Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. VIII ZB 49/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 153

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[X.] ZB 49/06 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ BGB § 839a; ZPO §§ 72, 73 Auch in Mietsachen ist die von einer [X.] gegenüber einem gerichtlichen Sachver-ständigen erklärte [X.] zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen [X.] im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzu-lässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der [X.]sschrift ist rechtswid-rig (im [X.] an [X.], Beschluss vom 27. Juli 2006 - [X.], [X.], 3214). [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.], Zivilkammer 11, vom 3. Mai 2006 wird [X.]. Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in [X.]. Sie minderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung. 1 Zur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Beklagten ein selb-ständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständi-gengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sach-verständigen (im Folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im [X.] auf einen möglichen Regressanspruch aus § 839a BGB den Streit verkün-det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten. 2 - 3 - Der Streitverkündete hat gegen die Zustellung der [X.]s-schrift beim Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, dass die [X.] unzulässig ist und dass die Zustellung der Streitver-kündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat diese Anträge in dem inzwischen anhängig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kläger die Beklagten unter anderem auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch [X.], mit Beschluss vom 28. März 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwer-de des [X.] hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die vom [X.] beantragten Feststellungen ausge-sprochen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom [X.] zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der [X.] ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die von den [X.] gegenüber dem Sachverständigen erklärte [X.] unzulässig ist und dass die Zustellung der [X.]sschrift rechtswidrig erfolgt ist. Die [X.] gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhaf-ter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ge-nerell unzulässig; aus diesem Grund ist die Zustellung des [X.]s-schriftsatzes als rechtsmissbräuchlich zu verweigern ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2006 - [X.], [X.], 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch be-reits [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.], 716 unter [X.]; [X.], [X.], 144; [X.], [X.], 239; [X.], [X.], 140; [X.], [X.] 2002, 1348, 1350 f.). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Ge-sichtspunkt begründet, dass die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. März 2006, wie die Rechtsbe-schwerde meint, nicht statthaft gewesen wäre. Eine etwaige Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des [X.] könnte der [X.] nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbe-schwerde selbst nicht statthaft wäre; deren Zulassung durch das Beschwerde-gericht würde daran nichts ändern, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 286, unter [X.] und 2 m.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Be-schwerde des [X.] statthaft war. 3. Die sofortige Beschwerde des [X.] war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Maßgebend für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeit-punkt der Zustellung der [X.]sschrift, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des vom [X.] angefochtenen Beschlusses des [X.], mit dem die Feststellungsanträge des [X.] abgelehnt 7 - 5 - worden sind. Dass insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechts-beschwerde nicht in Zweifel. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 28.03.2006 - 816 C 452/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZB 49/06

19.12.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. VIII ZB 49/06 (REWIS RS 2006, 153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 153

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Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten


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