklagte für den Monat April 2016 171 [X.] zur Auszahlung gebracht, bestehend aus 120,25 Einheiten Stundenlohn sowie 50,75 Einheiten [X.]. Der von der Beklagten abgerechnete und ausgezahlte Betrag entspricht der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.2 Satz 2 [X.], wonach die Sommerarbeitszeit ua. im April montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden beträgt. Bei den im April 2016 zu berücksichtigenden 16 Arbeitstagen von Montag bis Donnerstag und fünf Arbeitstagen am Freitag ergibt sich eine tarifliche Arbeitszeit von 171 nach Arbeitstagen errechneten lohnzahlungspflichtigen Stunden. Diese Berechnung des [X.] für April 2016 ist damit unter Berücksichtigung der Protokollnotiz zu § 3 Nr. 1.42 [X.] tarifvertragsgerecht.

4. Da das Arbeitszeit- und [X.] den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung (vgl. [X.] 15. Mai 2019 - 7 [X.] 396/17 - Rn. 14). Ein Arbeitszeitkonto hält grundsätzlich fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB (bzw. seit 1. April 2017 § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus ([X.] 23. September 2015 - 5 [X.] 767/13 - Rn. 20, [X.]E 152, 315). Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN). Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des [X.] zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich [X.] gestellte (vgl. dazu [X.] 28. Juli 2010 - 5 [X.] 521/09 - Rn. 19, [X.]E 135, 197) Arbeitsstunden wieder zu streichen (vgl. [X.] 21. März 2012 - 5 [X.] 670/11 - Rn. 19).

5. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte befugt, [X.]gutschriften aus dem Arbeitszeit- und [X.] des [X.] unter Auszahlung des entsprechenden Lohnes zu reduzieren. Dies folgt aus § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 [X.]. Danach darf auf dem [X.] gutgeschriebener Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn ausgezahlt werden. Diese Möglichkeit der Auszahlung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall eröffnet. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den nach [X.]Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] 226/16 - Rn. 25 mwN).

a) Für ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm, die mit „Arbeitszeit- und [X.] ([X.])“ überschrieben ist, und nach deren Inhalt auf dem [X.] nicht lediglich [X.] und -schuld in Form von Stunden festzuhalten sind. Vielmehr ist dort auch die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach § 3 Nr. 1.42 [X.] errechneten - verstetigten - Monatslohn gutzuschreiben bzw. zu belasten. Dementsprechend müssen dem Arbeitnehmer nach § 5 Nr. 7.1 Abs. 2 [X.] in der Lohnabrechnung die im jeweiligen Monat auf dem [X.] gutgeschriebenen Arbeitsstunden sowie der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem [X.] abgebuchten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn mitgeteilt werden (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] 108/10 - Rn. 9, [X.]E 137, 150). Dieses Normverständnis bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, wenn das Nebeneinander von Arbeitszeit- und [X.] ua. von § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] mit den Formulierungen „das [X.] und der dafür einbehaltene Lohn“ bzw. „die dem Guthaben zugrunde liegenden [X.] und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt“ aufgegriffen wird (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] 108/10 - Rn. 10, aaO).

b) Nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] darf auf dem [X.] gutgeschriebener Lohn nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden. Damit regelt diese Tarifvorschrift nicht lediglich die Auszahlung gutgeschriebenen Lohnes, sondern zugleich die Voraussetzungen für die Entnahme von [X.]guthaben aus dem Teil des [X.], das die Arbeitszeit betrifft. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein kombiniertes Arbeitszeit- und [X.] handelt, hat die Gutschrift oder Belastung des Arbeitszeitteils zwingende Auswirkungen auf den Entgeltteil, auch wenn dies im Falle von [X.] oder [X.] nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht immer deckungsgleich sein muss (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] 108/10 - Rn. 13, [X.]E 137, 150; unzutreffend daher [X.] 16. Januar 2014 - 21 [X.]/13 - Rn. 42). Nähme man an, eine Auszahlung aus dem Saldo würde nicht gleichzeitig zu einer Reduzierung des [X.] führen, könnte der Arbeitnehmer von der gutgeschriebenen Arbeitszeit weiterhin finanziell profitieren ohne eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht oder aufgrund anderer Tatbestände Anspruch auf [X.]gutschrift zu haben. Eine Auszahlung aus dem Entgeltteil des [X.] hat daher stets eine Reduzierung des Arbeitszeitsaldos des [X.] zur Folge, auch wenn der Abbau nicht zwingend linear erfolgen muss.

c) Entgegen der Revision bedarf es keiner gesonderten „Flexibilisierungsvereinbarung“ zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Die Möglichkeit der Entnahme von [X.]gutschriften aus dem [X.] unter gleichzeitiger Auszahlung entsprechender Vergütung beruht auf einem dem Arbeitgeber tarifvertraglich eingeräumten Bestimmungsrecht, das gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner [X.] unterliegt. Der Tarifregelung ist dieses Recht immanent.

aa) § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] unterscheidet zwischen mehreren Möglichkeiten zum Abbau des gutgeschriebenen Lohnes und damit zugleich der gutgeschriebenen Stunden. Die Regelung enthält eine Aufzählung von fünf verschiedenen Varianten, die unabhängig voneinander zu einer Auszahlung des auf dem [X.] gutgeschriebenen Lohnes berechtigen. Das folgt aus der Trennung der einzelnen Tatbestände durch Kommata sowie aus der die Aufzählung abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden (vgl. Duden [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „oder“). Aus dem Wortlaut ergibt sich mithin mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Auszahlung des Lohnes bzw. der entsprechende Abbau des Stundenguthabens auch allein zum Ausgleich für den Monatslohn zulässig ist, ohne dass zugleich der Tatbestand der zweiten Alternative, der witterungsbedingte Arbeitsausfall eingetreten sein muss. Ein Fall des Ausgleichs für den Monatslohn iSv. § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 [X.] liegt bei [X.] vor, beispielsweise bei kurzfristigen Auftragsengpässen [X.] in [X.]/[X.] [X.]-Kommentar 9. Aufl. § 3 S. 360).

bb) Eine schriftliche oder zumindest mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Freistellung unter Anrechnung des [X.]s ist nicht erforderlich.

(1) Die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung lässt sich dem [X.], insbesondere dem Wortlaut des § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] nicht entnehmen. Darin unterscheidet sich diese Tarifregelung von weiteren Regelungen, etwa in Bezug auf die Abgeltung des Guthabens am Ende des [X.], die nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung verlangt. Gleiches gilt für die Durchführung einer von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichenden Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.41 Abs. 1 [X.], für den [X.] innerhalb von zwei Wochen nach § 3 Nr. 1.3 [X.], für das Nachholen von [X.] nach § 3 Nr. 1.6 Satz 1 [X.] sowie für den Beginn und das Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle nach § 3 Nr. 4 [X.]. Damit spricht auch die Systematik des [X.] gegen das Erfordernis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Freistellung unter Anrechnung des [X.]s. Anhaltspunkte für eine planwidrige Tariflücke in Bezug auf diesen Regelungsgegenstand sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

(2) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für das aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgende Ergebnis.

(a) Bei den Möglichkeiten des Auf- und Abbaus von Guthaben auf dem Arbeitszeit- und [X.] iSd. § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 [X.] sind die Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum in Abweichung von der tariflichen Arbeitszeitverteilung in den Blick zu nehmen. Eine solche erfordert die Zahlung eines verstetigten [X.] nach § 3 Nr. 1.42 [X.], dessen Sicherung das Ziel der Vereinbarungen nach § 3 Nr. 1.4 [X.] ist. Bereits § 3 Nr. 1.42 Abs. 2 [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass sich der verstetigte Monatslohn in den dort genannten Fällen auch verringern kann. Danach mindert sich der Monatslohn um den [X.] für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, [X.]en ohne Entgeltfortzahlung, [X.]en unbezahlter Freistellung und [X.]en unentschuldigten Fehlens ausfallen. Ebenso mindert er sich für diejenigen [X.] außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das [X.] erfolgt. Die Regelung zeigt, dass der [X.] Fallkonstellationen umfasst, die einen Ausgleich für den Monatslohn iSd. § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] ermöglichen, jedoch nicht in jedem Fall einen witterungsbedingten Grund aufweisen müssen.

(b) Die inhaltliche Weite der Fallgruppe „zum Ausgleich für den Monatslohn“ lässt nicht den Schluss zu, dass sie nur bei Vorliegen der weiteren Tatbestände Geltung beanspruchen soll. Ein Ausgleich des [X.] zur Sicherung eines verstetigten Lohnes ergibt in den Alternativen des Ausscheidens des Arbeitnehmers (aus dem Arbeitsverhältnis) und im Falle seines Todes keinen Sinn. In diesen beiden Fallgruppen dient die in § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] geregelte Auszahlung des gutgeschriebenen Lohnes ausschließlich einer Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses durch Auszahlung der für geleistete Arbeit bereits verdienten Vergütung.

(c) Dem so verstandenen Sinn und Zweck der Regelung steht auch eine arbeitsförderrechtliche [X.]ensverhinderungsobliegenheit nicht entgegen, Guthaben auf Arbeitszeitkonten außerhalb der Schlechtwetterzeit nicht aufzulösen. Eine solche [X.]ensverhinderungsobliegenheit folgt zwar aus § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III (vgl. [X.]. 16/971 S. 9; vgl. auch [X.]/[X.] Stand Mai 2020 SGB III § 101 Rn. 64; Festner/[X.] in Handbuch Betrieb und Personal Stand Juli 2020 Teil I Leistungen der Arbeitsverwaltung Rn. 264.13). So haben Arbeitnehmer nach § 101 Abs. 1 SGB III in der [X.] vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf [X.], wenn ua. der Arbeitsausfall nach Abs. 5 erheblich ist. Dies ist er, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist (§ 101 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Nach § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III gelten Arbeitsausfälle im Umfang der aufgelösten [X.] als vermeidbar, wenn seit der letzten Schlechtwetterzeit [X.], die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst wurden. Darin kommt zum Ausdruck, dass angesammelte [X.] grundsätzlich zur Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit und zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen. Doch werden noch weitere Zwecke zur Auflösung der Guthaben genannt, für die die Vermeidbarkeit des [X.] ebenfalls unschädlich ist und die keine Verletzung der [X.]ensverhinderungsobliegenheit bedeuten, nämlich zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn und bei Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung. Dabei hat die Verstetigung des [X.] einen offensichtlichen Bezug zu den Regelungen von § 3 Nr. 1.42 und § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.], womit das [X.] unschädlich auch schon vor der Schlechtwetterzeit zur Überbrückung fast aller relevanten Zwecke eingesetzt werden kann (vgl. [X.]/[X.] Stand März 2018 SGB III § 101 Rn. 66).

(3) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht gleichermaßen dafür, die Auszahlung gutgeschriebenen Lohnes und damit den Abbau des [X.]s zum Ausgleich für den Monatslohn zuzulassen. Die Fallgruppe des witterungsbedingten [X.] in § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 2 [X.] wird nicht durch die aufgrund ihrer Weite grundsätzlich auch diesen Tatbestand umfassende Fallgruppe des Ausgleichs für den Monatslohn obsolet. Denn die Erwähnung des witterungsbedingten [X.] trägt der besonderen Bedeutung dieser Fallgruppe im Baugewerbe Rechnung. Darüber hinaus wirkt § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] insoweit mit § 4 Nr. 6.1 Abs. 1 [X.] zusammen, wonach der Lohnanspruch entfällt, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird und der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit der nächsten Lohnabrechnung das [X.] in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von [X.] ausgeglichen werden kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Auszahlung des gutgeschriebenen Lohnes und der Abbau von [X.]guthaben ausschließlich im Fall des witterungsbedingen [X.] zum Ausgleich des [X.] vorgenommen werden können.

(4) Der von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte [X.] (vgl. hierzu [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.] 462/14, 5 [X.] 225/14 - Rn. 34, [X.]E 152, 65) steht entgegen der Auffassung der Revision diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Zwar ist ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 186/14 - Rn. 27, [X.]E 154, 28). Doch findet sich die „vertragliche Vereinbarung“ hier in der kollektivrechtlichen Regelung des § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.], die einen Abbau von Lohn- und [X.]guthaben zulässt. Dies erlaubt der Tarifvertrag nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 [X.] im Rahmen eines [X.]s bis zu 150 Stunden und einer Arbeitszeitschuld von bis zu 30 Stunden. Innerhalb dieses Rahmens, der im Streitfall nicht über- bzw. unterschritten wird, kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 1.41 Abs. 2 [X.] innerhalb von zwölf Kalendermonaten die entsprechende Stundenzahl vor- und nacharbeiten lassen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Teichfuß    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 367/19

23.09.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 28. April 2017, Az: 33 Ca 7172/16, Urteil

§ 1 TVG, § 310 Abs 4 S 1 BGB, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 101 Abs 5 S 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2020, Az. 5 AZR 367/19 (REWIS RS 2020, 469)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 429-430 REWIS RS 2020, 469

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